MÄRZ 2011: Neue Kraftfahrzeug-Einfuhrsteuer (ISV) 2011.
Am 01.01.2009 wurde die Einfuhrsteuer von Kraftfahrzeugen extrem angehoben (s. ESA 03/2009). Gebrauchtfahrzeuge zahlen seit dem 01.01.2011 deutlich weniger Steu-ern, erläutert Rechtsanwalt Dr. Rathenau, Experte im Immobilien- und Steuerrecht. Die neuen Steuertabellen 2011 ermöglichen die Berechnung der umstrittenen Kfz-Einfuhrsteuer.
Wer ein Fahrzeug mit ausländischer Zulassung nach Portugal bringt, sei es zu gewerblichen oder privaten Zwecken, hat Einfuhrsteuer (Imposto sobre Veículos) zu zahlen. Grundsätzlich unterliegen nur solche Fahrzeuge mit ausländischer Zulassung keiner Einfuhrsteuer, die sich während eines 12-Monat-Zeitraums über einen Zeitraum von maximal 6 Monaten in Portugal befinden und vom Fahrzeugeigentümer, seinem Ehegatten bzw. faktischen Lebensgefährten oder Vor- oder Nachfahren 1. Grades gefahren werden. Außerdem dürfen sich die genannten Fahrzeugführer nicht länger als 185 Tage im Kalenderjahr in Portugal aufhalten. Darüber hinaus bestehen nur sehr enge gesetzliche Ausnahmen. Von der Einfuhrsteuer befreit sind z.B. Fahrzeuge, die als „Umzugsgut“ nach Portugal gebracht werden. Ein Antrag auf Steuerbefreiung hat aber nur Erfolg, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Es ist dringend davon abzuraten, Anträge auf Steuerbefreiung „ins Blaue hinein“ zu stellen. Zuständig für die Erhebung der Einfuhrsteuer ist der Zoll (Alfândega). Von der Einfuhrsteuer zu unterscheiden ist die einmal im Jahr fällige Kraftfahrzeugsteuer (Imposto Único de Circulação), die beim Finanzamt (Finanças) zu entrichten ist.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf übliche PKW mit einem Bruttogewicht bis 3500 Kg; für darüber hinausgehende Gewichtsklassen und andere Fahrzeugtypen bestehen Sonderregelungen.
Für gängige PKW wird die Höhe der Steuerschuld im Jahr 2011 nach Hubraum, CO2-Ausstoss und Baujahr in den Tabellen I und II berechnet.
Tabelle I: Hubraum-Komponente
Hubraum cm3 | Steuer je cm3 | Davon abzuziehen sind |
---|---|---|
bis 1250 | 0,92 € | 684,74 € |
mehr als 1250 | 4,34 € | 4.964,37 € |
Tabelle II: Umwelt-Komponente
CO2-Ausstoß (Gramm je Km) | Steuer je Gramm | Davon abzuziehen sind |
---|---|---|
Benzinfahrzeuge | ||
bis 115 gr | 3,57 € | 335,58 € |
von 116-145 gr | 32,61 € | 3.682,79 € |
von 146-175 gr | 37,85 € | 4.439,31 € |
von 176-195 gr | 96,20 € | 14.662,70 € |
mehr als 195 gr | 127,03 € | 20.661,74 € |
Dieselfahrzeuge | ||
bis 95 gr | 17,18 € | 1.364,61 € |
von 96-120 gr | 49,16 € | 4.450,15 € |
von 121-140 gr | 109,02 € | 11.734,52 € |
von 141-170 gr | 121,04 € | 13.490,65 € |
mehr als 170 gr | 166,53 € | 20.761,61 € |
Hinzu kommt ein Pauschalbetrag in Höhe von 500 € für Dieselfahrzeuge, die über 0,005g/km Partikel ausstoßen.
Gebrauchtfahrzeuge erhalten dem Alter entsprechend in Tabelle III Steuervergünstigungen.
Tabelle III
Alter des Kfz | Abzug von der Hubraum-Komponente |
---|---|
mehr als 1 bis 2 Jahre | 20% |
mehr als 2 bis 3 Jahre | 28% |
mehr als 3 bis 4 Jahre | 35% |
mehr als 4 bis 5 Jahre | 43% |
mehr als 5 Jahre | 52% |
Ein Beispiel der Berechnung der Zulassungssteuer:
Dieselfahrzeug, ohne Rußfilter (deshalb über 0,005g/km Partikel-Ausstoß), Baujahr: 1995, Hubraum cm3: 2497, CO2-Ausstoß: 278 gr/km). Verkehrswert: 2.500,00 €.
2497 cm3 X 4,34 € (laut Tabelle I) = 10.836,98 €, abzüglich 4.964,37 € (siehe rechte Spalte der Tabelle I) = 5.872,61 € und laut Abgastabelle II (Spalte mehr als 160):
278 gr/km X 166,53 € = 46.295,34 €, abzüglich 20.761,61 € = 25.533,73 €.
d. h. einmalige Hubraum-Besteuerung: 5.872,61 €
Zzgl. Abgasbesteuerung: 25.533,73 €
Zwischenbetrag (Hubraum und Abgas): 31.406,34 €
Abzüglich 52 % gemäß Alterstabelle: 16.331,30 €
Zzgl. Pauschale von 500,00 € (s.o.): 500,00 €
Gesamtbetrag der Zulassungssteuer: 15.575,04 €
Zum Vergleich: Am Tag des Inkrafttreten des neuen Einfuhrsteuergesetzes am 01.07.2007 (s. ESA 08/07) betrug die Einfuhrsteuer im o.g. Beispiel 4.895,70 € bzw. 196 % des Verkehrswertes. Am 01.01.2009 betrug die Einfuhrsteuer für das gleiche Fahrzeug 28.106,28 € bzw. 1124 % des Verkehrswertes. Jetzt, im Jahr 2011, beträgt die Steuer 15.575,04 €, d.h. 623 % des Verkehrswertes. Die Differenz in der Höhe der Steuer von 12.531, 24 € (28.106,28 € – 15.575,04 €) im Verhältnis zur Rechtslage vor dem 01.01.2009 beruht vor allem darauf, dass vor dem 01.01.2011 die Ermäßigung nach Alter des Fahrzeuges (Tabelle III) auf die Umwelt-Komponente fiel, während diese nun in 2011 (so wie bereits vor dem 01.01.2009) auf die Umwelt- und die Hubraum-Komponente fällt.
Darauf hinzuweisen ist, dass das Einfuhrsteuergesetz dem Antragsteller das Recht gewährt, die Durchführung eines alternativen Berechnungsverfahrens zu beantragen. In diesem Verfahren wird die Höhe der Einfuhrsteuer durch eine mathematische Formel berechnet, mit der festgestellt werden soll, ob die nach den o.g. Tabellen berechnete Steuer höher ausfällt als der Verkehrswert eines vergleichbaren Fahrzeuges mit portugiesischer Zulassung. Entweder werden dafür Publikationen des Automobilsektors herangezogen oder es wird ein Wertgutachten des Fahrzeuges durch die Behörde erstellt.