Unterschiede zwischen dem deutschen und portugiesischen Recht

Unterschiede zwischen dem deutschen und portugiesischen Recht.
Das portugiesische Recht unterschiedet sich teilweise stark vom deutschen Recht. Deshalb darf man nicht den Fehler begehen, zu glauben, die Regelung, die man aus Deutschland kennt, fände in Portugal eine Entsprechung. Trotz fortschreitender Harmonisierung, hat jeder Staat in der EU immer noch seine eigenen Regelungen. Rechtsanwalt und Advogado Dr. Alexander Rathenau nennt eine Reihe von typischen Unterschieden, die von praktischer Bedeutung sind.

I. Verfassungsrecht
1. Im Rahmen der sog. abstrakten Normenkontrolle ist nach portugiesischem Recht sowohl eine Kontrolle vor als auch nach dem Inkrafttreten der Norm möglich. Im deutschen Recht ist eine vorbeugende Normenkontrolle hingegen nicht statthaft. Die vorbeugende Kontrolle kann u.a. durch den Präsidenten der Republik beantragt werden. Im politischen Alltag spielt das genannte Antragsrecht des Präsidenten der Republik, der in Portugal direkt vom Volk gewählt wird, eine bedeutende Rolle.
2. Einen direkten Rechtsbehelf des Bürgers, wie die Verfassungsbeschwerde im deutschen Recht , sieht das portugiesische Recht nicht vor. Der Bürger kann nur unter strengen Voraussetzungen im Rahmen einer sog. konkreten Normenkontrolle eine Kontrolle durch das Verfassungsgericht erreichen. Dafür kann sich der Bürger in Portugal aber an den Ombudsmann wenden, der eine sog. abstrakte Normenkontrolle beantragen kann.
3. Im Gegensatz zum deutschen Recht besteht um eine gesamtschuldnerische Haftung bei der Staatshaftung: Der Beamte und der Staat haften nebeneinander. Im deutschen Recht haftet der Staat hingegen nicht neben, sondern anstelle des Amtswalters. Das ist vielleicht eines der Gründe, warum viele Beamten in Portugal sehr zögernd arbeiten bzw. keine Entscheidungen alleine – ohne die Unterschrift des Vorgesetzten – treffen möchten.

II. Verwaltungsrecht
1. Für deutsche Juristen schwer nachvollziehbar: Ein Verwaltungsakt enthält in Portugal regelmäßig keine Rechtsbehelfsbelehrung. Zum einen ist die Rechtsbehelfsbelehrung bei der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nur vorgeschrieben, wenn er nicht gerichtlich angefochten werden kann, was selten vorkommt. Zum anderen fangen die Beschwerde- und Widerspruchsfristen auf Behördenebene auch dann an zu laufen, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung gänzlich unterblieben ist.
2. Anders als in Deutschland, ist die Einlegung der Beschwerde vor der Behörde für die Erhebung einer Klage vor Gericht nicht zwingend. Der Bürger kann in Portugal sofort Klage erheben.
3. Anders als im deutschen Recht ist die Bestandskraft des Verwaltungsaktes grundsätzlich keine allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung. Der Verwaltungsakt ist per se sofort vollziehbar und kann somit vollstreckt werden. Ein wirksamer Verwaltungsakt ist nur dann nicht vollstreckbar, wenn seine Vollziehung ausnahmsweise ausgesetzt wurde. Da Rechtsbehelfe auf Behördenebene und gerichtliche Klagen in der Regel keine aufschiebende Wirkung entfalten, kann der Betroffene nur die Aussetzung der Vollziehung durch vorläufigen Rechtsschutz beantragen. Im deutschen Recht haben Anfechtungswiderspruch und Anfechtungsklage hingegen grundsätzlich aufschiebende Wirkung.

