Rechtslage verbindlich geklärt: Veräußerung eines Erbanteils unterliegt in Portugal keiner Veräußerungsgewinnsteuer!
Rechtslage verbindlich geklärt: Veräußerung eines Erbanteils unterliegt in Portugal keiner Veräußerungsgewinnsteuer!
Die portugiesische Finanzbehörde (AT) hatte gegen eine Entscheidung eines Schiedsgerichts (CAAD) vom 18.01.2024 Rechtsmittel eingelegt. In dieser Entscheidung war festgestellt worden, dass die Veräußerung eines Erbanteils (quinhão hereditário) an einem ungeteilten Nachlass nicht der Besteuerung nach Art. 10 Abs. 1 lit. a) des portugiesischen Einkommensteuergesetzes (CIRS) unterliegt, da es sich nicht um eine „entgeltliche Veräußerung eines dinglichen Rechts an einer Immobilie“ handelt.