Beglaubigung von Unterschriften als rechtskonsularische Aufgabe:

Beglaubigung von Unterschriften als rechtskonsularische Aufgabe:
Seit dem 3. April 2017 ist das neue Büro des Honorarkonsuls der Bundesrepublik Deutschland in Lagos geöffnet. Das umgangssprachlich genannte „Honorarkonsulat“ ist zuständig für den Alentejo und die Algarve. Rechtsanwalt und Advogado sowie Honorarkonsul Dr. Alexander Rathenau erläutert, auf welchen praxisrelevanten Urkunden, Unterschriften öffentlich beglaubigt werden können.

Die Beglaubigung von Unterschriften stellt eine Kernaufgabe des Honorarkonsuls dar. Der Beglaubigungsvermerk des Honorarkonsuls begründet den vollen Beweis dafür, dass die Unterschrift von demjenigen stammt, der in dem Beglaubigungsvermerk als Unterzeichner der Urkunde angegeben ist. Die Urkunden werden in der Regel in deutscher Sprache verfasst und dienen der Verwendung in Deutschland. Es ist ein wichtiger Service. Der Unterzeichner muss nicht nach Deutschland reisen, sondern kann seine Unterschrift im Honorarkonsulat in Lagos leisten.

Es ist zwischen der öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften und der öffentlichen Beurkundung im engeren Sinne zu unterscheiden. Für bestimmte Akte, die dem deutschen Recht unterliegen, wie dem Abschluss von Kaufverträgen über Immobilien, Vaterschaftsanerkennungen, Anträge auf Ausstellung eines Erbscheines, Beurkundung von Eheverträgen und Abnahme von eidesstattlichen Versicherungen, ist der Honorarkonsul nicht zuständig. Beurkundungen im engeren Sinne werden von Notaren, aber auch von portugiesischen Rechtsanwälten, da diese mit notariellen Befugnissen ausgestattet sind, vorgenommen. Einige Akte können auch in der Deutschen Botschaft Lissabon formalisiert werden. Statt der Ablehnung konsularischer Beurkundungstätigkeit kommt im Einzelfall der Rat in Betracht, dass Rechtsgeschäft durch einen Vertreter in Deutschland beurkunden zu lassen, wobei dieser sich entweder vorher bevollmächtigen oder seine Tätigkeit nachträglich genehmigen lässt. Bei einer Beurkundung im engeren Sinne wirkt die Amtsperson bei der Erstellung der Urkunde mit und hat eine besondere Prüfungs- und Belehrungspflicht. Das deutsche Recht bestimmt, welche Urkunden dieser strengen Beurkundungsform unterliegen. Nachstehend werden praxisrelevante Urkunden genannt, auf denen Unterschriften nur öffentlich beglaubigt werden müssen und somit in Lagos erstellt werden können. Je nach Art der Urkunde leitet das Honorarkonsulat diese direkt an das Amt in Deutschland weiter.

(1) Vollmachten
Praxisrelevant ist die Erteilung von Vollmachten für die Vornahme von Rechtsgeschäften in Deutschland. Die Erteilung einer Vollmacht erfolgt gem. § 167 Abs. 1 BGB durch Erklärung. Gem. § 167 Abs. 2 BGB bedarf die Vollmachterteilung nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht. Bei Grundstücksgeschäften kommt es aber auf den Einzelfall an, ob eine Unterschriftenbeglaubigung genügt. Dies ist nicht der Fall, wenn die Vollmacht aufgrund der Gesamtumstände eine rechtliche oder tatsächliche Bindung des Vollmachtgebers zur Grundstücksveräußerung oder zum Erwerb begründet. Bei Grundstücksgeschäften bietet die sog. Genehmigungserklärung eine praktische Lösung.

(2) Genehmigungserklärungen
Anstatt eine Person in Deutschland mit der Vornahme des Rechtsgeschäfts zu bevollmächtigen, bietet sich regelmäßig an, dass die Person als vollmachtloser Vertreter im Rahmen der Beurkundung vor dem deutschen Notar auftritt und der Vertretene das Geschäft nachträglich genehmigt. Die nachträgliche Genehmigung (Genehmigungserklärung) wird mit dem Beglaubigungsvermerk des Honorarkonsuls versehen.

(3) Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses
Der Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses kann im Honorarkonsulat unterzeichnet werden. Anschließend wird der Antrag vom Antragssteller an das deutsche Amt gesendet. Es ist darauf zu achten, dass die Ausstellungsgebühr von 13,00 € an das Amt überwiesen und der Zahlungsnachweis dem Antrag beifügt wird.

(4) Ausschlagung der Erbschaft
Die Ausschlagung der Erbschaft gem. § 1945 BGB ist insbesondere bei (potentiell) überschuldeten Nachlässen sehr wichtig. Statt der normalen Sechswochenfrist des § 1944 Abs. 1 S. 1 BGB ab Kenntnis beträgt die Ausschlagungsfrist nach § 1944 Abs. 3 BGB sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder der Erbe bei Fristbeginn sich im Ausland aufhielt (Wohnsitz im Ausland nicht erforderlich). Denkbar ist auch eine Erklärung über die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung der Erbschaft (§ 1955 BGB).

