Portugal – Steuerfreie Rente – Steuervorteile für Rentner und andere Neuzugezogene.

Portugal – Steuerfreie Rente – Steuervorteile für Rentner und andere Neuzugezogene.
Portugal verbucht große Erfolge mit dem steuerlichen Sonderstatus residente não habitual, der vor allem wohlhabende Rentner aus unterschiedlichen Ländern ins Land lockt. Auch aus Deutschland. Im Jahr 2014 lebten (offiziell) bereits über 21.700 deutsche Rentenempfänger in Portugal. Seit der erstmaligen statistischen Erhebung 2005, ist die Anzahl um etwa 1.000 Rentenempfänger pro Jahr stetig gestiegen. Infolge der neuen steuerlichen Anreize wird es einen kräftig Zuwachs geben. Eine vergleichbare Regelung in einem anderen Staat ist nicht bekannt. Das Interesse ist deshalb groß. Der Experte im Steuerrecht, Rechtsanwalt und Advogado Dr. Alexander Rathenau, beantwortet die häufigsten Fragen zum portugiesischen Erfolgsmodell residente não habitual.
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1. Ich lebe in Deutschland. Muss ich nach Portugal ziehen, um vom steuerlichen Sonder-status zu profitieren?
Ja. Grundvoraussetzung für den Erwerb des Sonderstatus ist, dass Sie in Portugal steuerlich ansässig (d.h. unbeschränkt steuerpflichtig) werden. Das portugiesische Steuerrecht stellt u.a. darauf ab, ob Sie sich in Portugal über 183 Tage im Kalenderjahr aufhalten oder über eine Wohnung verfügen, die vermuten lässt, dass Sie Ihren Aufenthalt in Portugal fortsetzen werden.

2. Ich wohne bereits seit zwei Jahren ständig in Portugal, zahle aber Steuern auf mein Ruhegehalt weiterhin in Deutschland. Beim portugiesische Fiskus bin ich mit meiner deutschen Anschrift registriert. Kann ich erfolgreich den steuerlichen Sonderstatus in Portugal beantragen?
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Sie sich nicht aussuchen können, ob Sie in Deutschland oder Portugal Ihre Steuern zahlen. Da Sie die meiste Zeit des Jahres in Portugal verbringen, gelten Sie als in Portugal unbeschränkt steuerpflichtig (s. unter 1.). Sie begehen demnach einen Gesetzesverstoß, da Sie in Portugal (und nicht in Deutschland) Ihr Ruhegehalt versteuern müssen. Sie hätten sich außerdem beim portugiesischen Finanzamt längst als in Portugal steuerlich ansässig registrieren müssen. Hat das portugiesische Finanzamt aber keine Kenntnis davon, dass Sie in Portugal bereits steuerlich ansässig sind, wird Ihr Antrag auf Erwerb des Sonderstatus erfolgreich sein. Voraussetzung für den Erwerb des Sonderstatus ist, dass Sie während der letzten 5 Jahre vor der Antragsstellung in Portugal nicht als unbeschränkt steuerpflichtig galten. Der Begriff residente não habitual (wörtlich „nicht gewöhnlich Ansässiger“) macht bereits deutlich, dass nur Neuzugezogene darunter fallen. Laut der Datenbank des portugiesischen Fiskus gelten Sie als Neuzugezogener, auch wenn Sie sich bereits seit zwei Jahren in Portugal gewöhnlich aufhalten und diese Voraussetzung in Wahrheit nicht erfüllen.

3. Abwandlung von Frage 2: Als ich vor zwei Jahren die portugiesische Steuernummer beantragt habe, habe ich die Anschrift meines portugiesischen Wohnsitzes angegeben.
In diesem Fall könnte man meinen, dass Sie den Sonderstatus nicht erfolgreich beantragen können, da Sie während der letzten 5 Jahre vor der Antragsstellung in Portugal nicht als unbeschränkt steuerpflichtig gelten durften. Mit der Angabe Ihrer portugiesischen Adresse haben Sie ausdrücklich erklärt, in Portugal die meiste Zeit des Jahres zu leben. Haben Sie in Portugal aber noch keine Steuererklärung abgegeben und können Sie nachweisen, dass Sie während der letzten 5 Jahren Ihre Steuererklärungen in Deutschland abgegeben haben, bestehen gute Erfolgsaussichten auf den Erwerb des Sonderstatus. Dies gilt umso mehr für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt bisher nicht in Portugal, sondern in Deutschland hatten, sich aber (fälschlich, etwa aus Unwissenheit) als in Portugal steuerlich ansässig registriert haben.

