Schenkung | Testament & Vorsorgeverfügungen

Wir beraten Sie bei der Schenkung von Immobilien zu Lebzeiten, bei der Planung Ihres Nachlasses und der Erstelllung wichtiger Vorsorgeurkunden

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Schenkung von Immobilien an Verwandte oder Dritte

Der Schenkungsvertrag ist ein Vertrag über die unentgeltliche Übertragung des Eigentums an einer Sache. Die Schenkung von Immobilien bietet sich insbesondere im näheren Familienkreis an, weshalb hierauf näher eingegangen wird.

Prägesiegel

Aus steuer- und erbrechtlicher Sicht gibt es gute Gründe, seine in Portugal befindliche Immobilie den Kindern zu schenken. Grundsätzlich unterliegen Vermögenserwerbe infolge einer Schenkung einer Stempelsteuer von 10 % des Steuerwertes der Immobilie. Schenkungen zwischen Ehegatten sowie Abkömmlingen (Kinder, Enkel) und Verwandten der aufsteigenden Linie (Eltern, Großeltern) sind jedoch von der allgemeinen „10 %-Stempelsteuer“ befreit.

Seit 2009 gilt die Befreiung auch zwischen Partnern, welche seit mehr als zwei Jahren tatsächlich zusammenleben, gleich ob unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts. Schenkungen zwischen Verwandten in der Seitenlinie (z.B. zwischen Geschwistern) unterliegen hingegen der vorgenannten Stempelsteuer von 10 %.

Eine geringe Stempelsteuer von 0,8 % des Steuerwertes fällt stets an.

Am häufigsten empfiehlt sich eine Schenkung an den Sohn oder die Tochter.

Dafür gibt es mehrere Gründe:

  • Wird das Kind erst mit dem Ableben der Eltern Erbe und damit Eigentümer des Anwesens in Portugal, muss damit gerechnet werden, dass zu diesem Zeitpunkt ggfls. ein belastendes Steuerrecht gilt, da das Steuerrecht ein Rechtsgebiet ist, das sich in ständiger Bewegung befindet;

  •  des Weiteren werden die Abkömmlinge nicht mit dem bürokratisch aufwendigen und kostenintensiven Nachlassverfahren belastet, wenn sie die Immobilie bereits unter Lebenden geschenkt bekommen;

  • von Bedeutung ist das hohe Maß an Rechtssicherheit, die eine Schenkung im Unterschied zur Erbschaft gewährt (z.B. kann eine Schenkung spätere Streitigkeiten im Rahmen der Nachlassabwicklung vorbeugen);

  • eine Schenkung kann zur optimalen Ausschöpfung der Freibeträge des deutschen Schenkung- und Erbschaftsteuergesetzes führen. Das deutsche Steuerrecht ist im Falle einer Schenkung oder Erbschaft von Immobilien in Portugal anwendbar, wenn der Schenker (Erblasser) oder der Erwerber (Erbe) seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Die deutsche Steuerpflicht gilt auch für den in Portugal ansässigen Schenker (Erblasser) bzw. Beschenkten (Erben) noch fünf Jahre nach Aufgabe des deutschen Wohnsitzes fort. Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz sieht sog. Freibeträge vor, die jedem Begünstigten zustehen, jedoch nur alle 10 Jahre erneut genutzt werden können. Deshalb ist zu empfehlen, Vermögenswerte mit einem Verkehrswert, welcher den Freibetrag überschreitet, schon zu Lebzeiten zu verschenken;
  • außerdem besteht im Falle einer Erbschaft die Gefahr einer doppelten steuerlichen Belastung, wenn der Erbe der vorgenannten allgemeinen deutschen Steuerpflicht unterliegt und damit auch in Deutschland die in Portugal belegene Immobilie erbrechtlich versteuern muss.
    Das Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und Portugal erfasst nämlich nicht die Erbschaftsteuer;

  • wichtig ist schließlich, dass sich die Eltern im Rahmen des portugiesischen Schenkungsvertrages ein lebenslanges Wohn- und Nutzungsrecht an der Immobilie vorbehalten können. Dadurch können die Eltern faktisch verhindern, dass die Immobilie vor ihrem Ableben durch das Kind veräußert wird;

  • im Schenkungsvertrag kann festgelegt werden, dass das Eigentum an der Immobilie an die Eltern zurückfällt, sollte das Kind vor den Eltern versterben;

  • weitere gute Gründe einer Schenkung unter Lebenden ergeben sich aus dem deutschen Pflichtteilsrecht.
Wichtig: Ist der Abkömmling, dem die Immobilie geschenkt werden soll, minderjährig, so sind bestimmte Besonderheiten zu berücksichtigen.
Gerne beraten wir Sie. Schreiben Sie uns eine Email.
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Nachlassplanung

Testament – Patientenverfügung – Vollmachten

Wir unterstützen Sie bei Ihrer Nachlassplanung und achten dabei auf die Besonderheiten in Portugal.
Es wird sicher gestellt, dass Ihr letzter Wille auch tatsächlich umgesetzt werden kann.

