Meldepflicht in Portugal – Fragen und Antworten:

Meldepflicht in Portugal – Fragen und Antworten:
Wer aus seiner Wohnung in Deutschland auszieht und eine Wohnung in Portugal bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der deutschen Meldebehörde abzumelden. Und welche Meldepflichten sieht Portugal vor? Rechtsanwalt und Advogado Dr. Alexander Rathenau beantwortet typische Fragen zu Meldepflichten in Portugal.

1. Kann ich ohne Weiteres in Portugal einreisen?
Alle Unionsbürger, d.h. Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU haben, können sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, wie Portugal, frei bewegen und aufhalten. Für die Einreise nach Portugal genügt die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses. Es darf von Ihnen weder ein Visum noch eine gleichartige Formalität verlangt werden.

2. Ich bin nur wenigen Wochen im Jahr in Portugal. Muss ich mich irgendwo anmelden?
Sie haben das Recht auf Aufenthalt in Portugal für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei sie lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein müssen. Ansonsten brauchen Sie keine weiteren Bedingungen erfüllen oder Formalitäten erledigen.

3. Welche Pflicht habe ich, wenn ich mich in Portugal länger als drei Monate aufhalte?
Sie haben nur dann ein Recht sich länger als drei Monate im Jahr in Portugal aufzuhalten, wenn Sie a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger in Portugal sind oder b) für sich und Ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügen, so dass Sie während Ihres Aufenthalts in Portugal keine Sozialhilfeleistungen des portugiesischen Staates in Anspruch nehmen müssen. Unter Umständen kann noch der Nachweis verlangt werden, dass Sie über einen Krankenversicherungsschutz verfügen. Besonderheiten bestehen für Auszubildende und
Studenten.

Das Gesetz möchte vermeiden, dass Personen, die nach Portugal ziehen, die staatlichen Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen. Daher unterliegt das Aufenthaltsrecht für eine Dauer von über drei Monaten den genannten Bedingungen.

Sie sind verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde in Portugal anzumelden. Die Ausländerbehörde (Serviço de Estrangeiros e Fronteiras) hat diese Aufgabe den Gemeindeämtern (Municípios) delegiert. Die Anmeldung erfolgt demnach bei der Câmara Municipal Ihres Wohnsitzes. Sie hat innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der drei Monate zu erfolgen. Die Anmeldung kann vor Ablauf der drei Monate erfolgen; einige Gemeindeämter sind allerdings anderer Auffassung, d.h. sie weigern sich die Bescheinigung vor dem Ablauf der drei Monate auszustellen.

Für die Anmeldung müssen in der Regel nur folgende Unterlagen vorgelegt werden: a) Gültiger Personalausweis oder Reisepass; b) portugiesische Steuernummer; c) Wohnsitznachweis in Form eines Immobilienkaufvertrages (oder der entsprechende Grundbuchauszug) oder Mietvertrages; ggfls. genügt auch ein Leihvertrag oder der Nachweis, dass der Antragssteller mit einer anderen Person, die über eine Wohnung im Gemeindegebiet verfügt, zusammenlebt; d) Einstellungsbestätigung des Arbeitgebers oder Beschäftigungsbescheinigung, Nachweises der Selbstständigkeit, Rentenbescheid, Einkommensteuerbescheid oder Kontoauszug. Es kann auch noch ein Nachweis der Existenz einer Krankenversicherung verlangt werden; dies ist aber selten. In dem Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung wird außerdem an Eides Statt versichert, dass die gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen. Zu beachten ist, dass einige Gemeindeämter eine portugiesische Übersetzung der genannten Unterlagen verlangen, sollten sie in einer ausländischen Sprache verfasst sein.

Das Gemeindeamt stellt sodann eine Anmeldebescheinigung (Certificado de Registo de Cidadão da União Europeia) aus. In der Bescheinigung werden Name und Anschrift der die Anmeldung vornehmenden Person sowie der Zeitpunkt der Anmeldung angegeben. Normalerweise kann die Bescheinigung gleich mitgenommen werden.

