RNH-Sonderstatus (Residente não habitual )

Wir helfen Ihnen beim Erwerb des RNH-Sonderstatus auf dem portugiesischen Festland und den Inselgruppen Madeira und Azoren.
Dieser Sonderstatus wurde zwar in der bisher bekannten Form am 01.01.2024 abgeschafft, jedoch gibt es Übergangsvorschriften, die eine Registrierung noch bis zum 31.12.2024 ermöglichen.
Außerdem gibt es neue RNH-Regelungen seit dem 01.01.2024.

Der steuerliche Sonderstatus RNH
(Residente não habitual)

Portugal gewährt Rentnern und anderen neu Zugezogenen erhebliche Steuervorteile. Dabei verbucht das Land große Erfolge. Vor allem wohlhabende Rentner aus unterschiedlichen Ländern sind angesichts der Steuervorteile in den letzten Jahren nach Portugal gezogen.

Ruhegehälter wurden bis zum 1.4.2020 in Portugal von der Steuer freigestellt. Ab dem 1.4.2020 fällt eine günstige Steuerflatrate von 10 % auf Ruhegehälter an.

Ferner verzichtet Portugal auf die Besteuerung von sonstigem Einkommen, das im Ausland erzielt wird.

Zugezogene, die eine Tätigkeit in Portugal ausüben, der das Gesetz eine gehobene Wertschöpfung wissenschaftlicher, künstlerischer oder technischer Art zuschreibt, profitieren außerderm von einer Steuerflatrate in Höhe von nur 20 %.

RNH-Sonderstatus

Wir haben bereits sehr vielen Mandanten zu dem Sonderstatus verholfen und beantworten nachfolgend die häufigsten Fragen:

Ich lebe in Deutschland. Muss ich nach Portugal ziehen, um vom steuerlichen Sonderstatus zu profitieren?

Ja. Grundvoraussetzung für den Erwerb des Sonderstatus ist, dass Sie in Portugal steuerlich ansässig (d.h. unbeschränkt steuerpflichtig) werden. Das portugiesische Steuerrecht stellt u.a. darauf ab, ob Sie sich in Portugal über 183 Tage im Kalenderjahr aufhalten oder über eine Wohnung verfügen, die vermuten lässt, dass Sie Ihren Aufenthalt in Portugal fortsetzen werden.
Näheres zu den Übergangsvorschriften, da der RNH-Status in der bisher bekannten Fassung am 01.01.2024 abgeschafft wurde, finden Sie weiter unten im Text.

Wie melde ich mich in Portugal an, um den Sonderstatus erfolgreich beantragen zu können?

Man muss zwischen der aufenthaltsrechtlichen und steuerlichen Anmeldung unterscheiden. Nach den europäischen aufenthaltsrechtlichen Vorschriften (betrifft auch Schweizer) müssen Sie sich nach 3 Monaten bei der Gemeinde Ihres portugiesischen Wohnsitzes registrieren. Bevor Sie diese aufenthaltsrechtliche Registrierung vornehmen können, müssen Sie sich allerdings steuerlich als (noch) im Ausland gewöhnlich ansässig registrieren. Für die aufenthaltsrechtliche Registrierung benötigen Sie nämlich bereits eine Steuernummer. Nach der aufenthaltsrechtlichen Registrierung können Sie sich – unter Vorlage der Aufenthaltsbescheinigung – als in Portugal steuerlich ansässig registrieren. Danach (oder gleichzeitig) erfolgt der Antrag auf Erwerb des steuerlichen Sonderstatus residente não habitual. Nach der Registrierung als in Portugal steuerlich ansässig, können Sie noch bis zum 31. März des Folgejahres den Antrag auf Erwerb des Sonderstatus stellen. Da diese Schritte große Sorgfalt erfordern, unterstützen wir Sie bei all diesen Vorgängen.
Näheres zu den Übergangsvorschriften, da der RNH-Status in der bisher bekannten Fassung am 01.01.2024 abgeschafft wurde, finden Sie weiter unten im Text.

Ist mein Ruhegehalt aus Deutschland nach dem Erwerb des steuerlichen Sonderstatus residente não habitual steuerfrei?

