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Aktuelles Steuerrecht 2016 in Portugal.
Das portugiesische Staatshaushaltsgesetz für das Jahr 2016 ist erst am 31. März unter der linken Regierung in Kraft getreten. Der Steuerexperte, Rechtsanwalt und Advogado Dr. Alexander Rathenau, erläutert die wichtigsten Änderungen.
A. Einführung
Die neue linke Regierung unter Premierminister Costa beabsichtigt, öffentliche Bezüge (Beamtengehälter, Sozialleistungen, Altersrenten etc.), die während der Mitte-Rechts-Regierung unter Premierminister Coelho Kürzungen erlitten haben, progressiv wieder anzuheben. Diese Ausgaben führen zwangsläufig zur Notwendigkeit einer Gegenfinanzierung, d.h. Steueranhebung zu Lasten der privaten Haushalte und Unternehmen. Nur Familien mit sehr geringen Einkünften sollen entlastet werden. Laut dem Finanzminister Centeno ist eine Person mit einem Bruttoeinkommen von 2.000 € allerdings bereits „höchst privilegiert“ und kann demnach steuerlich belastet werden. Diese Politik ist natürlich ein Schlag ins Gesicht für all diejenigen, die sich anstrengen, über dem Durchschnitt zu verdienen. Das durchschnittliche Monatsgehalt in Portugal beträgt zwischen 900 und 1.100 €. Natürlich halten die Steueranhebungen ebenso Investoren davon ab, in Portugal zu investieren. Hinzu kommt, dass die Körperschaftsteuer von derzeit 21 % nicht reduziert wurde. Laut der OECD-Studie „Taxing Wages“ repräsentiert die zu zahlende Steuer durchschnittlich 42,1 % des Gehaltes eines Steuerpflichtigen in Portugal. Auch wenn Kinder im Haushalt leben, ermäßigt sich die steuerliche Belastung nur geringfügig. Demnach arbeitet man fast die Hälfte des Jahres nur für den Staat. Diese hohe Besteuerung des Einkommens fördert natürlich nicht die Steuerehrlichkeit der Bürger. Es kling zynisch, wenn die Regierung ankündigt, die Steuerflucht mit schärferen Kontrollmechanismen bekämpfen zu wollen, wenn sie den Grundstein für die Steuerflucht selbst gelegt hat.
B. Einkommensteuer
1) Einkommensteuersätze
Die Einkommensteuertabelle für das Einkommen in 2016 lautet:
Einkommen in EUR | Sätze | Pauschale Abzüge |
---|---|---|
Bis 7.035 (in 2015 noch bis 7.000) | 14,5 % | – |
> 7.035 bis 20.100 (in 2015 > 7.000 bis 20.000) | 28,5 % | 984,90 € |
> 20.100 bis 40.200 (in 2015 > 20.000 bis 40.000) | 37 % | 2.693.40 € |
> 40.200 bis 80.000 (in 2015 > 40.000 bis 80.000) | 45 % | 5.909,40 € |
> 80.000 | 48 % | 8.309,40 € |
Bei einem Einkommen von über 80.000 € kommt es außerdem noch zu einem Solidaritätszu-schlag gemäß nachstehender Tabelle:
Einkommen in EUR | Satz |
---|---|
Über 80.000 bis 250.000 € | 2,5 % |
Über 250.000 € | 5 % |
Wenn das Einkommen 250.000 € überschreitet, wird Folgendes vorgenommen: Der Teilbetrag, der 80.000 € überschreitet, wird in zwei gesplittet; 170.000 € werden mit 2,5 % und der Teilbetrag, der 250.000 € überschreitet, wird mit 5 % belastet.
