Internationale Kindesentführung: Die Folgen der widerrechtlichen Mitnahme von Kindern ins Ausland

Internationale Kindesentführung: Die Folgen der widerrechtlichen Mitnahme von Kindern ins Ausland.
Bei der Trennung einer Ehe oder Partnerschaft mit grenzüberschreitendem Bezug kommt es nicht selten zu folgendem Szenario: Das Kind wird von einem Elternteil in einer „Nacht und Nebel Aktion“ ins Ausland verbracht, ohne die Interessen der anderen Seite zu berücksichtigen. Der zurückbleibende Partner wird vor vollendete Tatsachen gestellt. Die rechtlichen Konsequenzen dieses Verbringens der Kinder über Landesgrenzen hinweg ohne die Zustimmung des anderen Elternteils können weitreichend sein und sind den Betroffenen oft nicht bekannt, schildert Rechtsanwalt und Advogado Dr. Alexander Rathenau.

Die Bedeutung des Internationalen Familienrechts nimmt aufgrund der europäischen Integration sowie der Globalisierung stetig zu. Immer mehr Ehen und Partnerschaften zwischen Partnern aus verschiedenen Ländern werden eingegangen. Im Familienrecht existieren große Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsordnungen, die oft kultureller Herkunft sind. Diese Unterschiede können bei gemischt-nationalen Verbindungen und vor allem bei deren Scheitern vielseitige Konflikte hervorrufen.

Eine rechtliche Beratung über die familienrechtlichen Folgen ist daher vor der „Mitnahme“ eines Kindes ins Ausland dringend zu empfehlen. Die Verbringung des Kindes ins Ausland kann den Straftatbestand der Entziehung Minderjähriger nach deutschem Recht erfüllen. Auch die Handlungsmöglichkeiten des durch die Verbringung ins Ausland von den Kindern getrennten Elternteils sollten rechtlich genau erörtert werden. Hier kann Eile geboten sein, weil die Chancen auf eine erfolgreiche Rückführung schwinden, je länger ein Kind in seiner neuen Umgebung heimisch wird.

1. Verfahren zur Rückführung bei der internationalen Kindesentführung

Eine widerrechtliche Verbringung von Kindern ins Ausland wird als „internationale Kindesentführung“ bezeichnet. Vom zurückbleibenden Elternteil kann ein Verfahren zur Rückführung der Kinder eingeleitet werden. Dieses richtet sich nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung von 1980, welches als multilaterales Abkommen aus der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht hervorging. Es hat das Ziel, Kinder vor den schädlichen Folgen eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens über internationale Grenzen hinweg zu beschützen und regelt das Verfahren für eine unverzügliche Rückführung der Kinder in den Heimatstaat. Dadurch soll gewährleistet werden, dass das in einem Vertragsstaat bestehende Sorgerecht und das Recht zum persönlichen Umgang in den anderen Vertragsstaaten beachtet wird. Zu den Vertragsstaaten des Übereinkommens gehören neben der gesamten EU die Türkei, Russland, die nordamerikanischen Staaten sowie weite Teile Südamerikas und Australien.

Grundsätzlich findet das Übereinkommen bei Kindern bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres Anwendung, die vor der Verbringung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat hatten. Wurde das Kind widerrechtlich, also unter Verletzung des Sorgerechts, in einen anderen Vertragsstaat verbracht oder in diesem zurückgehalten, soll nach dem Übereinkommen die Rückgabe des Kindes von der zuständigen Stelle angeordnet werden. Wem das Sorgerecht zusteht, beurteilt sich nach portugiesischem Recht, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Portugal hat. Nach portugiesischem Recht steht die Ausübung der elterlichen Sorge beiden Elternteilen im gemeinsamen Einvernehmen zu, wenn diese in eheähnlichen Verhältnissen leben. Auch nach einer Scheidung oder faktischen Beendigung des Zusammenlebens der Eltern verbleibt es in aller Regel bei der gemeinsamen elterlichen Verantwortung. Demnach müssen beide Eltern einer Verbringung der Kinder in ein anderes Land zustimmen.

Eine Rückgabeverpflichtung besteht nur dann nicht, wenn der antragstellende Sorgeberechtigte zur Zeit der Verbringung das Sorgerecht tatsächlich nicht ausgeübt oder dem Verbringen zugestimmt hat. An die Voraussetzungen der tatsächlichen Ausübung des Sorgerechts werden dabei allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt. Eine solche liegt nur dann nicht vor, wenn die gesetzlich vereinbarten Rechte und Pflichten überhaupt nicht wahrgenommen wurden. Außerdem wird keine Rückführung angeordnet, wenn die Rückgabe mit einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt. Hierbei können nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls einer Rückführung entgegenstehen. Ein Gericht kann außerdem den Rückgabeanspruch ablehnen, soweit festgestellt wird, dass sich das Kind der Rückgabe widersetzt und ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts derer es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen.

Der Antrag auf Rückführung ist in Deutschland bei der zentralen Behörde in Bonn und in Portugal bei der zentralen Behörde in Lissabon zu stellen. Er kann auch vom mitsorgeberechtigten Elternteil gestellt werden; alleiniges Sorgerecht ist nicht erforderlich. Bei einem Antrag auf Rückführung kann Eile geboten sein. Erfolgt er nicht innerhalb eines Jahres seit Verbringung des Kindes, wird die Rückführung nur angeordnet, sofern nicht erwiesen ist, dass sich das Kind in seine neue Umgebung eingelebt hat.

Das Haager Übereinkommen wird durch die Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates der Europäischen Union konkretisiert, welche sich unter anderem mit der Zuweisung, Ausübung, Übertragung und Entziehung der elterlichen Verantwortung sowie dem Sorge- und Umgangsrecht befasst. In dieser Verordnung werden die Anhörungsrechte der Kinder und weiterer Beteiligter sichergestellt und Verfahrensgrundsätze für die nationalen Gerichte festgesetzt. So wird etwa die Eilbedürftigkeit bei Rückführungsverfahren aus gebotenem Anlass gewährleistet. Die nationalen Gerichte sollen ihre Anordnungen zur Rückführung grundsätzlich spätestens sechs Wochen nach Antragstellung erlassen. Ferner sind Mitteilungspflichten der Gerichte vorgesehen, um den eigentlichen Sorgerechtsverfahren vor den zuständigen nationalen Gerichten Vorschub zu leisten.

2. Sorgerechtsentscheidung

Hervorzuheben ist, dass mit einer Rückführungsentscheidung nach dem Haager Übereinkommen keine Sorgerechtsentscheidung verbunden ist. Diese muss gesondert vom zuständigen Gericht herbeigeführt werden. Zuständig sind in der Regel die Gerichte des Staates, in dem das Kind vor seiner Verbringung lebte. Das Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kind unterliegt nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen von 1996 dem Recht des Staates, in dem das Kind vor der Verbringung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der gewöhnliche Aufenthalt ist dort gegeben, wo eine dauerhafte und beständige Beziehung zwischen dem Kind und seinem Aufenthalt begründet wird. Wichtiges Kriterium für die Bestimmung ist, wo sich der Schwerpunkt der sozialen Kontakte, also der Daseinsmittelpunkt befindet, bei Kindern insbesondere in familiärer Hinsicht. Bei Minderjährigen genügt grundsätzlich ein Aufenthalt von sechs Monaten in einem anderen Staat, um eine Eingliederung in die soziale Umwelt im Sinne des Begriffs des Daseinsmittelpunktes anzunehmen.

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