Steuern im Jahr 2017: Was sich ändern wird

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Steuern im Jahr 2017: Was sich ändern wird.
Die linke portugiesische Regierung unter Premierminister António Costa hat am 14.10.2016 den Entwurf für ein neues Haushaltsgesetz für 2017 im Parlament eingereicht. Es wird erneut zu Steuererhöhungen kommen. Der Steuerexperte, Rechtsanwalt und Advogado Dr. Alexander Rathenau, fasst die wichtigsten Änderungen zusammen, die voraussichtlich vom Parlament bestätigt und am 01.01.2017 in Kraft treten werden.

Der Staat erhofft sich, im Jahr 2017 mehr Steuern einzutreiben, als in den vergangenen Jahren. Es wird eine neue Grundsteuer („Zusatzgrundsteuer“) erhoben. Limonaden mit Zuckerzusatz werden erstmalig besteuert. Das gilt auch für bleihaltige Munition. Die bereits bestehenden Steuern auf Bier, Spirituosen und alkoholischen Getränken, mit Ausnahme von Wein, werden um ca. 3 % erhöht. Ebenso erfährt die Tabaksteuer eine weitere Erhöhung. Ferner wird die Steuer auf Kraftstoffe leicht erhöht. Außerdem wird die strittige Zulassungssteuer für Kraftfahrzeuge um ca. 3 % und die Kraftfahrzeugsteuer um ca. 1 % steigen. Nicht unerwähnt bleiben darf schließlich die starke Erhöhung von Gebühren, die in Wahrheit nichts anderes als eine Steuererhöhung ist. Darunter fallen vor allem solche Gebühren, die von staatlichen Behörden erhoben werden (Grundbuchämtern, Handelsregisterämtern etc.). Das Körperschaftsteuerrecht und das Grunderwerbsteuerrecht bleiben nahezu unverändert. Die Vorgängerregierung unter Premierminister Passos Coelho hatte noch eine graduelle Reduzierung des Steuersatzes der Körperschaftsteuer von 21 auf 17 % und die Abschaffung der Grunderwerbsteuer  beschlossen. Anstatt Unternehmer und Investoren steuerlich zu entlasten, um Anreize zu schaffen, in Portugal zu arbeiten und zu investieren, setzt die neue Regierung einseitig auf Steuererhöhungen.

1. Einkommensteuer bei natürlichen Personen
Die Einkommensstufen bei der allgemeinen Steuersatztabelle werden um 0,8 % inflationsbereinigt:

Stufen Bisher Neu in 2017
Erste Stufe 7.035 € 7.091 €
Zweite Stufe 20.100 € 20.261 €
Dritte Stufe 40.200 € 40.522 €
Vierte Stufe 80.000 € 80.640 €
Fünfte Stufe 80.000 € 80.640 €

Der 2012 eingeführte Solidaritätszuschlag (taxa adicional de solidariedade), der bei Einkommen von über 80.000 € zur Anwendung kommt, bleibt bestehen.

Der im Jahr 2011 eingeführte Steuerzuschlag (sobretaxa), der als Übergangsregelung gedacht war, bleibt ebenso bestehen, soll jedoch bis Ende des Jahres 2017 ganz wegfallen. Im Jahr 2017 gelten außerdem reduzierte Sätze dieses Steuerzuschlages:

Stufen Bisher Neu in 2017
Erste Stufe
Zweite Stufe 1 % 0,25 %
Dritte Stufe 1,75 % 0,88 %
Vierte Stufe 3 % 2,25 %
Fünfte Stufe 3,5 % 3,21 %

Das Recht von Ehegatten, eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben (Ehegattensplitting), wird insoweit gestärkt, als diese Option auch dann getroffen werden kann, falls die Steuererklärung nicht fristgerecht  abgegeben wurde.

Der Zeitraum, in dem die Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2017 abzugeben sind, beginnt am 1. April und endet am 31. Mai 2018. Eine Differenzierung nach den Einkommenskategorien findet nicht mehr statt. Vom  Finanzamt vorgefertigte bzw. vorläufige Einkommensteuererklärungen auf der Basis der Informationen, über die das Finanzamt verfügt, sollen auf der Webseite des Finanzamtes bereitgestellt werden. Der Steuerpflichtige muss die Erklärung entweder bestätigen oder entsprechend ändern. Wird die Steuererklärung weder bestätigt noch geändert, wandelt sich die vorläufige in eine definitive Steuererklärung.

2. Sonderfall: Besteuerung von Mieteinnahmen aus „Alojamento Local
Bisher wurden Einnahmen aus der Vermietung von Wohnungen an Touristen im Vergleich zu Einkommen aus Langzeitvermietungen steuerlich privilegiert. Im Rahmen der Einkommensteuer wurden bisher nur 15 % des Einkommens beim „Alojamento Local“ besteuert, wenn man die sog. vereinfachte Buchhaltung wählte. Im Steuerjahr 2017 sollen hingegen 35 % des Einkommens besteuert werden, sodass nur 65 % des Einkommens steuerfrei bleibt. Es soll somit zu einer Angleichung der Steuerlast bei Mieteinnahmen aus Kurzzeitvermietungen und Langzeitvermietungen kommen. Der Steuerpflichtige soll außerdem die Wahl haben, seine Einkünfte auf dem „Alojamento Local“ (Einkommenskategorie B) wie Einkommen aus einer Langzeitvermietung  (Einkommenskategorie F) zu versteuern. Letzteres wird nur für Personen ratsam sein, die ein niedriges Jahreseinkommen haben.

