Namensrecht: Ehenamen und Kindesnamen:

Namensrecht: Ehenamen und Kindesnamen:
Das Ehenamensrecht und das Kindesnamensrecht spielen in der anwaltlichen und konsularischen Tätigkeit eine wichtige Rolle. Rechtsanwalt und Advogado sowie Honorarkonsul Dr. Alexander Rathenau erläutert Grundzüge des Namensrechts.

A. Anwendbares Recht auf den Namen
Der Name unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Entscheidend ist demnach die Staatsangehörigkeit. Es muss allerdings geprüft werden, ob das ausländische Recht diese Verweisung annimmt. Beispiel: Verweist deutsches Recht nach Portugal, weil die Person die portugiesische Staatsbürgschaft hat, nimmt das portugiesische Recht diese Verweisung an, da es ebenso im Namensrecht auf die Staatsangehörigkeit der Person abstellt. Im Einzelfall kann es zu einer Rückverweisung oder einer Weiterverweisung auf das Recht eines anderen Staates kommen.

B. Ehenamensrecht
1) Deutsches Ehenamensrecht
Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung ihren künftig zu führenden Namen wählen a) nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört oder b) nach deutschem Recht, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

a) Ehegatten führen nach der Eheschließung ihre bisherigen Familiennamen weiter. Dazu bedarf es keiner besonderen Erklärung.

b) Wahlrecht. Ehegatten entscheiden sich für einen Ehenamen. Sie können zwischen dem Geburtsnamen des Mannes, dem Geburtsnamen der Frau oder gegebenenfalls dem Namen, den einer der Ehegatten in einer Vorehe führte, wählen. Hieraus folgt, dass ein aus den Geburtsnamen der Ehegatten zusammengesetzter Doppelname nicht zum Ehenamen bestimmt werden kann. Beispiel: Anna Groth, geborene Schmidt und Paul Lüderitz wollen einen Ehenamen führen. Es kommen somit folgende Namen in Betracht: „Groth“, „Schmidt“ oder „Lüderitz“. Hätte die Ehefrau in ihrer ersten Ehe dem Ehenamen Groth ihrem Geburtsnamen Schmidt hinzugefügt (also z.B. „Schmidt-Groth“), so könnte dieser Name „Schmidt-Groth“ nunmehr Ehename in der zweiten Ehe werden.

c) Bildung des sog. Begleitname. Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dieser sog. Begleitname kann zu jeder Zeit, also auch nach der Eheschließung, gebildet werden. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, ist darauf hinzuweisen, dass nur einer dieser Namen hinzugefügt werden kann. Beispiel: Anna Groth, geborene Schmidt und Paul Meyer-Lüderitz sind sich darüber einig, einen gemeinsamen Ehenamen zu führen. Entscheiden sie sich für den Ehenamen „Meyer-Lüderitz“, hat Anna keine Möglichkeit der Bildung eines Begleitnamens. Soll dagegen Annas Geburtsname „Schmidt“ Ehename werden, hat Paul folgende Möglichkeiten der Bildung eines Begleitnamens: Meyer-Schmidt, Lüderitz-Schmidt, Schmidt-Meyer und Schmidt-Lüderitz. Hervorzuheben ist, dass das Gesetz die Möglichkeit eröffnet, die Erklärung über die Bestimmung des Begleitnamens jederzeit zu widerrufen.
Beispiel: Paul Lüderitz-Schmidt ist seinen langen Namen leiht. Er möchte künftig genauso heißen, wie seine Frau und seine Kinder, nämlich „Schmidt“. Um dies zu erreichen, kann er den Begleitnamen „Lüderitz“ widerrufen.

d) Namensänderung nach Tod oder Scheidung des Ehegatten. Verwitwete oder geschiedene Ehegatte können durch Erklärung den Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den sie bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt haben. Es kann auch dem Ehenamen den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügt werden. Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.

2) Portugiesisches Ehenamensrecht
Nach portugiesischem Recht behalten Ehegatten nach der Eheschließung grundsätzlich ihren Nachnamen. Ein Ehegatte kann jedoch dem eigenen Namen bis zu zwei Nachnamen des anderen Ehegatten hinzufügen. Bei einer Scheidung kann der Ehegatte den Namen aber grundsätzlich nur behalten, wenn der andere zustimmt.

