Alkohol am Steuer: Die Grenzen des „guten Geschmacks“
Es wird regelmäßig angenommen, dass ein Glas Wein vor dem Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr keine rechtlichen Folgen hat. Übersehen wird dabei oft, dass diesbezügliche Regelungen in jedem Staat unterschiedlich sein können. Rechtsanwalt und Advogado Dr. Alexander Rathenau erläutert, wie die entsprechenden Regulierungen in Deutschland und in Portugal aussehen und welche Konsequenzen die Betroffenen bei Übertretungen erwarten.
Wenn man von „Alkohol im Straßenverkehr“ spricht, sind zwei Kategorien zu unterscheiden: Zum einen kann es sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit handeln, die mit einer Geldbuße und einem (zeitweiligen) Entzug der Fahrerlaubnis geahndet wird. Zum anderen kann jedoch eine Straftat vorliegen, wenn man unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnimmt. Liegt eine Straftat vor, kann eine Gefängnisstrafe verhängt werden. Eine strafrechtliche Verurtei-lung kann im Führungszeugnis eingetragen werden.
Wann der Konsum von Alkohol im Straßenverkehr eine Ordnungswidrigkeit darstellt, ist in Deutschland im Straßenverkehrsgesetz (StVG) geregelt. § 24a StVG besagt, dass derjenige ordnungswidrig handelt, der ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,5 Promille ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt. Der Wert von 0,5 Promille wird gesetzlich mit dem Wert von 0,25 mg/l in der Atemluft gleichgesetzt. Ein Atemalkoholtest genügt somit als Nachweis einer Ordnungswidrigkeit. Es besteht jedoch keine Pflicht, den Atemalkoholtest durchzuführen. Bei Verweigerung kann auf richterliche Anordnung jedoch ein Bluttest durchgeführt werden. Bei Übertretungen erwarten den Betroffenen eine Geldbuße und ein Fahrverbot. Grundsätzlich ist eine Geldbuße bis 3.000 € möglich. Im Einzelnen richtet sich die Höhe der Geldbuße nach einem Geldbußkatalog. Bei einem erstmaligen Verstoß der kann der Betroffene mit einer Geldbuße von 500 € rechnen. Hinzu kommt ein Fahrverbot von einem Monat. Beim zweiten Verstoß zahlt der Betroffene doppelt so viel und kann mit einem Fahrverbot von drei Monaten rechnen. Bei mehrfachen Verstößen erhöht sich die Geldstrafe. Überraschend könnte für einige weiterhin sein, dass für Fahranfänger in Deutschland ein absolutes Alkoholverbot im Straßenverkehr besteht. Dieses dauert zwei Jahre ab Erhalt der Fahrerlaubnis oder bis zum 21. Lebensjahr.