Und damit nicht genug! Das Einkommen wird außerdem mit einem „Zuschlagsbetrag auf die Einkommensteuer“ (sobretaxa do IRS) wie folgt belastet:
Einkommen in EUR | Satz |
---|---|
Bis € 7.070 | 0 % |
Von € 7.070 bis € 20.000 | 1 % |
Über € 20.000 bis € 40.000 | 1,75 % |
Über € 40.000 bis € 80.000 | 3 % |
Über € 80.000 | 3,5 % |
2) Abschaffung des Familienkoeffizienten
Im Steuerjahr 2015 wurden Kinder und Großeltern, die mit in einem Haushalt leben, gemeinsam veranlagt. Es wurde ein Familienkoeffizient von 0,3 eingeführt. Wer ein Haushaltsmitglied hat, konnte bis zu 600,00 € sparen. Wer zwei Mitglieder hat, konnte bis zu 1.250,00 € und darüber hinaus bis zu 2.000,00 € sparen. Diese Regelung ist weggefallen. Stattdessen wurde der Ehegattenkoeffizient aus 2014 wieder eingeführt, d.h. Ehegatten und faktisch zusammen Lebende können für eine gemeinsame Steuererklärung optieren, sodass deren Gesamteinkommen für die Festlegung des Steuersatzes gesplittet wird.
3) Abzugsfähige Kosten
Die Regelungen über abzugsfähige Kosten wurden teilweise abgeändert. Je höher das Einkommen, desto weniger Kosten sind steuerlich absetzbar. Allgemein gelten sehr niedrige Kappungsgrenzen. Z.B. können bei einem Einkommen von über 80.000 € maximal 1.000 € an Kosten mit Gesundheit, Immobilien, Fortbildung etc. abgesetzt werden. Leben Kinder oder pflegebedürftige Eltern im Haushalt, die kein oder nur ein geringes Einkommen haben, kommt es zu pauschalen (aber ebenso sehr geringen) Abzügen von bis zu 600 € je Haushaltsmitglied.
C. Körperschaftsteuer
Der Körperschaftsteuersatz bleibt bei 21 %, wie im Steuerjahr 2015. Die Mitte-Rechts-Regierung sah im Gesetz 2/2014 vom 16.01.2014, welches das Körperschaftsteuergesetz reformierte, noch eine Reduzierung des Steuersatzes im Jahre 2016 um mindestens 2 %, d.h. auf 19 %, vor. Die jetzige linke Regierung ist dem nicht gefolgt. Der Zeitraum zur Nutzung von Verlustvorträgen wurde von bisher zwölf Jahren auf nunmehr fünf Jahre reduziert. Für kleine und mittlere Unternehmen beträgt der Zeitraum aber weiterhin bis zu zwölf Jahre. Weitere Änderungen gab es u.a. bei der Freistellung der Besteuerung von Gewinnausschüttungen an Unternehmen (participation exemption) und im Bereich der sog. autonomen Steuern. Alle Kosten im Zusammenhang mit PKW (Abschreibungen, Reparaturen, Versicherung, Kraftstoffe, etc.) werden der autonomen Besteuerung unterworfen.
D. Mehrwertsteuer
Bekanntlich hat Portugal sehr hohe Mehrwertsteuersätze. Der allgemeine Satz in Höhe von 23 % findet weiterhin Anwendung auf Weine, Softdrinks und Wasser mit Kohlensäure. Der Steuersatz auf Speisen in Restaurants wird von derzeit 23 % auf 13 % ab dem 1. Juli 2016 reduziert.
E. Grundsteuer
Für städtische Anwesen (Gebäude) wurde der maximale Steuersatz von bisher 0,5 % auf 0,45 % reduziert. Die jeweilige Gemeinde beschließt jährlich den anzuwendenden Steuersatz auf Gebäude, der sich nun zwischen 0,3 % und 0,45 % bewegen muss. Für Familien mit Kindern kann die jeweilige Gemeinde eine Steuerreduzierung von bis zu 70 € gewähren. Bei einem Kind beträgt die Ermäßigung 20 €, bei zwei Kindern 40 € und bei drei oder mehr Kindern 70 €. Voraussetzung für diese Steuerrabatte ist aber stets, dass das Gebäude als permanenter Wohnsitz durch die Familie genutzt wird und die Anzahl der Kinder aus der jährlichen Steuererklärung hervorgeht. Neu ist außerdem, dass der Steuerwert von gewerblich genutzten Gebäuden am 31. Dezember 2016 um 2,25 % erhöht werden soll.