3. Grundsteuer bei Immobilien
Es wird eine neue Grundsteuer eingeführt, die als sog. Zusatzgrundsteuer (Adicional ao IMI), neben der bereits bestehenden allgemeinen Grundsteuer erhoben wird. Die Steuerregelung, wonach Eigentümer von Immobilien mit einem Steuerwert von mindestens 1 Million € eine sog. Stempelsteuer in Höhe von 1 Prozent zu zahlen haben, wird abgeschafft. Stattdessen tritt die sog. Zusatzgrundsteuer in Kraft, die weitaus mehr Geld in die leeren Staatskassen spülen wird. Die Zusatzgrundsteuer kommt nicht den Gemeinden zugute, wie es bei der allgemeinen
Grundsteuer der Fall ist, sondern fließt in das staatliche Sozialversicherungssystem. Steuerschuldner der neuen Zusatzgrundsteuer ist jede natürliche oder juristische Person, die entweder Eigentümerin, Nießbrauchinhaberin oder Erbbauberechtigte einer (oder mehrerer) Immobilie (n) ist. Der Steuersatz beträgt 0,3 % des Steuerwertes der Immobilie(n) und fällt an, falls der Steuerpflichtige Immobilienvermögen mit einem Steuerwert von über 600.000 € hat.

Stichtag ist der 1. Januar des jeweiligen Jahres. Die Steuer wird nur auf den Steuerwert erhoben, der die genannten 600.000 € überschreitet. Für die Berechnung des Steuerwertes des Immobilienvermögens bleiben solche Immobilien unberücksichtigt, die für eine industrielle oder touristische Nutzung genehmigt wurden und auch genutzt werden.

Es kommt allerdings nicht auf die Höhe des Steuerwertes des Immobilienvermögens an, sodass die  Zusatzgrundsteuer auf jeden Fall zusätzlich zur regulären Grundsteuer erhoben wird, wenn a) die Immobilie durch eine reine Immobilienverwaltungsgesellschaft mit sog. Steuertransparenz gehalten wird oder b) von einer juristischen Person gehalten wird, deren Aktiva über 50 % aus Immobilienvermögen besteht, das weder landwirtschaftlich, industriell oder gewerblich genutzt wird oder deren Gesellschaftsgegenstand der Kauf und Verkauf von Immobilien ist oder c) der Steuerpflichtige Schulden gegenüber dem Finanzamt oder Sozialversicherungsamt hat. Über den letztgenannten Ausnahmefall wird noch diskutiert.

Anders als die allgemeine Grundsteuer, die stets erst im Folgejahr für das zurückliegende Jahr fällig wird, wird die Zusatzgrundsteuer im September für das aktuelle Steuerjahr fällig. Zu erwähnen ist außerdem, dass Ehegatten oder Personen, die in einer faktischen Gemeinschaft leben und die für eine gemeinsame steuerliche Veranlagung optieren, die Zusatzgrundsteuer nur auf den Immobiliensteuerwert erhoben wird, der 1.200.000 € (2 X 600.000 €) überschreitet.

Diese Zusatzgrundsteuer wird bereits heftig kritisiert und kann noch Änderungen erfahren.

4. Zulassungssteuer bei Kraftfahrzeugen
Zusätzlich zur Erhöhung der Zulassungssteuer um ca. 3 %, wird die Tabelle, die eine Steuerreduzierung je nach Alter des Kraftfahrzeuges, das in Portugal zugelassen wird, Änderungen erfahren. Letzteres ist Folge eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes. Der Gesetzesvorschlag sieht vor, dass die Steuerreduzierung bis zu 80 %  gereichen kann, wenn das Fahrzeug über zehn Jahre alt ist. Die neue Tabelle:

Alter des Kraftfahrzeuges Steuerreduzierung in Prozent
Bis zu 1 Jahr 10 (neu)
Von 1 bis 2 Jahre 20 (wie bisher)
Von 2 bis 3 Jahre 28 (wie bisher)
Von 3 bis 4 Jahre 35 (wie bisher)
Von 4 bis 5 Jahre 43 (wie bisher)
Von 5 bis 6 Jahre 52 (wie bisher)
Von 6 bis 7 Jahre 60 (neu)
Von 7 bis 8 Jahre 65 (neu)
Von 8 bis 9 Jahre 70 (neu)
Von 9 bis 10 Jahre 75 (neu)
Über 10 Jahre 80 (neu)

5. Kraftfahrzeugsteuer
Neben der Erhöhung auch dieser Steuer um ca. 1 %, wird für gängige Kraftfahrzeuge, die nach dem 01.01.2017 zugelassen werden, eine sog. „Zusatzkraftfahrzeugsteuer“ erhoben, die an den CO2-Ausstoß gekoppelt ist. Die neue Tabelle:

CO²-Ausstoß/Km Zusatzsteuer
Von 180 bis 250 38,08 €
Über 250 65,24 €
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