Die Abmeldung von Kraftfahrzeugen im portugiesischen Recht

Die Abmeldung von Kraftfahrzeugen im portugiesischen Recht.
Wer sein in Portugal zugelassenes Kraftfahrzeug verkauft hat, es nicht mehr nutzen kann, es verschwunden ist oder es in einem anderen Land zugelassen hat, gilt weiterhin als Steuerschuldner gegenüber dem hiesigen Finanzamt. Auch die portugiesischen Polizeibehörden nehmen weiterhin denjenigen in Anspruch, der im Kraftfahrzeugregister registriert ist. Erst die Registrierung des Eigentümerwechsels bzw. die Löschung der Registrierung entlastet den ursprünglichen Eigentümer. Rechtanwalt und Advogado Dr. Alexander Rathenau erläutert die verschiedenen Abmeldungsvarianten von Kraftfahrzeugen.

Link zur Internetseite annullierte Kennzeichen.

Die in Portugal zuständige Behörde für die Abmeldung von Kraftfahrzeugen ist das Institut für Mobilität und Beförderung (Instituto da Mobilidade e dos Transportes, kurz: IMT). Es handelt sich dabei um eine staatliche Einrichtung mit eigener Verwaltungs- und Finanzautonomie. Die IMT-Behörde darf nicht mit der Registerbehörde (Conservatória do Registo de Automóveis), dem Zoll (Autoridade Aduaneira, auch als Alfândega bekannt) oder dem Finanzamt (Autoridade Tributária, auch als Finanças bekannt) verwechselt werden. Nach der Abmeldung leitet die IMT-Behörde Informationen an die genannten Behörden weiter. Die IMT-Behörde befindet sich in Faro und ist für ihre langen Wartezeiten und ihr entnervtes Personal bekannt.

[Das Abmeldeformular der IMT-Behörde zum herunterladen.]

1. Abmeldung nach der Eigentumsübertragung des Kraftfahrzeuges
Der Eigentumsübergang am Fahrzeug erfolgt in der Regel auf der Grundlage eines mündlichen Vertrages. Entweder wird das Fahrzeug verkauft, verschenkt oder getauscht. Nach dem Eigentumsübergang muss der neue Eigentümer innerhalb von 60 Tagen im Fahrzeugregister (Registo de Automóvel), das vom Fahrzeugregisteramt (Conservatória do Registo de Automóveis) geführt wird, eingetragen werden. Oftmals wird diese Eintragung allerdings nicht vorgenommen. Die Registrierung des neuen Eigentümers setzt die Unterzeichnung eines Antrages durch Verkäufer und Käufer voraus. Häufig macht sich der Käufer mit dem Fahrzeug nach dessen Übergabe aus dem Staub, ohne dass der gemeinsame Antrag unterzeichnet und somit die Registrierung des Eigentümerwechsels vorgenommen wurde. Damit der Verkäufer nicht hilflos dar steht, hat der Gesetzgeber Ende 2014 ein besonderes Abmeldeverfahren eingeführt. Nach Ende der genannten 60-Tages-Frist kann der Verkäufer die Registrierung des Eigentümerwechsels auch ohne den erwähnten gemeinsamen Antrag erwirken. Er muss beim Registeramt nur die Rechnung oder Quittung vorzeigen, die das Kennzeichen sowie die Namen und Wohnanschriften der Vertragsparteien erkennen lässt. Die weiteren Daten, namentlich die anderen Identifikationsmerkmale des Käufers, dessen Steuernummer und das Verkaufsdatum können in dem Antrag genannt werden. Das Registeramt setzt den Käufer sodann von dem Antrag in Kenntnis. Der Käufer kann gegen den Antrag innerhalb von 15 Tagen Widerspruch einlegen. Andernfalls wird die Registrierung antragsgemäß vorgenommen. Von großer Relevanz ist, dass das Fahrzeugregisteramt vom Amts wegen das Fahrzeug still legen lässt bzw. zur Fahndung ausschreibt, sollte es die Registrierung des Eigentumswechsels aus rechtlichen Gründen nicht vornehmen. Der Käufer riskiert demnach die Stilllegung seines Fahrzeuges, wenn er die Registrierung auf seinen Namen nicht vornimmt. Die Beschlagnahme wird im Register vermerkt. Sind drei Monate nach der Anordnung der Beschlagnahme vergangen, ohne dass das Eigentum ordnungsgemäß registriert wurde, wird die Zulassung des Fahrzeuges durch die IMT-Behörde widerrufen bzw. annulliert. Der Widerruf der Zulassung lässt aber die Gültigkeit der KFZ-Haftpflichtversicherung unberührt.
Nach dem allgemeinen Straßenverkehrsgesetz kann derjenige, der das Fahrzeug veräußert hat, aber noch aus dem Register hervorgeht, die Annullierung der Zulassung des Fahrzeuges beantragen, wenn seit seinem Antrag auf Beschlagnahme des Fahrzeuges mehr als sechs Monate vergangen sind. Über das Kennzeichen des Fahrzeuges kann man online prüfen, ob die Zulassung annulliert wurde.