F. Grunderwerbsteuer
Im Bereich der Grunderwerbsteuer ist eine wichtige Änderung bei dem Kauf von Anteilen an einer Gesellschaft, die Immobilien Eigentum hat, hervorzuheben. Der Kauf von Anteilen an einer Gesellschaft führt dann nicht zur Zahlung von Grunderwerbsteuer, wenn kein Gesellschafter nach dem Kauf mehr als 74 % der Anteile hält. Bisher profitierten von dieser Steuerfreiheit auch Ehegatten, die z.B. jeweils 50 % der Anteile an der Gesellschaft erwarben. Voraussetzung war nur, dass die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung verheiratet waren. Nunmehr fällt stets Grunderwerbsteuer an, wenn die beiden neuen Gesellschafter Ehegatten sind, unabhängig davon, in welchem Güterstand die Ehegatten verheiratet sind. Außerdem werden Ehegatten nach dem Wortlaut des Gesetzes nun faktisch zusammenlebenden Personen gleichgestellt.
G. Stempelsteuer
Die Stempelsteuer stellt in Portugal quasi die Schenkungs- und Erbschaftssteuer dar. Im Wahlkampf hat die PS-Partei angekündigt, eine „Erbschaftssteuer für angeblich Reiche“ einzuführen. Ziel ist es, Nachlassvermögen ab einer bestimmten Höhe (es ist die Rede von Nachlassvermögen ab 1 Million €) zu besteuern. Die linke Regierung hat diese Steuer im Staatshaushaltsgesetz 2016 nicht aufgenommen. Da die Einführung einer Erbschaftssteuer für Reiche Bestandteil des Wahlprogrammes ist, ist zu erwarten, dass diese „Reichensteuer“ noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten wird.
H. Zulassungssteuer und Jahressteuer bei Kraftfahrzeugen
Die sehr unbeliebte Zulassungssteuer (Stichwort „Autoeinfuhr“) wurde kräftig angehoben. Nur solche Fahrzeuge, die einen CO2-Ausstoß von weniger als 100 g haben, werden steuerlich entlastet. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf übliche PKW mit einem Bruttogewicht bis 3500 Kg. Für gängige PKW wird die Höhe der Steuerschuld im Jahr 2016 nach Hubraum, CO2- Ausstoß und Baujahr in den Tabellen A und B berechnet.
Die neuen Tabellen lauten:
Tabelle A (Hubraumkomponente)
Hubraum cm3 | Steuer je cm3 | Davon abzuziehen sind |
---|---|---|
Bis 1000 | 0,95 € | 737,00 € |
Zwischen 1001 und 1250 | 1,03 € | 740,55 € |
Über 1250 | 4,84 € | 5362,67 € |
Tabelle B (Umweltkomponente)
Für Benzin-Fahrzeuge
CO² pro Kilometer | Steuer je CO²-Zahl | Davon abzuziehen sind |
---|---|---|
Bis 99 | 5,10 € | 450,00 € |
Von 100 bis 115 | 6,18 € | 550,00 € |
Von 116 bis 145 | 45,49 € | 5110,00 € |
Von 146 bis 175 | 52,80 € | 6200,00 € |
Von 176 bis 195 | 134,22 € | 20450,00 € |
Über 195 | 177,23 € | 28900,00 € |
Für Diesel-Fahrzeuge
CO² pro Kilometer | Steuer je CO²-Zahl | Davon abzuziehen sind |
---|---|---|
Bis 79 | 5,00 € | 380,00 € |
Von 80 bis 95 | 20,30 € | 1600,00 € |
Von 96 bis 120 | 68,58 € | 6228,00 € |
Von 121 bis 140 | 152,10 € | 16380,00 € |
Von 141 bis 160 | 169,15 € | 18800,00 € |
Über 160 | 232,33 € | 28950,00 € |
Die Tabelle über die Steuerreduzierung je nach Alter des Kraftfahrzeuges bleibt unverändert und beträgt maximal 52 %. Diese lautet:
Über 1 bis 2 Jahre | 20% |
---|---|
Über 2 bis 3 Jahre | 28% |
Über 3 bis 4 Jahre | 35 % |
Über 4 bis 5 Jahre | 43 % |
Über 5 Jahre | 52 % |
Die jährliche Kraftfahrzeugsteuer, die mit der gerade erwähnten Zulassungssteuer nicht verwechselt werden darf, wurde um 0,50 % erhöht. Diese Erhöhung erfasst alle Kraftfahrzeuge, unabhängig davon, wann sie zugelassen wurden.