Nach Art. 18 des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und Portugal (DBA) können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person (Portugal) für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat (Portugal) besteuert werden. Mit dem Erwerb des steuerlichen Sonderstatus stellte der portugiesische Staat Ruhegehälter bis zum 1.4.2020 von der Steuer frei. Seitdem fällt eine günstige Steuer in Höhe von 10 % an. Voraussetzung ist, dass das Ruhegehalt als nicht in Portugal erzielt gilt, was der Fall ist, wenn die Vergütung in Deutschland gezahlt wird. Dieser niedrige 10 %-Steuersatz soll Sie dazu bewegen, nach Portugal zu ziehen. 

Abwandlung: Macht es einen Unterschied, wenn ich mein Ruhegehalt nicht aus Deutschland, sondern aus der Schweiz oder Österreich empfangen würde?

Ja. Nach den Artikeln 19 der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit der Schweiz und Österreich werden Pensionen grundsätzlich weiterhin im Quellenstaat besteuert. Renten aus der Schweiz und Österreich werden hingegen in Portugal mit dem günstigen Steuersatz in Höhe von 10 % besteuert. Demnach kommen Rentner aus der Schweiz und Österreich in den vollen Genuss der Vorteile des steuerlichen Sonderstatus residente não habitual.

Nach den Regeln meiner betrieblichen (Vor-)Ruhestandsregelung habe ich einen Anspruch auf Zahlung einer „Abfindung“. Ich kann wählen, ob mir diese Abfindung auf einmal oder in Raten gezahlt wird. Fallen diese Einkünfte unter dem Begriff „Rente“?

Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden, da es auf den Einzelall ankommt. Der Begriff „Rente“ wird allerdings sehr weit ausgelegt. Darunter fallen klassische Pensions- und Rentenvergütungen infolge des Erreichens eines bestimmten Alters oder des Eintritts von Arbeitsunfähigkeit. Aber auch Zahlungen aus betrieblichen Rentenfonds, solange diese nicht als Arbeitslohn qualifiziert werden können, fallen unter den Rentenbegriff. Ferner nimmt die Vereinbarung einer Auszahlung vor dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters der Vergütung nicht den Rentencharakter. Demnach dürften solche „Abfindungen“ in aller Regel unter den Rentenbegriff fallen und somit im Rahmen des steuerlichen Sonderstatus residente não habitual mit nur 10 % zu versteuern sein. Schildern Sie uns Ihre konkrete Situation!

Ist der steuerliche Sonderstatus residente não habitual zeitlich befristet?

Der steuerliche Sonderstatus ist auf 10 Jahre befristet.
Der Status wird ab dem Jahr erworben, in dem der Antrag gestellt wird, auch wenn über den Antrag erst im Folgejahr entschieden wird.
Natürlich setzt die Beibehaltung des Sonderstatus während der 10 Jahre voraus, dass man weiterhin in Portugal unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Es besteht aber keine Pflicht, über den gesamten 10-Jahres-Zeitraum in Portugal steuerlich ansässig zu bleiben. Sollte der Begünstigte z.B. 1 Jahr aussetzen, kann er den Sonderstatus innerhalb der Zehn-Jahres-Frist wieder aufnehmen.
Eine Verlängerung über die 10 Jahre hinaus sieht das Gesetz nicht vor.

Wird der steuerliche Sonderstatus residente não habitual immer für das ganze Jahr oder kann er auch unterjährig, z.B. vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember, vergeben werden?

Vor dem 01.01.2015 galt man noch für das gesamte Steuerjahr (entspricht dem Kalenderjahr) als in Portugal unbeschränkt steuerpflichtig, wenn man sich in Portugal über 183 Tage im Jahr aufhielt oder zum 31. Dezember über eine Wohnung verfügte, die vermuten ließ, dass man seinen Aufenthalt in Portugal fortsetzen wird. Seit dem Steuerjahr 2015 gilt man in Portugal grundsätzlich erst ab dem Tag als steuerlich ansässig, an dem man sich in Portugal aufhält und im Land übernachtet. Demnach ist anzunehmen, dass der steuerliche Sonderstatus residente não habitual auch nur für einen Teil des Jahres gewährt werden kann, d.h. mit Wirkung ab dem Tag des Umzuges nach Portugal.