In unmittelbaren Zusammenhang mit der Nachlassplanung steht die Erstellung einer Patientenverfügung, einer medizinischen Vollmacht (Vorsorgevollmacht) und einer Vollmacht im vermögensrechtlichen Bereich (Generalvollmacht).

Da das portugiesische Recht sich stark vom deutschen Recht unterscheidet, besteht bei vielen Deutschen, die in Portugal gewöhnlich ansässig sind, Handlungsbedarf.
Die meisten Patientenverfügungen und Vollmachten, die in Deutschland erstellt wurden, können in Portugal nicht verwendet werden, da sie den hiesigen Rechtsvorschriften nicht entsprechen.
1. Notwendigkeit einer letztwilligen Verfügung?
Von großer Wichtigkeit ist die Prüfung, ob ein Testament errichtet werden sollte. Durch die Errichtung eines Testaments können rechtsgeschäftliche Anordnungen über das Vermögen getroffen werden, die erst mit dem Tod des Verfügenden wirksam werden. In der Regel empfiehlt sich die Errichtung eines Testaments in Portugal. Dies gilt auch, wenn bereits ein deutsches Testament existiert. Wiederholt kommt es nämlich zu Problemen mit der Auslegung von deutschen Testamenten in Portugal. Portugiesische Testamente werden im zentralen Nachlassregister in Lissabon registriert und die Originale werden im Notariat archiviert. Das schafft Rechtssicherheit. Obwohl das portugiesische Recht z.B. gemeinschaftliche Testamente von Ehegatten verbietet, ist deren Errichtung in Portugal, z.B. in Form eines „Berliner Testaments“, möglich und wirksam, wenn die Eheleute die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und rein vorsorglich die Anwendung des deutschen Erbrechts wählen.

Bei Nachlassvermögen sowohl in Deutschland als auch in Portugal kann sich für das portugiesische Vermögen ein Vermächtnis empfehlen, d.h. die Zuwendung von einem oder mehreren in Portugal belegenen Gegenständen (etwa ein Apartment oder eine Briefmarkensammlung) an eine bestimmte Person. Lassen Sie sich aber beraten, da ein Vermächtnis Nachteile mit sich bringen kann.

Wichtig: Deutsche Mandanten, die in Portugal gewöhnlich ansässig sind, haben in der Regel die Wahl, ob Sie nach deutschem oder nach portugiesischem Erbrecht vererben. Durch unsere Beratung in beiden Rechtskreisen stellen wir sicher, dass der Mandant nach dem Erbrecht vererbt, das seinem Willen am meisten Rechnung trägt.
2. Patientenverfügung

In Zeiten der fortschreitenden und modernen Medizin und der damit verbundenen Möglichkeiten, Patienten immer länger künstlich am Leben zu erhalten, ist es für viele Menschen von erheblichem Interesse, ihre Vorstellungen von einem würdevollen Sterben in einer Patientenverfügung festzuhalten und so einer „Übertherapie“ zu entgehen.

Die Wertvorstellungen des Patienten zu kennen, ist für den behandelnden Arzt von großer Bedeutung. Insbesondere, wenn mit dem Patienten aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht mehr direkt kommuniziert werden kann, ist die Patientenverfügung (Testamento Vital) ein geeignetes Instrument, um den Willen des Patienten festzustellen und die richtigen Maßnahmen einzuleiten.

Bei dem sog. Testamento Vital handelt es sich um ein einseitiges frei widerrufliches Dokument, in dem der Patient in noch nicht unmittelbar bevorstehende, konkrete ärztliche Maßnahmen, für den Fall der späteren Einwilligungsunfähigkeit, einwilligt oder diesen widerspricht. Die Patientenverfügung bedarf in Portugal – anders als im deutschen Recht – der notariellen Intervention und muss in portugiesischer Sprache verfasst sein.