4. Wie melde ich mich in Portugal an, um den Sonderstatus erfolgreich beantragen zu können?
Man muss zwischen der aufenthaltsrechtlichen und steuerlichen Anmeldung unterscheiden. Nach den europäischen aufenthaltsrechtlichen Vorschriften (betrifft auch Schweizer) müssen Sie sich nach 3 Monaten bei der Gemeinde Ihres portugiesischen Wohnsitzes registrieren. Bevor Sie diese aufenthaltsrechtliche Registrierung vornehmen, müssen Sie sich allerdings steuerlich als (noch) im Ausland gewöhnlich ansässig registrieren. Für die aufenthaltsrechtliche Registrierung benötigen Sie nämlich bereits eine Steuernummer. Nach der aufenthaltsrechtlichen Registrierung können Sie sich – unter Vorlage der Aufenthaltsbescheinigung – als in Portugal steuerlich ansässig registrieren. Danach (oder gleichzeitig) erfolgt der Antrag auf Erwerb des steuerlichen Sonderstatus residente não habitual. Nach der Registrierung als in Portugal steuerlich ansässig, können Sie noch bis zum 31. März des Folgejahres den Antrag auf Erwerb des Sonderstatus stellen. Da diese Schritte sehr sorgfältig gegangen werden sollten, empfiehlt sich die Beauftragung eines(r) Rechtsanwaltes/in.

5. Ist mein Ruhegehalt aus Deutschland nach dem Erwerb des steuerlichen Sonderstatus residente não habitual steuerfrei?
Nach Art. 18 des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und Portugal (DBA) können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person (Portugal) für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat (Portugal) besteuert werden. Mit dem Erwerb des steuerlichen Sonderstatus stellt der portugiesische Staat Ihr Ruhegehalt von der Steuer frei. Voraussetzung ist, dass das Ruhegehalt als nicht in Portugal erzielt gilt, was der Fall ist, wenn die Vergütung in Deutschland gezahlt wird. Diese Steuerbefreiung soll Sie dazu bewegen, nach Portugal zu ziehen. Da das DBA das Besteuerungsrecht allein Portugal zuweist, Portugal aber keine Steuer erhebt, könnte man meinen, dass jegliche Ruhegehälter weder in Portugal noch in Deutschland besteuert werden. Dies ist aber nicht der Fall. Es kommt darauf an, um welche Art von Ruhegehalt es sich handelt. Unterschieden wird zwischen Betriebsrenten, Pensionen und Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Nach der Auffassung des deutschen Fiskus werden Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung in Deutschland (weiterhin) besteuert, wenn diese in Portugal nicht besteuert werden. Es wird vorgetragen, dass Zahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung keine vom (früheren) Arbeitgeber geleistete Vergütungen für (frühere) Arbeitsleistung sind, sondern eine Versicherungsleistung. Demnach falle das Besteuerungsrecht an Deutschland nach Art. 22 Abs. 1 DBA zurück. Zu einer „doppelten“ Steuerbefreiung kommt es somit nur bei Betriebsrenten und Pensionen.

Bitte beachten Sie jedoch, dass der Sonderstatus auch für Bezieher einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung von Vorteil sein kann, da die Rente in Deutschland in der Regel geringer besteuert wird als in Portugal. Wer allerdings nur eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung empfängt, wird den Sonderstatus nicht als Anreiz betrachten, allein aus steuerlichen Gründen nach Portugal zu ziehen.

6. Abwandlung von Frage 5: Macht es einen Unterschied, wenn ich mein Ruhegehalt nicht aus Deutschland, sondern aus der Schweiz oder Österreich empfangen würde?
Ja. Nach den Artikeln 19 der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit der Schweiz und Österreich werden Pensionen grundsätzlich weiterhin im Quellenstaat besteuert. Renten aus der Schweiz und Österreich bleiben hingegen sowohl in Portugal als auch in Österreich bzw. Schweiz steuerfrei. Bei Renten kommt es demnach zu keiner Rückbesteuerung, wie es in Deutschland mit Zahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung geschieht. Demnach kommen Rentner aus der Schweiz und Österreich in den vollen Genuss der Vorteile des steuerlichen Sonderstatus residente não habitual.