Ich lebe gewöhnlich in Deutschland. Kommendes Jahr beabsichtige ich nach Portugal zu ziehen, um dort beruflich als Architekt zu arbeiten. Sollte ich den steuerlichen Sonderstatus residente não habitual  beantragen?

Ja, unbedingt. Die Ausübung von Berufen mit erhöhter Wertschöpfung werden in Portugal steuerlich begünstigt, wenn der Berufsträger den steuerlichen Sonderstatus residente não habitual erwirbt. Das Einkommen dieser Berufsgruppen unterliegt einer Steuerflatrate von 20 %. Im Vergleich zu dem aktuellen Spitzensteuersatz im Rahmen der Einkommensteuer von über 50 %, stellen die 20 % einen äußerst niedrigen Satz dar.

Ich beziehe Erträge aus Kapitalvermögen (Dividenden und Zinsen) in Deutschland. Ist dieses Einkommen unter dem steuerlichen Sonderstatus residente não habitual  steuerfrei?

Unter dem steuerlichen Sonderstatus residente não habitual sind Kapitalerträge in Portugal steuerfrei, wenn diese im Herkunftsstaat besteuert werden „können“ und nicht als in Portugal erzielte Einkünfte anzusehen sind. 

Nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und Portugal „können“ Kapitalerträge eines in Portugal Ansässigen im Herkunftsstaat (Deutschland) besteuert werden. Nach den meisten Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, wie im Abkommen zwischen Deutschland und Portugal, können Zinsen und Dividenden mit maximal 15 % und Lizenzrechte mit maximal 10 % im Quellenstaat besteuert werden. In Portugal fällt hingegen unter dem RNH-Status keine Steuer an. Da in Deutschland auf Kapitalerträge in der Regel eine Steuer in Höhe von 25 % anfällt, zahlt man im Ergebnis 10 % bzw. 15 % weniger an Steuern unter dem portugiesischen RNH-Status.

Unter „Videobeiträge“ finden Sie ein informatives Video zu diesem Thema. Den Podcast finden Sie hier.

Die Übergangsvorschriften und die neuen RNH-Regelungen ab dem 01.01.2024

Am 01.01.2024 wurde der steuerliche Sonderstatus RNH durch das Staatshaushaltsgesetz 2024 in der bisher bekannten Form abgeschafft. Die neuen RNH-Regelungen, die seit dem 01.02.2024 gelten, sind nunmehr sehr eng gefasst, da sie an eine bestimmte Berufstätigkeit in Portugal geknüpft sind.

Obwohl der Sonderstatus in der bisherigen Form abgeschafft wurde, führen Übergangsvorschriften dazu, dass viele Steuerpflichtige im Jahr 2024 noch erfolgreich den RNH-Status in der bis zum 01.01.2024 geltenden Fassung erwerben können. Lassen Sie sich durch uns beraten. Wir helfen Ihnen!

A. In Bezug auf die bis zum 31.12.2023 geltenden RNH-Steuervergünstigungen ist ab dem 01.01.2024 Folgendes zu beachten:

I) derjenige, dem der steuerliche Sonderstatus vor dem 01.01.2024 bereits anerkannt wurde, genießt Vertrauensschutz. Solange die Zehnjahresfrist des steuerlichen Sonderstatus noch nicht abgelaufen ist, profitiert man von den steuerlichen RNH-Vorteilen, die das bisher geltende Recht gewährte;

II) derjenige, der sich bis zum 01.01.2024 als in Portugal steuerlich ansässig wirksam registriert hat, kann nach der bisherigen Regelung bis Ende März 2024 (d.h. bis Ende März des Folgejahres, nachdem er in Portugal steuerlich ansässig wurde) den Antrag auf Anerkennung des steuerlichen Sonderstatus noch erfolgreich stellen;

III) derjenige, der sich bis zum 01.01.2024 nicht als in Portugal steuerlich ansässig wirksam registriert hat, kann ausnahmsweise noch wirksam den steuerlichen Sonderstatus beantragen:

(1) solange er nachweist, dass er am 31.12.2023 die Voraussetzungen erfüllte, um als in Portugal steuerlich ansässig angesehen zu werden. Als in Portugal ansässig sieht das Gesetz denjenigen an:

→ der in einem Steuerjahr während eines beliebigen Zeitraumes von zwölf Monaten, im Steuerjahr beginnen oder endend, a) sich mehr als 183 Tage zusammenhängend oder mit Unterbrechungen in Portugal aufgehalten hat, oder

→ sich zwar weniger als 183 Tage in Portugal aufgehalten hat, aber an irgendeinem Tag dieser zwölf Monate über eine Wohnung verfügt unter Bedingungen, die vermuten lassen, dass er beabsichtigt, diese als seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zu behalten und zu bewohnen.

