Die Ehe im portugiesischen Recht

Die Ehe im portugiesischen Recht.
Anders als in Deutschland ist in Portugal die gleichgeschlechtliche Ehe seit knapp zwei Jahren zulässig. Die ehelichen Güterstände unterscheiden sich außerdem wesentlich von der deutschen Rechtslage. Die wichtigsten Fragen werden von Rechtsanwalt und Advogado Dr. Alexander Rathenau erläutert.

Die Ehe ist ein Vertrag zwischen zwei Personen, die beabsichtigen, durch eine vollumfängliche Lebensgemeinschaft nach den Regeln des portugiesischen Zivilgesetzbuches (Código Civil) eine Familie zu gründen. Seit dem 5. Juni 2010 können in Portugal auch gleichgeschlechtliche Partner die Ehe eingehen. Die Rechte und Pflichten der Ehegatten gleichen Geschlechts entsprechen denen der Ehegatten unterschiedlichen Geschlechts. Die Adoption bleibt den gleichgeschlechtlichen Ehegatten jedoch (noch) verwehrt. Damit ist Portugal in Sachen Gleichbehandlung gleichgeschlechtlicher Partner bereits viel weiter gegangen als Deutschland. In Deutschland ist lediglich die Registrierung als „eingetragene Lebenspartnerschaft“ möglich, die sich der Ehe nur annähert. Die Niederlande waren das erste Land der Welt, in dem auch eine Ehe zwischen zwei Personen desselben Geschlechts geschlossen werden konnte. Die gleichgeschlechtliche Ehe wurde in den Niederlanden am 1. April 2001 eingeführt. In Portugal können Katholiken zwischen der zivilen und der katholischen Ehe wählen. Am 7. Mai 1940 wurden in einem Konkordat mit dem Heiligen Stuhl Grundsätze u.a. die Wirkungen der katholischen Ehe festgeschrieben.

Das portugiesische Recht sieht das Eheversprechen (Verlöbnis) vor. Das Eheversprechen ist ein Vertrag, in dem sich zwei Personen versprechen, die Ehe miteinander einzugehen. Der Vertrag ist nur wirksam, wenn die Versprechenden ehefähig sind. Ehefähigkeit liegt vor, wenn kein Ehehindernis besteht. Die Verlobten müssen mindestens 16 Jahre alt, dürfen nicht verheiratet und nicht miteinander verwandt sein. Das Eheversprechen kann nicht zwanghaft durchgesetzt werden. Ein Verstoß gegen das Versprechen kann nur Schadensersatzansprüche auslösen.

Die zivile Ehe kann in ziviler Form vor dem Standesbeamten oder in religiöser Form vor dem Religionsdiener einer in Portugal anerkannten Religionsgemeinschaft geschlossen werden. Die Schließung der katholischen Ehe findet vor dem Pfarrer statt. Einer der Verlobten kann sich durch eine Vollmacht vertreten lassen, sog. Handschuhehe. Diese Bezeichnung deutet auf die früher übliche Überreichung eines Handschuhs als Sinnzeichen der Botenbeauftragung hin. Auch deutsche Verlobte können in Portugal die Ehe eingehen. Die Trauung an einem besonderen Ort, wie zum Beispiel an einem Strand, ist möglich. Seit dem 5. Februar 2009 können portugiesische Staatsbürger, die Inhaber des Cartão de Cidadão sind, das sog. Aufgebotsverfahren, das der Eheschließung vorhergeht, online einleiten. Nach Abschluss des Verfahrens werden sie über den Ort und den Tag der Eheschließung benachrichtigt. Bei der zivilen Ehe müssen keine Trauzeugen anwesend sein. Die Ehe wird in das zivile Register eingetragen. Ohne Eintragung entfaltet die Ehe keine Wirkung. Der Eintrag der zivilen Ehe, die in religiöser Form geschlossen wurde, wird auf der Grundlage einer Ehebescheinigung, die der Pfarrer ausstellt, vollzogen.

