Honorar & Kosten
Ein offenes Gespräch über die Anwaltsvergütung und sonstige Kosten (Steuern, Gebühren) zwischen Mandant und Anwalt ist für beide Seiten wichtig.
Darauf legen wir großen Wert.
Vergütungspauschale
- Immobiliengeschäften
- Nachlassabwicklung
- Nachlassplanung (Testament, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Generalvollmacht)
- Rechtsgutachten
- Gesellschaftsgründung
- Forderungseintreibung
- Beratung zu einem bestimmten Thema/Beantwortung konkreter Fragen
- Sonstige Tätigkeiten, deren Aufwand und Haftungsrisiko überschaubar sind
Nach dem geltenden Recht hat der Rechtsanwalt bei der Bestimmung seines Honorars, in der er grundsätzlich frei ist, den Zeitaufwand, den Schwierigkeitsgrad, die Bedeutung der Sache, die Stellung des Mandanten, die Höhe des Streitwertes und das allgemein übliche Honorarniveau zu berücksichtigen.
Sowohl der Rechtsanwalt als auch der Mandant können notfalls bei der Rechtsanwaltskammer ein Gutachten über die Angemessenheit der Vergütung anfordern.
Laut Gesetz kann der Rechtsanwalt das Mandat ablehnen, wenn der Mandant sich weigert, einen Vorschuss zu leisten.
Während in Deutschland die Gerichtskosten grundsätzlich von der unterliegenden Partei getragen werden, trägt in Portugal grundsätzlich jede Partei – unabhängig vom Obsiegen oder Unterliegen – seine eigene Anwaltskosten.
Zwar wird in der am 20. April 2009 in Kraft getretenen neuen Kostenverordnung bestimmt, dass Anwaltskosten bis maximal 50 % der von beiden Parteien gezahlten Gerichtskosten durch die obsiegende von der unterliegenden Partei beansprucht werden können.
Diese Regelung führt jedoch in der Praxis zu keiner effektiven Kostenerstattung.
Zum einen liegen die tatsächlich gezahlten Anwaltskosten meistens viel höher als 50 % der Summe der gezahlten Gerichtskosten.
Zum anderen ist das genannte Verfahren der Kostenerstattung aufwendig und mit ungewissem Ausgang verbunden.
Demnach ist festzustellen, dass Anwaltskosten der obsiegenden Partei in Portugal nicht als voll erstattungsfähiger Verzugsschaden angesehen werden.
Die anwaltliche Kostenerstattung wird vielmehr rein prozessual in der vorgenannten Kostenverordnung lückenhaft geregelt.
Diese Rechtslage ist verfassungsrechtlich und rechtspolitisch bedenklich, da sie Betroffene davon abhalten kann, ihr Recht geltend zu machen.
Die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe räumt diese Bedenken schon deswegen nicht aus, weil der Betroffene seinen Anwalt nicht selbst aussuchen kann (s.o.).
Diese rechtliche Situation ist vermutlich Folge des Umstandes, dass es in Portugal kein umfassendes Vergütungsrecht für Rechtsanwälte gibt (s.o.). Während nämlich z.B. in Deutschland im Rahmen des sog. Kostenfestsetzungsverfahrens rasch überprüft werden kann, ob die geltend gemachte Kostenerstattung durch den Rechtsanwalt der obsiegenden Partei mit dem deutschen Vergütungsgesetz in Einklang steht, müsste in Portugal mangels geregeltem Vergütungsrecht die Angemessenheit jeder Kostenrechnung vom Gericht oder Rechtsanwaltskammer in einem aufwendigen Verfahren überprüft werden.