7. Nach den Regeln meiner betrieblichen (Vor-)Ruhestandsregelung habe ich einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Ich kann wählen, ob mir diese Abfindung auf einmal oder in Raten gezahlt wird. Fallen diese Einkünfte unter dem Begriff „Rente“?
Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden, da es auf den Einzelfall ankommt. Der Begriff „Rente“ wird allerdings sehr weit ausgelegt. Darunter fallen klassische Pensions- und Rentenvergütungen infolge des Erreichens eines bestimmten Alters oder des Eintritts von Arbeitsunfähigkeit. Aber auch Zahlungen aus betrieblichen Rentenfonds, solange diese nicht als Arbeitslohn qualifiziert werden können, fallen unter den Rentenbegriff. Ferner nimmt die Vereinbarung einer Auszahlung vor dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters der Vergütung nicht den Rentencharakter. Demnach dürften solche Abfindungen in aller Regel unter den Rentenbegriff fallen und somit im Rahmen des steuerlichen Sonderstatus residente não habitual „doppelt“ (wie die klassische Betriebsrente) steuerfrei bleiben.

8. Ist der steuerliche Sonderstatus residente não habitual zeitlich befristet?
Der steuerliche Sonderstatus ist auf 10 Jahre befristet. Der Status wird ab dem Jahr erworben, in dem der Antrag gestellt wird, auch wenn über den Antrag erst im Folgejahr entschieden wird. Man kann allerdings beantragen, dass der Sonderstatus erst ab dem Folgejahr gelten soll. Natürlich setzt die Beibehaltung des Sonderstatus während der 10 Jahre voraus, dass man weiterhin in Portugal unbeschränkt steuerpflichtig ist. Es besteht aber keine Pflicht, über den gesamten 10-Jahres-Zeitraum in Portugal steuerlich ansässig zu bleiben. Sollte der Begünstigte z.B. 1 Jahr aussetzen, kann er den Sonderstatus innerhalb der Zehn-Jahres-Frist wieder aufnehmen. Eine Verlängerung über die 10 Jahre hinaus sieht das Gesetz nicht vor.

9. Wird der steuerliche Sonderstatus residente não habitual immer für das ganze Jahr oder kann er auch unterjährig, z.B. vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember, vergeben werden?
Vor dem 01.01.2015 galt man noch für das gesamte Steuerjahr (entspricht dem Kalenderjahr)
als in Portugal unbeschränkt steuerpflichtig, wenn man sich in Portugal über 183 Tage im Jahr aufhielt oder zum 31. Dezember über eine Wohnung verfügte, die vermuten ließ, dass man seinen Aufenthalt in Portugal fortsetzen wird. Seit dem Steuerjahr 2015 gilt man in Portugal grundsätzlich erst ab dem Tag als steuerlich ansässig, an dem man sich in Portugal aufhält und im Land übernachtet. Demnach ist anzunehmen, dass der steuerliche Sonderstatus residente não habitual auch nur für einen Teil des Jahres gewährt werden kann, d.h. mit Wirkung ab dem Tag des Umzuges nach Portugal.

10. Ich lebe gewöhnlich in Deutschland. Kommendes Jahr beabsichtige ich nach Portugal zu ziehen, um dort beruflich als Architekt zu arbeiten. Sollte ich den steuerlichen Sonderstatus residente não habitual beantragen?
Ja, unbedingt. Die Ausübung von Berufen von „erhöhtem Wert“ werden in Portugal steuerlich begünstigt, wenn der Berufsträger den steuerlichen Sonderstatus residente não habitual erwirbt. Folgende Berufe fallen darunter: Architekten, Ingenieure, Geologen, Künstler (Sänger, Maler u.a.), Auditoren und Steuerberater, Ärzte, Universitätsprofessoren, Psychologen, Archäologen, Biologen, Informatiker, Designer, Nachrichtendienste sowie Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstandes von Unternehmen. Das Einkommen dieser Berufsgruppen unterliegt einer Steuerflatrate von 20 %. Im Vergleich zu dem aktuellen Spitzensteuersatz im Rahmen der Einkommensteuer von über 50 %, stellen die 20 % einen äußerst niedrigen Satz dar.

11. Ich beziehe Erträge aus Kapitalvermögen (Zinsen und Gewinne aus Kapitalanlagen) in Deutschland. Ist dieses Einkommen unter dem steuerlichen Sonderstatus residente não habitual steuerfrei?
Unter dem steuerlichen Sonderstatus residente não habitual sind Kapitalerträge in Portugal steuerfrei, wenn diese im Herkunftsstaat besteuert werden „können“ und nicht als in Portugal erzielte Einkünfte anzusehen sind. Nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und Portugal „können“ Kapitalerträge eines in Portugal Ansässigen im Herkunftsstaat (Deutschland) besteuert werden. Obwohl das Übereinkommen von „können“ besteuert werden spricht, werden diese Erträge in aller Regel in Deutschland (an der Quelle) besteuert. Es fallen dann zwar keine Steuern in Portugal an, jedoch im Herkunftsstaat Deutschland. Anders als bei Betriebsrenten und Pensionen kommt es demzufolge zu keiner „doppelten“ Steuerbefreiung.

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