(5) Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses
Zur Eheschließung in Portugal bedarf es eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses. Das Ehefähigkeitszeugnis wird durch das deutsche Amt ausgestellt, wenn der beabsichtigten Eheschließung ein Ehehindernis nach deutschem Recht nicht entgegensteht. Das Ehefähigkeitszeugnis gilt für die Dauer von sechs Monaten (§ 39 Personenstandsgesetz).

(6) Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister
Ist ein Deutscher in Portugal geboren, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im deutschen Geburtenregister beurkundet werden. Antragsberechtigt sind bei einer Geburt die Eltern des Kindes sowie das Kind, dessen Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder (§ 36 Personenstandsgesetz).

(7) Antrag auf Beurkundung einer Auslandseheschließung im Eheregister
Hat ein Deutscher in Portugal die Ehe geschlossen, so kann die Eheschließung auf Antrag im deutschen Eheregister beurkundet werden. Antragsberechtigt sind die Ehegatten; sind beide verstorben auch deren Eltern und Kinder (§ 34 Personenstandsgesetz). Ebenso kann ein Antrag auf Beurkundung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft im Lebenspartnerschaftsregister im Honorarkonsulat wirksam erstellt werden (§ 35 Personenstandsgesetz).

(8) Anmeldung der Begründung einer Lebenspartnerschaft
Die Anmeldung der Begründung einer Lebenspartnerschaft kann im Honorarkonsulat beantragt werden. Anders als das portugiesische Recht, kennt das deutsche Recht keine gleichgeschlechtliche Ehe. Nach deutschem Recht kann aber eine Lebenspartnerschaft gegründet werden. Zwei Personen gleichen Geschlechts, die erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründen eine Lebenspartnerschaft (§§ 1 ff. Lebenspartnerschaftsgesetz)

(9) Erklärung über die nachträgliche Rechtswahl und Bestimmung der Namensführung in der Ehe
Das Namensrecht spielt eine wichtige Rolle in der rechtskonsularischen Tätigkeit des Honorarkonsuls. Erklärungen zur Namensführung werden in unterschiedlichen Urkunden abgegeben, etwa im Rahmen des Antrages auf Beurkundung einer Auslandseheschließung im Eheregister. Eine Erklärung über die nachträgliche Rechtswahl und Bestimmung der Namensführung in der Ehe ist erforderlich, wenn bei Eheschließung unter Berücksichtigung der maßgeblichen Rechte nicht die gewünschte Namensführung zustande gekommen ist. Ehegatten können nach der Eheschließung ihren künftig zu führenden Namen wählen: Entweder nach dem Recht der Staates dem einer der Ehegatten angehört oder nach deutschem Recht, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Art. 10 Abs. 2 EGBGB).

(10) Erklärung zur Namensführung minderjähriger Kinder
Der Inhaber der elterlichen Sorge kann bestimmen, dass ein Kind den Familiennamen erhalten soll: Entweder nach dem Recht des Staates, dem ein Elternteil angehört oder nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat oder nach dem Recht der Staates, dem ein den Namen Erteilender angehört (Art. 10 Abs. 3 EGBGB). Unterliegt der Name des Kindes deutschem Recht und wurde im portugiesischen Personenstandsregister bereits ein Name des Kindes eingetragen, so kann auch dieser Name gewählt werden (Art. 48 EGBGB). Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Erklärung stets für alle minderjährigen Kinder der Eltern abgeben werden.

(11) Erklärung zur Namensführung eines volljährigen Kindes
Das Namensrecht ist komplex. Das deutsche materielle Recht unterscheidet u.a. zwischen der Bestimmung des Namens des Kindes bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge (§ 1617 BGB), der Bestimmung des Namens des Kindes bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge (§ 1617a BGB) und der der Bestimmung des Namens des Kindes bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft (§ 1617b BGB).

(12) Erklärung zur Namensführung eines volljährigen Kindes
Es kann vorkommen, dass die Namensführung eines volljährigen Kindes für den deutschen Rechtsbereich noch nicht festgelegt wurde. In diesem Fall gilt es den Namen des Kindes für den deutschen Rechtsbereich festzulegen.

Das Gesetz sieht zahlreiche weitere Fälle der Unterschriftenbeglaubigung vor, etwa in § 77 BGB (Anmeldungen zum Vereinsregister), § 371 S. 2 BGB (Anerkenntnis über das Erlöschen einer Schuld), § 403 BGB (Abtretung einer Forderung), § 411 BGB (Gehaltsabtretung), §
1035 BGB (Verzeichnis bei einem Nießbrauch an Sachen), § 1154 f. BGB (Abtretungserklärung bei einer Hypothek), § 2120 BGB (Einwilligung des Nacherben), § 2121 BGB (Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände), § 2198 BGB (Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten) und § 2215 Abs. 2 BGB (Nachlassverzeichnis).

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