4. Ich habe nur eine kleine Rente bzw. nur ein geringes Guthaben auf dem Konto. Erhalte ich trotzdem die Anmeldebescheinigung?
Das portugiesische Amt darf keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die als ausreichend betrachtet werden, sondern es muss die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigt werden. Dieser Betrag darf in keinem Fall über der Mindestrente der portugiesischen Sozialversicherung liegen. Diese beträgt knapp 250,00 € im Monat.

5. Haben auch Staatsangehörige von Drittstaaten, d.h. die nicht zur EU gehören, einen Anspruch auf Ausstellung dieser Anmeldebescheinigung?
Ja und zwar folgende Staatsbürger: Schweizer, Isländer, Liechtensteiner, Norweger und Andorraner.

6. Wird die Anmeldebescheinigung befristet ausgestellt?
Ja. Die Bescheinigung wird für einen Zeitraum von 5 Jahren ausgestellt, es sei denn, der Antragssteller bekundet die Absicht, sich über einen kürzeren Zeitraum in Portugal aufzuhalten.

7. Muss ich nach Ablauf der 5 Jahre (Gültigkeitsdauer der Anmeldebescheinigung) einen neuen Antrag stellen?
Ja. Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen in Portugal aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung berührt. Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, kann die Nichtanwesenheit in Portugal, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust führen.

Für die Erlangung der Bescheinigung des Daueraufenthalts (Certificado de residência permanente) ist ein entsprechender Antrag vor der Ausländerbehörde (Serviço de Estrangeiros e Fronteiras) erforderlich. Es wird von der Behörde geprüft, ob der Antragsteller seit 5 Jahren in Portugal ansässig ist. Da die Ausländerbehörde der Auffassung ist, dass der Antrag vor dem Ablauf des 5-Jahres-Zeitraumes zu stellen ist, sollte er ca. 3 Wochen vor den Ablauf der Anmeldebescheinigung gestellt werden. Bei der Antragstellung ist Folgendes vorzulegen: a) Nachweis, dass der Antragsteller seit mindestens 5 Jahre in Portugal ansässig ist. Das Amt kann alle denkbaren Arten von Nachweisen verlangen. In der Regel genügt die Vorlage der Anmeldebescheinigung, woraus hervorgeht, dass sich der Antragsteller vor 5 Jahren angemeldet hat; b) Zwei einfache Passfotos; c) Gültiger Personalausweis oder Reisepass. Die Bescheinigung des Daueraufenthalts ist innerhalb von 15 Tagen nach Antragstellung durch die Ausländerbehörde auszustellen.

8. Bin ich verpflichtet, einen Wohnsitzwechsel anzuzeigen?
Ja. Sowohl während der ersten 5 Jahre als auch nach der Erlangung der Bescheinigung über den Daueraufenthalt muss ein Wohnsitzwechsel dem zuständigen Amt angezeigt werden; der entsprechende Nachweis ist zu erbringen.

9. Kann ich aus Portugal ausgewiesen werden, falls ich mich nicht gesetzeskonform anmelde?
Nein. Die portugiesische Ausländerbehörde darf eine Ausweisung nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen. Allein der Verstoß gegen die Anmeldevorschriften genügt nicht. Bei der Entscheidung über eine Ausweisung hat das Amt außerdem die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Portugal, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Portugal und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat (z.B. Deutschland) zu berücksichtigen. Melden Sie sich nicht vorschriftengemäß an, droht Ihnen jedoch ein Bußgeld. Der Verstoß gegen die Anmeldung nach einem Aufenthalt von über drei Monaten wird mit einer Geldbuße von 500,00 € bis 2.500,00 € (bei nur fahrlässigem Handeln: von 250,00 € bis 1.250,00 €) geahndet. Diese Sanktion greift auch, falls Sie unwahre Angaben in dem Antrag auf Ausstellung der Anmeldebescheinigung gemacht haben oder die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung wegfallen sind und das Amt darüber nicht in Kenntnis gesetzt wurde. Das Gesetz sieht keine Sanktion bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur Beantragung der Bescheinigung über den Daueraufenthalt vor. Dies hat damit zu tun, dass die Behörde bei der Ausstellung der Bescheinigung über den Daueraufenthalt nur noch zu prüfen hat, ob der Antragssteller über einen Zeitraum von 5 Jahren sich in Portugal rechtmäßig aufhielt.

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