Im Klartext:

Nach dem Wortlaut der Regelungen kann derjenige noch erfolgreich den steuerlichen Sonderstatus RNH beantragen, der nachweisen kann, sich vor dem 01.01.2024 mehr als 183 Tage in Portugal aufgehalten oder im Jahre 2023 über eine Wohnung verfügt zu haben, die vermuten lässt, dass er die Absicht hat, in Portugal seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu fixieren.

Wer diese Voraussetzungen erfüllt und sie auch nachweisen kann, hat sich bis Ende März 2024 als in Portugal bereits im Steuerjahr 2023 steuerlich ansässig zu registrieren und den Antrag auf Bewilligung des steuerlichen Sonderstatus RNH zu stellen.

(2) ferner kann derjenige, der sich bis zum 01.01.2024 nicht als in Portugal steuerlich ansässig wirksam registriert hat, ausnahmsweise noch wirksam den steuerlichen Sonderstatus beantragen, wenn er bis zum 31.12.2024 in Portugal steuerlich ansässig wird und bei seinem Antrag auf Anerkennung des steuerlichen Sonderstatus RNH erklärt, eine der nachfolgenden Bedingungen zu erfüllen:

→ Bis zum 31.12.2023 einen Arbeitsvertrag oder Entsendungsvertrag abgeschlossen zu haben, solange die Tätigkeit in Portugal ausgeübt werden soll;

→ Bis zum 10.10.2023 einen Mietvertrag oder einen anderen Vertrag, der ein Recht auf Nutzung einer Immobilie in Portugal gewährt (hier ist vor allem an einen Leihvertrag zu denken), abgeschlossen zu haben;

→ Bis zum 10.10.2023 einen Vorvertrag oder ein Reservierungsvertrag über den Erwerb einer Immobilie in Portugal abgeschlossen zu haben;

→ Bis zum 10.10.2023 sein Kind in einer Bildungseinrichtung mit Sitz im portugiesischen Hoheitsgebiet eingeschrieben zu haben;

→ Über ein Aufenthaltsvisum oder eine Aufenthaltserlaubnis, die bis zum 31.12.2023 gültig war, zu verfügen;

→ Bis zum 31.12.2023 ein Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltsvisums oder einer Aufenthaltserlaubnis gem. dem geltenden Ausländerrecht begonnen zu haben. Ausreichend ist hier der Nachweis der Beantragung eines Termins beim Ausländeramt.

Derjenige, der Mitglied des Haushalts des genannten Steuerpflichtigen ist, etwa der Ehepartner und das minderjährige Kind, profitiert ebenso von diesen Übergangsvorschriften.

Derjenige, der eine der genannten Bedingungen erfüllt, hat sich bis zum 31.12.2024 als in Portugal steuerlich ansässig zu registrieren und danach den Antrag auf Anerkennung des steuerlichen RNH-Status zu stellen. Wir unterstützen Sie mit all unserer Erfahrung.

B. Die neuen Regelungen zu RNH-Steuervergünstigungen ab dem 01.01.2024:

Wer nicht mehr von den bis zum 01.01.2024 geltenden RNH-Steuerprivilegien profitieren kann, weil er die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Antrag nicht erfüllt, kann nur noch von einer stark abgeschwächten Version des steuerlichen Sonderstatus „Residente Não Habitual“ profitieren, der seit dem 01.01.2024 gilt. Die neuen Regelungen sehen steuerliche Vergünstigungen nur noch für bestimmte – neu nach Portugal umgesiedelte – Berufsschaffende vor, die im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung und Innovation folgende Tätigkeit ausüben:

a) Lehre im Hochschulbereich und wissenschaftliche Forschung, einschließlich wissenschaftlicher Tätigkeiten in Einrichtungen, die dem Schaffen, der Verbreitung und Weitergabe von Wissen dienen, die in das nationale Wissenschafts- und Technologiesystem integriert sind, sowie die Tätigkeit/Mitgliedschaft in Leitungsgremien von Einrichtungen, die als Technologie- und Innovationszentren anerkannt sind (dazu Gesetzesdekret Nr. 126-B/2021 vom 31.12.2021);

b) Qualifizierte Arbeitsplätze und/oder Mitgliedschaft in Körperschaften im Rahmen von vertraglichen Vergünstigungen im Sinne von Kapitel II des Investitionssteuergesetzes;

c) Hochqualifizierte Berufe, die noch in einer Regierungsverordnung zu definiert sind, die ausgeübt werden in:

I) Unternehmen, die in dem Geschäftsjahr, in dem sie ihre Tätigkeit aufgenommen haben, oder in den vorangegangenen fünf Geschäftsjahren gewichtige Investitionen vorgenommen haben und die von der Steuerregelung zur Investitionsförderung gemäß den Bestimmungen von Kapitel III des Investitionssteuergesetzes profitieren oder profitiert haben, oder

II) Industrie- und Dienstleistungsunternehmen, deren Haupttätigkeiten noch in einer Regierungsverordnung zu definiert sind und die in dem Geschäftsjahr, in dem sie ihre Tätigkeit aufgenommen haben, mindestens 50 % ihres Umsatzes exportieren oder in einem der beiden vorangegangenen Geschäftsjahre;

d) Andere qualifizierte Arbeitsplätze und/oder Mitgliedschaft in Leitungsgremien von Organisationen, die Wirtschaftstätigkeiten ausüben, die von der Stelle AICEP, E. P. E., oder von der Stelle IAPMEI, I. P., als relevant für die nationale Wirtschaft sind, insbesondere im Hinblick auf die Anziehung produktiver Investitionen und Verringerung regionaler Asymmetrien;

e) Forschung und Entwicklung von Personal, dessen Kosten für die Zwecke des Systems der steuerlichen Anreize für Forschung und Unternehmensentwicklung nach den Bestimmungen von Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b) des Investitionssteuergesetzbuchs anerkannt werden;

f) Arbeitsplätze und/oder Mitgliedschaft in Leitungsorganen von Unternehmen, die als Start-up-Unternehmen im Sinne des Gesetzes Nr. 21/2023 vom 25.05.2023 zertifiziert sind, oder

g) Arbeitsplätze oder andere Tätigkeiten, die von steuerlich Ansässigen in den Autonomen Regionen Azoren und Madeira ausgeübt werden, unter den Bedingungen, die noch durch ein regionales Gesetzesdekret festgelegt werden.

Steuerpflichtige, welche eine der genannten Voraussetzungen erfüllen, profitieren von einem besonderen Steuersatz von 20 % auf Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit. Diese Steuervergünstigung gilt für 10 Jahre. Diese 20 % Einkommensteuerflatrate und die Beschränkung auf 10 Jahre entsprechen den RNH-Regelungen in Bezug auf sog. Berufe mit erhöhter Wertschöpfung, die bis zum 01.01.2024 galten.

Wie bisher kann der Steuerpflichtige auch seine Ansässigkeit in Portugal unterbrechen und während des Zehn-Jahreszeitraums wieder von dem RNH-Status profitieren. Die Frist, innerhalb derer der Steuerpflichtige den steuerlichen Sonderstatus beantragen muss, wird noch durch eine Verordnung fixiert. Relevant ist, dass diese Frist keine Ausschlussfrist sein wird. Vielmehr führt die Stellung eines Antrages nach dem Ablauf der Frist dazu, dass der Sonderstatus nur ab dem Jahr der Antragstellung anerkannt wird. Dies kann dazu führen, dass der Antragsteller sodann nicht mehr von dem vollen Zehn-Jahreszeitraum profitieren kann.

Derjenige, der unter eine der genannten RNH-Berufskategorien fällt, profitiert wie unter den bis zum 01.01.2024 geltenden Regelungen von einer Steuerbefreiung auf bestimmte Kapitalerträge aus dem Ausland, wie Zinsen, Dividenden und Lizenzrechten. Auf Ruhegehälter sieht der neue RNH-Status, der seit dem 01.01.2024 gilt, jedoch keine steuerliche Vergünstigung mehr vor.

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