C. Kindesnamensrecht
1) Deutsches Kindesnamensrecht
Der Inhaber der Sorge kann bestimmen, dass ein Kind den Familiennamen erhalten soll a) nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört, b) nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, oder c) nach dem Recht des Staates, dem ein den Namen Erteilender angehört.

Das Kind erhält – ohne jegliche Möglichkeit einer abweichenden Namenswahl – den Ehenamen seiner Eltern. Dies setzt allerdings voraus, dass die Eltern einen Ehenamen führen.
Beispiel: Paul Meyer-Lüderitz, geborener Sailer und Anna Groth, geborene Schmidt, leben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Am 5.2.2017 ist der gemeinsame Sohn Alexander in Portimão zur Welt gekommen. Beide Eltern erscheinen im Büro des Honorarkonsuls in Lagos für die Abgabe einer Namenserklärung für Alexander. Führen die Eltern eines Kindes keinen Ehenamen, so ist zwingend die Vorfrage zu klären, ob die Eltern des Kindes die elterliche Sorge bei dessen Geburt gemeinsam ausüben. Davon ausgehend, dass Paul und Anna das Sorgerecht gemeinsam ausüben, erhält das Kind einen Geburtsnamen wie folgt: der Geburtsname wird bestimmt durch die Eltern. Wählbar ist der Name, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt. Alexander kann somit den derzeitigen Familiennamen des Vaters („Meyer-Lüderitz“) oder der Mutter („Groth“), nicht aber einen aus diesen Namen zusammengesetzten Doppelnamen oder einen Geburtsnamen eines Elternteils („Sailer“ oder „Schmidt“) führen. Die Bestimmung des Geburtsnamens durch die Eltern ist unanfechtbar und unwiderruflich.

Abwandlung des genannten Beispiels: Alexanders Eltern beharren darauf, dass das Kind den Namen „Schmidt“ erhält. Diesen Wunsch kann entsprochen werden, wenn die Mutter den in einer Vorehe erworbenen Familiennamen „Groth“ abgelegt und zu ihrem Geburtsnamen „Schmidt“ zurückgekehrt ist. Zu beachten ist, dass die Bestimmung der Eltern auch für ihre weiteren Kinder gilt. Diese Regelung soll die Namensidentität unter Geschwistern sicherstellen.

Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil (in der Regel der Mutter) zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.

Zu beachten ist, dass sich das Sorgerecht nach dem Recht des Staates richtet, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach deutschem Recht steht das Sorgerecht für eheliche Kinder beiden verheirateten Elternteilen, welche in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, grundsätzlich gemeinsam zu. Nach der nicht nur vorübergehenden Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft verbleibt in der Regel die elterliche Sorge bei beiden Eltern gemeinsam – es sei denn, eine der Parteien beantragt erfolgreich das alleinige Sorgerecht. Sind die Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, a) wenn die Mutter und der rechtliche Vater eine förmliche „Willenserklärung zur gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge“ abgeben (Sorgeerklärung), b) wenn die Eltern einander heiraten oder c) das Familiengericht den Eltern gemeinsam die elterliche Sorge überträgt. Anderenfalls hat die Mutter die elterliche Sorge.

2) Portugiesisches Kindesnamensrecht
Der Nachname des Kindes besteht aus dem Nachnamen beider Eltern oder nur eines Elternteils. Nach portugiesischem Recht müssen grundsätzlich beide Eltern bei der Namenserklärung mitwirken, da es sich um eine „besonders wichtige Frage“ im Sinne des Gesetzes handelt, über die gemeinsam entschieden wird, es sei denn, es liegt eine anderslautende gerichtliche Entscheidung vor.

Zu beachten ist folgende besondere Regelung, die im Verhältnis zu EU-Staaten gilt: Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht, kann der während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der EU erworbene und dort in ein Personenstandsregister eingetragene Namen auch für den deutschen Rechtsbereich gewählt werden. Diese letztgenannte „EU-Namenswahl“ bezieht sich sowohl auf Namenserklärungen nach der Eheschließung als auch auf die Wahl des Geburtsnamens. Entsprechende Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Eine zeitliche Beschränkung der Abgabe gibt es nicht.
Das HK Lagos nimmt Anträge entgegen.

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