Gründung von Gesellschaften & Zweigniederlassungen

Das Gesellschaftsrecht ist im Geschäftsleben ein besonders wichtiger Bereich, der zur Haftungsbeschränkung und Geschäftsoptimierung beiträgt.

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Gründung von Gesellschaften & Zweigniederlassungen

Da viele Gesellschaften im Besitz von Immobilien sind, beraten wir täglich im Gesellschaftsrecht.

Regelmäßig gründen wir Gesellschaften, die Immobilien in Portugal kaufen. Ist eine Gesellschaft bereits Eigentümer der Immobilie, wickeln wir regelmässig den Kauf der Anteile dieser Gesellschaft ab (Share-Deal).

Es kommt auch vor, dass eine ausländische Gesellschaft (z.B. deutsche GmbH) eine Immobilie in Portugal kauft.
In diesem Falle registrieren wir die ausländische Gesellschaft in Portugal für einen sog. isolierten Akt oder aber wir gründen eine Zweigniederlassung, die zur Eintragung im Handelsregister führt.

Lassen Sie sich beraten.

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Wir unterstützen Sie bei der Gründung einer Gesellschaft:

  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Limitada): Die „Limitada“ – oder abgekürzt „Lda.“ – entspricht der deutschen GmbH. Sie ist am weitesten verbreitet und macht einen Anteil von etwa 94 % aller Gesellschaften in Portugal aus. Die „Limitada“ eignet sich hervorragend für kleine und mittlere Betriebe. Seit April 2011 setzt die Gründung einer portugiesischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung („Limitada“) kein Mindestkapital mehr voraus
  • Kommanditgesellschaften
  • Aktiengesellschaften
  • Zweigniederlassungen (bestehender) ausländischer Gesellschaften, z. B. einer deutschen GmbH sowie die Neugründung von Gesellschaften mit Sitz im europäischen (z. B. Malta) oder außereuropäischen (z. B. Delaware/USA) Ausland

Hinweis: Familienstiftungen sieht das portugiesische Recht nicht vor.

Wir beraten Sie in folgenden Bereichen:

  • Haftung im Gesellschaftsrecht
  • Umwandlung von Gesellschaften, etwa um von den Steuervorteilen bei einer Veräußerung von Gesellschaftsanteilen zu profitieren
  • Aufsetzen und Ändern von Gesellschaftsverträgen
  • Erstellung von Geschäftsführerverträgen
  • Körperschaftsteuer

Ein besonderer Schwerpunkt unserer Beratung betrifft die Gründung von Gesellschaften auf der Inselgruppe Madeira.
Für Berufstätige bzw. Unternehmen bietet die sog. Sonderwirtschaftszone Madeira hervorragende Bedingungen. Unternehmen, die ihren Sitz in die Sonderwirtschaftszone Madeira verlegen bzw. dort gegründet werden, profitieren von einem Körperschaftsteuersatz in Höhe von nur 5 % bei Geschäften mit dem Ausland. Dabei bietet der Investitionsstandort Madeira Unternehmen eine hohe Rechtssicherheit. Die steuerlichen Vorteile werden nämlich bis Ende 2028 gewährleistet. In welchem Staat in Europa kann ein Unternehmen schon darauf setzen, dass die steuerlichen Rahmenbedingungen bis 2028 unverändert bleiben? Damit ein Unternehmen von den Steuervergünstigungen profitieren kann, muss es sich bis Ende 2024 in der Sonderwirtschaftszone registrieren.

Weitere Steuervorteile bestehen darin, dass die Ausschüttung von Dividenden, die Zahlung von Zinsen, Royalties und Dienstleistungen grundsätzlich keiner Quellensteuer unterliegen.

Auch werden Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen grundsätzlich nicht besteuert.

Ferner profitieren Unternehmen in der Sonderwirtschaftszone Madeira von einer Steuerreduzierung in Bezug auf die Stempelsteuer, Grunderwerbsteuer, Grundsteuer sowie örtliche Aufschläge (Derrama) in Höhe von 80 %.

Damit ein Unternehmen in die Sonderwirtschaftszone Madeira aufgenommen wird, muss es einen Antrag stellen und bestimmten Anforderungen in den ersten sechs Monaten bzw. zwei Jahren der unternehmerischen Tätigkeit genügen. Zu den allgemeinen Anforderungen an das Unternehmen zählen die Gründung mindestens eines Arbeitsplatzes während der ersten sechs Monate der unternehmerischen Tätigkeit auf Madeira sowie die Investition von mindestens 75.000 € während der ersten zwei Jahre der unternehmerischen Tätigkeit. Werden durch das Unternehmen sechs oder mehr Arbeitsplätze innerhalb der ersten sechs Monate geschaffen, bedarf es der genannten Investition von mindestens 75.000 € nicht. Nach Auffassung der Finanzverwaltung muss der Arbeitnehmer seinen steuerlichen Sitz auf Madeira haben. Arbeitnehmer in diesem Sinne kann der Geschäftsführer der Gesellschaft sein. Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung.

Wir helfen gerne mit unserer Erfahrung

Falls Sie noch Fragen haben...

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