[Den Link zur Internetseite finden Sie hier.]

2. Abmeldung infolge der Nutzung des Fahrzeuges ausschließlich auf privatem Gelände
Soll das Fahrzeug nicht mehr auf öffentlichen Straßen fahren (z.B. nur für Sportveranstaltungen benutzt werden) kann die Zulassung für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren aufgehoben werden. Die Wiederanmeldung muss vor dem Ablauf der fünf Jahre vorgenommen werden.

3. Abmeldung infolge des Verschwindens des Fahrzeuges
Die Abmeldung kann außerdem beantragt werden, wenn das Fahrzeug nicht mehr aufzufinden ist und seit dessen Verschwinden mehr als sechs Monate vergangen sind. Die Abmeldung setzt den Nachweis der Meldung des Verschwindens bei der Polizei (PSP oder GNR) vor mehr als sechs Monaten voraus. Dem Antrag sind die Anzeige bei der Polizei und eine eidesstattliche Versicherung des Antragsstellers beizufügen, in der er erklärt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Antragsstellung immer noch nicht aufgetaucht ist.

4. Abmeldung infolge der Ausfuhr des Fahrzeuges
Wurde das Fahrzeug in einen anderen EU-Staat oder Drittstaat exportiert, teilt der neue Zulassungsstaat der portugiesischen IMT-Behörde in der Regel die Neuanmeldung nicht mit. Vielmehr muss der Eigentümer die Abmeldung in Portugal erwirken. Dem Antrag ist ein Nachweis der Ausfuhr oder der Neuzulassung des Fahrzeuges in dem anderen Staat beizufügen.

5. Zeitweilige Abmeldung von Fahrzeugen infolge fehlender Nutzung
Während in anderen Staaten, wie Deutschland, grundsätzlich jede Art von Fahrzeugen zeitweilig außer Betrieb gesetzt werden können (Beispiel: Der Cabrio wird nur im Sommer gefahren), ist eine zeitweilige Abmeldung in Portugal nur bei Lastkraftwagen, die Güter befördern, möglich. Die Abmeldung kann maximal 24 Monate dauern.

6. Abmeldung infolge der Funktionsuntüchtigkeit des Fahrzeuges
Ein Fahrzeug ist nicht mehr funktionstüchtig, wenn es entweder nicht mehr fährt oder dessen Nutzung mit erheblichen Sicherheitsrisiken verbunden wäre. Liegt ein solcher Fall vor, finden auf die Abmeldung die Vorschriften über die „Fahrzeuge am Ende des Lebens“ (Veículos em Fim de Vida) Anwendung. Es muss ein Verwertungsnachweis (certificado de destruição) durch einen autorisierten Schrotthändler ausgestellt werden. Der Eigentümer hat sein Fahrzeug bei einem Annahmezentrum (centro de receção) oder bei einer autorisierten Entsorgungsstelle (operador de desmantelamento autorizado) abzugeben. Die entsprechende Stelle nimmt in der Regel die Abmeldung direkt bei der IMT-Behörde vor.

[Link zur Liste der Annahmestellen.]

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