III. Strafrecht
1. Im Gegensatz zum deutschen Strafrecht können auch juristische Personen und sonstige Personenmehrheiten Straftaten begehen. Darunter fallen Bestechungsdelikte, Betrugsdelikte, Sexualdelikte und Fälschungsstraftaten. Die Geldstrafe und die Zwangsauflösung stellen die Hauptstrafen für juristische Personen dar.
2. Hervorzuheben ist außerdem, dass der Versuch nur unter Strafe steht, wenn die vollendete Tat mit einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren geahndet wird oder der Versuch ausdrück-lich unter Strafe steht. Das hat zur Folge, dass in Portugal z.B. die versuchte einfache Körper-verletzung nicht unter Strafe steht.
3. Im Strafverfahren ist u.a. das strenge Adhäsionsprinzip zu beachten: Der Geschädigte, bei dem infolge der Straftat ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch entstanden ist, muss den zivilrechtlichen Anspruch in der Regel im Strafverfahren geltend machen. Der Strafrichter entscheidet dann auch über den zivilrechtlichen Anspruch.

IV. Straßenverkehrsrecht
Folgender Beispielsfall: Anton hat durch einen Verkehrsunfall einen Personenschaden von 20.000,00 € und einen Sachschaden von 12.000,00 € erlitten. Er möchte den Fahrzeugführer verklagen. Zu Recht? Er hat nicht Recht. Werden die sog. Mindestdeckungssummen im Versicherungsrecht nicht überschritten, ist Beklagter im Verfahren nur das Versicherungsunternehmen unter Ausschluss des zivilrechtlich Verantwortlichen. Die Mindestdeckungssummen betragen für Personenschäden 5 Millionen € und für Sachschäden 1 Million €.

V. Darlehensrecht
Folgendes Beispiel: Ich habe meinem Nachbarn 30.000 € geliehen. Den Darlehensvertrag haben wir schriftlich fixiert und dieser enthält die Unterschriften beider Parteien. Ich gehe davon aus, dass der Vertrag wirksam ist. Zu Recht? Der Darlehensvertrag ist unwirksam, da Darlehensverträge über 25.000 € notariell oder anwaltlich beurkundet werden müssen. Darlehensverträge über 2.500 € müssen zumindest schriftlich abgeschlossen werden.

VI. Vollmachtrecht
Folgendes Beispiel: Als ich noch mit meinem Exmann verheiratet war, habe ich ihm eine Vollmacht (z.B. in Deutschland) erteilt, wonach er die portugiesische Immobilie, deren Eigentümerin ich bin, auf sich überschreiben kann. Da ich mich von meinem Man geschieden habe, widerrufe ich jetzt die Vollmacht. Mit Erfolg? Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass anders als im deutschen Recht die Formvorschrift für das Rechtsgeschäft auch für die Form der Vollmachterteilung gilt. In Portugal muss demnach der Vertreter bei einem Grundstücksgeschäft eine Vollmacht vorlegen, die entweder notariell oder anwaltlich beurkundet wurde. Im genannten Fall kann die Exfrau die Vollmacht nicht widerrufen. Es liegt nämlich eine unwiderrufliche Vollmacht vor. Der Vollmachtgeber kann solche Vollmachten ohne Zustimmung des Vollmachtnehmers nicht widerrufen, die in seinem eigenen Interesse (oder im Interesse eines Dritten) erteilt wurden.

V. Verjährungsrecht
Im Verjährungsrecht ist zu erwähnen, dass die allgemeine Verjährungsfrist in Portugal 20 Jahre beträgt und nicht 3 Jahre wie in Deutschland. In Portugal beginnt die Verjährungsfrist allerdings unmittelbar mit der Entstehung des Anspruches. Subjektive Elemente – wie im BGB – existieren grundsätzlich nicht.

VI. Mietrecht
In Portugal müssen Mietverträge über Wohnimmobilien zwingend schriftlich abgeschlossen werden. Andernfalls sind sie nichtig. In Deutschland existiert kein Formzwang. Wurde keine Laufzeit des Mietvertrages vereinbart, gilt der Vertrag als für einen Zeitraum von zwei Jahren als abgeschlossen. In Deutschland hingegen unbefristet.

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