Die entsprechenden Bestimmungen finden sich in Portugal in dem Gesetzeswerk Código da Estrada. Einschlägig ist hier Artikel 81, demzufolge derjenige ordnungswidrig handelt, der mit einem Blutalkoholgehalt von 0,5 g/l oder mehr ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt. Das portugiesische Gesetz geht von einer Angabe in „Gramm pro Liter“ aus. Diese entspricht nicht genau den „Promille-Werten“, die Abweichung ist jedoch minimal. Artikel 81 des Código da Estrada bestimmt weiterhin, dass zu Zwecken der Berechnung des Blutalkoholgehalts davon auszugehen ist, dass ein Alkoholgehalt von 1 mg/l in der Atemluft einem Gehalt von 2,3 g/l im Blut entspricht. Auch hier hat der Gesetzgeber demnach dafür gesorgt, dass der Atemalkoholtest als Beweis ausreicht. Hinsichtlich der Höhe der Bußgelder kann die zuständige Behörde in Portugal nach ihrem Ermessen handeln, jedoch nur innerhalb eines gewissen Rahmens. So wird dem Fahrer mit einem Blutalkoholgehalt zwischen 0,5 g/l und 0,8 g/l eine Geldbuße zwischen 250 € und 1.250 € verhängt. Bei einem Blutalkoholgehalt zwischen 0,8 g/l und 1,2 g/l betragen die Geldbußen 500 € bis 2.500 €. Die Betroffenen sind verpflichtet, einen Atemalkoholtest durchzuführen. Bei einer Verweigerung droht eine Verurteilung wegen „Widerstand gegen die Staatsgewalt“ (Straftatbestand). Für Fahranfänger gilt in Portugal die allgemeine Regelung hinsichtlich des erlaubten Blutalkoholgehalts. Wenn ein Fahranfänger in der Probezeit (3 Jahre) jedoch eine sehr grobe Ordnungswidrigkeit oder zwei grobe Ordnungswidrigkeiten begeht, wird die Fahrerlaubnis gänzlich widerrufen. Der Código da Estrada bestimmt, was genau sehr grobe und grobe Ordnungswidrigkeiten sind. Zu ihnen zählen die genannten Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Alkoholkonsum im Straßenverkehr. Die Fahrerlaubnis wird bei einer Verurteilung wegen einer Straftat im Straßenverkehr widerrufen.
Bei Alkoholkonsum im Straßenverkehr ist eine Straftat schneller begangen, als man es sich vorstellen kann. Dies gilt insbesondere in Deutschland. In Frage kommen hier die Straftaten „Gefährdung des Straßenverkehrs“ (§ 315c StGB) und „Trunkenheit im Verkehr“ (§ 316 StGB). Im Rahmen des § 316 StGB reicht es schon, dass der Betroffene aufgrund von Alkoholkonsum „nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen“. Bei § 315c StGB muss hinzukommen, dass durch das alkoholisierte Fahren Leib oder Leben einer anderen Person oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden. Ab einer BAK von 0,3 Promille wird bereits eine „relative Fahruntüchtigkeit“ angenommen. D.h., dass eine Straftat nicht schon per se durch die Fahrt unter Alkoholkonsum begangen wird, vielmehr müssen weitere Ausfallerscheinungen hinzukommen. Wer z.B. einen Unfall verursacht und dabei eine BAK von 0,3 bis 1,0 Promille hat, kann bereits verurteilt werden. Aber es muss nicht immer ein Unfall sein, es reichen auch schon typische Fahrfehler. Ab einer BAK von 1,1 Promille wird dagegen schon von einer „absoluten Fahruntüchtigkeit“ ausgegangen. Hierbei wird die Straftat nach § 316 StGB bereits allein durch das Führen des Fahrzeugs verwirklicht. Zu beachten ist weiterhin, dass die BAK-Werte von 0,3 und 1,1 Promille nur Richtwerte sind. Bei einer Verurteilung drohen regelmäßig Geldstrafen und Wiederholungstätern Freiheitsstrafen. Bei einer Verurteilung wird in der Regel weiterhin die Fahrerlaubnis entzogen.
Die Straftatbestände in Portugal ähneln den deutschen. Normiert sind diese im portugiesischen Strafgesetzbuch (Código Penal) unter Art. 291 und 292. Die Grenzwerte sehen hier aber anders aus. Eine Straftat wegen Trunkenheit im Verkehr (Art. 292) wird erst ab einem Blutalkoholgehalt von 1,2 g/l angenommen. Der Gesetzgeber in Portugal richtet sich somit nach einem festen Wert. Wurde der Wert nachgewiesen, wird der Täter verurteilt. Was das gefährliche Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr (Art. 291) angeht, muss zwischen dem Alkoholkonsum und der geschaffenen Gefahr ein Kausalzusammenhang nachgewiesen werden. Art. 291 kommt insbesondere bei Unfällen zum tragen, wenn der Betroffene nicht nachweisen kann, dass die Gefahr durch andere Umstände herbeigeführt wurde (z.B. Wetter).