3. Medizinische Vollmacht
Wer im Ernstfall die Rolle des Betreuers in medizinischen Angelegenheiten übernimmt, sollte nicht dem Zufall überlassen werden.
Da Familienangehörige und Ehepartner nicht automatisch dazu berechtigt sind, sich in Gesundheitsfragen gegenseitig zu vertreten, kommt der Vollmacht im medizinischen Bereich (Vorsorgevollmacht) große Bedeutung zu. Der Bevollmächtigte kann die Anweisungen der Patientenverfügung gegenüber dem Behandlungsteam durchsetzen.
Es empfiehlt sich daher eine Kombination von Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht.

Wichtig ist, dass der in der Vorsorgevollmacht genannte Betreuer (begrifflich besser: Bevollmächtigter) in Portugal nur als Vertreter in medizinischen Angelegenheiten fungiert.
Der Vollmachtgeber kann eine beliebige Person einsetzen. Der Betreuer entscheidet über medizinische Behandlungen, die der Vollmachtgeber entweder erhalten oder nicht erhalten möchte, wenn dieser sich in einer Lage befindet, in der er nicht mehr seinen Willen eigenständig bekunden kann.

Auch die Erstellung dieser Urkunde setzt eine notarielle Intervention voraus und muss in portugiesischer Sprache verfasst sein.
4. Vollmacht im vermögensrechtlichen Bereich (Generalvollmacht)

Üblich, da sehr wichtig, ist in Portugal die Erstellung einer Generalvollmacht zu Gunsten einer Vertrauensperson für den Fall des Eintritts einer psychischen Erkrankung. In der Regel wird als Vertreter der Ehegatte oder ein Kind eingesetzt.

Wichtig ist, dass – im Gegensatz zu der Rechtslage in Deutschland – die Formerfordernisse für das jeweils vorzunehmende Rechtsgeschäft auch für die Form der Vollmachtserteilung gelten. In Portugal muss demnach der Vertreter bei einem Grundstücksgeschäft eine Vollmacht vorlegen, die entweder notariell oder anwaltlich beurkundet wurde. Die notarielle oder anwaltliche Beurkundung empfiehlt sich jedoch unabhängig vom Vollmachtsumfang.

Auch empfiehlt sich, dass die Vollmacht so genau wie möglich die einzelnen Befugnisse auflistet (Bankgeschäfte, Immobilienverkäufe, Behördenhandlungen, etc.). Generalvollmachten, die nur pauschal „alle möglichen Vertretungsbefugnisse“ einräumen, ohne dieses zu spezifizieren, werden – im Gegensatz zu Deutschland – oftmals nicht akzeptiert.

Die Erstellung einer Generalvollmacht ist deswegen so wichtig, weil dadurch vermieden wird, dass ein Vormund gerichtlich bestellt werden muss, sollte der Vollmachtgeber psychisch erkranken. Das Gesetz sieht vor, dass ein Volljähriger bei einer psychischen Krankheit, Taubstummheit oder Blindheit durch eine gerichtliche Anordnung entmündigt werden kann. Liegen die strengen Voraussetzungen einer Entmündigung nicht vor, kommt die Bestellung eines Gebrechlichkeitspflegers in Betracht. Der Gebrechlichkeitspfleger steht dem Betroffenen unterstützend zur Seite und nur die konkreten Geschäfte, die im Gerichtsurteil im Einzelnen aufgeführt sind, unterliegen seinem Einwilligungs- bzw. Genehmigungsvorbehalt. Das Entmündigungsurteil stellt hingegen den vollständigen Verlust der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen fest. Die Entmündigung setzt die gutachterliche Feststellung voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner psychischen Krankheit, Taubstummheit oder Blindheit nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. 

Wer Betreuer bzw. Vormund des Betroffenen wird, bestimmt das Gericht; nicht immer wird es der Wunschkandidat des Betroffenen sein! Das portugiesische Recht sieht nämlich – im Gegensatz zur Rechtslage in Deutschland – nicht die Möglichkeit vor, dass der Betroffene im Wege einer Vorsorgevollmacht zu einem Zeitpunkt, zu dem die Betreuungssituation noch nicht eingetreten ist, bereits eine Person benennt, die als sein Betreuer bzw. Vormund agieren soll. Vielmehr bezieht sich die Vorsorgevollmacht in Portugal nur auf medizinische Behandlungsmethoden im Kontext der oben genannten Patientenverfügung.

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