Die Ehegatten haben die gleichen Rechte und Pflichten. Ihnen obliegt laut Gesetz die Familienführung im gegenseitigen Bestreben um Kompromissfindung. Ausdrücklich nennt das Gesetz folgende Pflichten: gegenseitige Achtung, Treue, Zusammenleben, Zusammenarbeit und Beistand. Das portugiesische Recht kennt drei Arten ehelicher Güterstände: Errungenschaftsgemeinschaft (comunhão de adquiridos), Gütergemeinschaft (comunhão geral de bens) und Gütertrennung (separação de bens). Liegt kein wirksamer Ehevertrag vor und wurde die Ehe nach dem 31. März 1967 geschlossen, ist der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft einschlägig. Für Ehen, die vor dem 31. März 1967 geschlossen wurden, gilt der Güterstand der Gütergemeinschaft. In der Errungenschaftsgemeinschaft ist zwischen eigenen Gütern des jeweiligen Ehegatten und Gemeinschaftsgütern zu unterscheiden. Zu den Gemeinschaftsgütern, die beiden Ehegatten gehören, gehören die Ergebnisse der Arbeit der Ehegatten und die während der Ehe (entgeltlich) erworbenen Sachen. Zu den eigenen Gütern gehört insbesondere das Vermögen, dass jeder Ehegatte bereits vor Eheschließung besaß und das Vermögen, das ein Ehegatte nach Eheschließung durch Schenkung oder Erbschaft unentgeltlich erwirbt. Haben die Ehegatten den Güterstand der Gütergemeinschaft durch einen Ehevertrag gewählt, muss dieser in das Zivilregister eingetragen werden. Bei der Gütergemeinschaft gehören grundsätzlich alle gegenwärtigen und zukünftigen Sachen der Ehegatten zum Gemeinschaftsgut.

Der eheliche Güterstand der Gütertrennung muss ebenso durch einen Ehevertrag vereinbart werden. Zu beachten ist, dass bereits von Gesetzes wegen Gütertrennung vorliegt, wenn ein Ehegatte bereits das 60. Lebensjahr vollendet hat. In der Gütertrennung hat jeder Ehegatte sein eigenes Eigentum und kann darüber frei verfügen.

Hervorzuheben ist, dass in Portugal – anders als in Deutschland – der Grundsatz der Unveränderbarkeit des Güterstandes gilt, d.h. dass nach Eingehung der Ehe der Güterstand grundsätzlich nicht geändert werden kann. Die güter- und vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten sollen nach Eingehung der Ehe unverändert bleiben. Deshalb sind auch Kauf- und Gesellschaftsverträge zwischen Ehegatten unzulässig. Ein Austritt aus dem Güterstand ist nur durch gerichtliche Intervention möglich. Schenkungen zwischen Ehegatten, die im Güterstand der Gütertrennung leben, sind unwirksam.

Ehegatten haften gemeinsam für Schulden, die nur ein Ehegatte eingeht, wenn aus dem Rechtsgeschäft ein Vorteil für beide Ehegatten entsteht. Andernfalls haftet nur der Ehegatte, der die Verbindlichkeit eingegangen ist.

Ehegatten sind verpflichtet, sich gegenseitig Unterhalt zu leisten. In der Regel besteht eine Pflicht zur Unterhaltsleistung bereits während der Ehe, wenn zum Beispiel ein Ehegatte den Haushalt führt und der andere erwerbstätig ist.

Ehegatten behalten grundsätzlich auch nach der Schließung ihren Nachnamen. Ein Ehegatte kann jedoch dem eigenen Namen bis zu zwei Namen des anderen Ehegatten hinzufügen. Der Ehegatte, der Teile des Nachnamens des anderen angenommen hat, behält diese auch, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst wird. Bei einer Scheidung kann der Ehegatte den Namen nur behalten, wenn der andere zustimmt.

Aufgelöst wird die Ehe durch Scheidung, die in Portugal auch einvernehmlich vor dem Standesamt durchgeführt werden kann. In Deutschland muss die Scheidung hingegen durch ein Gericht ausgesprochen werden.

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