Anwaltsgebühren und Gerichtskosten in Portugal

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MÄRZ 2010: Anwaltsgebühren und Gerichtskosten in Portugal.

Jeder Mandant, der einen Rechtsanwalt in Portugal mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt, hat ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, welche Gerichts- und Anwaltsgebühren er zu zahlen hat. Rechtsanwalt Dr. Rathenau weist auf die Bedeutung von Vergütungsvereinbarungen bei anwaltlicher Beratung hin und kritisiert das geltende Prozesskostenhilfe- und Kostenerstattungsrecht.

1. Anwaltskosten

Ein offenes Gespräch über die Anwaltsvergütung zwischen Anwalt und Mandant ist für beide Seiten wichtig. Es gilt zu vermeiden, dass Vergütungsmissverständnisse im Verlaufe des Mandats auftreten. Bei bestimmten Tätigkeiten wird der Anwalt dazu bereit und in der Lage sein, eine pauschale Vergütungsvereinbarung zu treffen (z.B. Abwicklung eines Kaufs, Gründung einer Gesellschaft, Durchführung einer einvernehmlichen Scheidung). In anderen Fällen (z.B. Gerichtsverfahren) empfiehlt sich ein Stundenhonorar (zzgl. Auslagen) zu vereinbaren, da zum Zeitpunkt der Auftragserteilung für den Rechtsanwalt noch nicht vorhersehbar ist, welcher Zeitaufwand auf ihn zukommt. Ein Erfolgshonorar in Form der Streitanteilsvergütung (quota litis) ist anders als in den USA verboten.
In Portugal gibt es kein umfassendes Vergütungsrecht, das etwa mit dem deutschen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vergleichbar wäre. Wird keine schriftliche Vergütungsvereinbarung getroffen, findet in Portugal die undeutliche Regelung Anwendung, wo nach der Anwalt bei der Bestimmung seines Honorars, in der er grundsätzlich frei ist, den Zeitaufwand, den Schwierigkeitsgrad, die Bedeutung der Sache, die Stellung des Mandanten, die Höhe des Streitwertes und das allgemein übliche Honorarniveau zu berücksichtigen hat. Sowohl Anwalt als auch Mandant können bei der Anwaltskammer ein Gutachten über die Angemessenheit der Vergütung anfordern.
Nicht zu beanstanden ist die Beanspruchung von Honorar- und Kostenvorschüssen durch den Anwalt bei Auftragserteilung und/oder während der Mandatsausführung. Laut Gesetz kann der Anwalt das Mandat ablehnen, wenn der Mandant sich weigert, einen Vorschuss zu leisten.
Der Mandant, der mangels Einkommen Gerichts- und Anwaltskosten nicht zahlen kann, kann einen Antrag auf staatliche Beratungshilfe sowie Prozesskostenhilfe stellen. Rechtsstaatlich bedenklich ist die portugiesische Regelung aber insoweit, als der bedürftige Mandant sich in diesem Falle nicht selbst den Rechtsanwalt, den er beauftragen möchte, aussuchen kann. Vielmehr wird der Anwalt von der Anwaltskammer aus der Liste der Anwälte gestellt.

2. Gerichtskosten

Gebühren werden für die Tätigkeit des Gerichts erhoben. Sie fallen meist für bestimmte Ver-fahrensabschnitte an und sind im Voraus an die Gerichtskasse zu zahlen. Die Höhe der Ge-bühr ist nicht davon abhängig, welche Aufwendungen dem Staat aus dem Verfahren tatsäch-lich erwachsen. Meist richtet sich die Höhe der Gebühren nach dem Streitwert. Bei den meis-ten Gerichtsverfahren findet nachstehende Tabelle Anwendung (Stand: März 2010):

Streitwert Gebühr
Bis 2.000,00 € 102,00 €
Von 2.000,01 € bis 8.000,00 € 306,00 €
Von 8.000,01 € bis 16.000,00 € 306,00 €
Von 16.000,01 € bis 24.000,00 € 408,00 €
Von 24.000,01 € bis 30.000,00 € 510,00 €
Von 30.000,01 € bis 40.000,00 € 612,00 €
Von 40.000,01 € bis 60.000,00 € 714,00 €
Von 60.000,01 € bis 80.000,00 € 816,00 €
Von 80.000,01 € bis 100.000,00 € 918,00 €
Von 100.000,01 € bis 150.000,00 € 1.020,00 €
Von 150.000,01 € bis 200.000,00 € 1.224,00 €
Von 200.000,01 € bis 250.000,00 € 1.428,00 €
Von 250.000,01 € bis 300.000,00 € 1.530,00 €
Von 300.000,01 € bis 350.000,00 € 1.632,00 €
Von 350.000,01 € bis 400.000,00 € 1.836,00 €
Von 400.000,01 € und darüber hinaus 2.040,00 €

Wird das Gerichtsverfahren mittels digitaler Unterschrift bei Gericht eingereicht, ermäßigen sich die in der Tabelle genannten Gebühren um 25 %. Jeder in Portugal ordnungsgemäß zuge-lassene Rechtsanwalt erhält auf Antrag eine digitale Signatur, die ihm ermöglicht via Internet (https://citius.tribunaisnet.mj.pt) Schriftsätze direkt an das Gericht zu übermitteln.

3. Kostenerstattung durch die unterliegende Gegenseite?

Während in Portugal die Gerichtskosten grundsätzlich von der unterliegenden Partei getragen werden, trägt in Portugal – im Gegensatz etwa zur Rechtslage in Deutschland – grundsätzlich jede Partei – unabhängig vom Obsiegen oder Unterliegen – seine eigenen Anwaltskosten. Zwar wird in der am 20. April 2009 in Kraft getretenen neuen Kostenverordnung bestimmt, dass Anwaltskosten bis zu einer Summe i.H.v. maximal 50 % der von beiden Parteien gezahlten Gerichtskosten durch die obsiegende von der unterliegenden Partei beansprucht werden können. Diese Regelung führt jedoch in der Praxis zu keiner effektiven Kostenerstattung. Zum einen liegen die tatsächlich gezahlten Anwaltskosten meistens viel höher als 50 % der Summe der gezahlten Gerichtskosten. Zum anderen ist das genannte Verfahren der Kostener-stattung aufwendig und mit ungewissem Ausgang verbunden. Demnach ist festzustellen, dass Anwaltskosten der obsiegenden Partei in Portugal nicht als voll erstattungsfähiger Verzugsschaden angesehen werden. Die anwaltliche Kostenerstattung wird vielmehr rein prozessual in der vorgenannten Kostenverordnung lückenhaft geregelt. Diese Rechtslage ist verfassungsrechtlich und rechtspolitisch bedenklich, da sie Betroffene davon abhalten kann, ihr Recht geltend zu machen. Die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe räumt diese bedenken schon deswegen nicht aus, weil der Betroffene seinen Anwalt nicht selbst aussuchen kann (s.o.). Diese rechtliche Situation ist vermutlich Folge des Umstandes, dass es in Portugal kein umfassendes Vergütungsrecht für Rechtsanwälte gibt (s.o.). Während nämlich z.B. in Deutschland im Rahmen des sogenannten Kostenfestsetzungsverfahrens rasch überprüft werden kann, ob die geltend gemachte Kostenerstattung durch den Rechtsanwalt der obsiegenden Partei mit dem deutschen Vergütungsgesetz in Einklang steht, müsste in Portugal mangels geregeltem Vergütungsrecht die Angemessenheit jeder Kostenrechnung vom Gericht oder Rechtsanwaltskammer in einem aufwendigen Verfahren überprüft werden.

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