Was tun bei Verlust oder Diebstahl von Pass- oder Ausweispapieren?

Was tun bei Verlust oder Diebstahl von Pass- oder Ausweispapieren?
Eines der unliebsamen Szenarien in jedem Urlaub: Der Reisepass oder Personalausweis oder gar beide sind nicht mehr auffindbar oder wurden gestohlen. Rechtsanwalt und Advogado Dr. Alexander Rathenau, der im März diesen Jahres zum Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland in Lagos ernannt wurde, erläutert welche Schritte notwendig sind, um sich umgehend vor einer missbräuchlichen Verwendung der Pass- und Ausweispapiere zu schützen und die Rückreise nach Deutschland zu ermöglichen.

Bezüglich der Ausreise- und Einreise aus und nach Deutschland oder Portugal gilt, dass gemäß dem Schengener Abkommen grundsätzlich keine Passkontrollen an den Binnengrenzen der sogenannten Schengen-Staaten stattfinden. Das Abkommen wurde am 14. Juni 1985 zwischen Frankreich, Deutschland, Belgien, Luxemburg und den Niederlanden geschlossen und ist nach seinem Unterzeichnungsort Schengen im südlichen Luxemburg benannt. Es trat am 26. März 1995 in Kraft. Mittlerweile gehören zu den teilnehmenden Staaten mit Ausnahme von Großbritannien, Irland, Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern alle übrigen 22 der 28 EU-Länder. Daneben sind auch die Nicht-EU-Staaten Norwegen, die Schweiz, Lichtenstein und Island Mitglieder des Schengen-Raumes. Einschränkungen bei der Abschaffung von Grenzkontrollen sind jedoch insbesondere seit der Flüchtlingskrise zu verzeichnen. Unter anderem können nach dem Schengener Grenzkodex zeitlich befristete systematische Grenzkontrollen eingeführt werden, falls eine schwerwiegende Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit vorliegt.

Die Einschränkungen haben bislang jedoch keine Auswirkung auf den Reiseverkehr zwischen den Schengen-Staaten Deutschland und Portugal. Hier finden auch weiterhin keine Passkontrollen statt. Jedoch können im Einzelfall Stichproben oder Kontrollen zur Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität vorgenommen werden. Zudem führen die Fluggesellschaften eine Ausweiskontrolle durch. Zur Ein- und Ausreise sollte daher auf jeden Fall ein gültiges Pass- oder Ausweisdokument mitgeführt werden. Hervorzuheben ist, dass diesbezüglich weder ein Führerschein noch eine Krankenkassenkarte oder Ähnliches ausreicht, da diese weder Ausweise im Sinne eines Identitätsnachweises noch Pässe im Sinne eines Reisedokumentes darstellen.

Als Ausweise gelten nach deutschem Recht lediglich der Personalausweis sowie der vorläufige Personalausweis, wobei letzterer ein Ersatzpapier zur vorübergehenden Erfüllung der in Deutschland herrschenden Ausweispflicht darstellt. Demnach ist in der Bundesrepublik grundsätzlich jeder meldepflichtige oder sich überwiegend aufhaltende Deutsche ab Vollendung des 16. Lebensjahres verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen. Eine allgemeine Mitführungspflicht des Ausweises besteht hingegen nicht. Gemäß seinem Zweck, die Übergangszeit bis zur Ausstellung eines Personalausweises zu überbrücken, beträgt die Gültigkeitsdauer des vorläufigen Personalausweises auch nur höchstens 3 Monate. Der Personalausweis ist dem gegenüber bei Personen unter 24 Jahren für 6, ab 24 Jahren für 10 Jahre gültig. Eine Verlängerung ist nicht möglich, vielmehr bedarf es einer Neubeantragung.

Zu den Pässen gehören unter anderem der Reisepass und der vorläufige Reisepass, die – dem Namen entsprechend – dem grenzüberschreitenden Reisen dienen. Wiederum bezweckt der vorläufige Reisepass nur die Überbrückung von Übergangszeiträumen und ist daher für höchstens 1 Jahr gültig. Hingegen entspricht die Gültigkeitsdauer des Reisepasses dem des Personalausweises, d.h. 6 Jahre bei unter 24-Jährigen und 10 Jahre ab einem Alter von 24 Jahren.

Zwischen beiden Begrifflichkeiten kommt es zu weitreichenden Überschneidungen. So bedarf es häufig keiner Beantragung eines vorläufigen Personalausweises, da die vorgenannte Ausweispflicht auch durch den Besitz eines Passes erfüllt wird. Der – ggf. vorläufige – Reisepass reicht somit als Ausweisdokument aus. Im Gegenzug ermöglichen der Personalausweis und der vorläufige Personalausweis die Aus- und Einreise aus und nach Deutschland, da sie nach der deutschen Passverordnung als Passersatz gelten. Auch für die Aus- und Einreise aus und nach Portugal gilt, dass sowohl der Reisepass als auch der Personalausweis allein einen reibungslosen Reiseverkehr zulassen.

Wird beim Aufenthalt in Portugal nun der Verlust oder Diebstahl eines Ausweises oder Passes festgestellt, so besteht umgehender Handlungsbedarf. In einem ersten Schritt sollte zunächst die örtliche Polizeidienststelle aufgesucht werden um eine Verlust- oder Diebstahlanzeige abzugeben. Anschließend ist der Verlust umgehend bei der konsularischen Vertretung zu melden, um den Verlust den deutschen Behörden anzuzeigen, das Dokument sperren zu lassen und eine reibungslose Rückreise nach Deutschland sicherzustellen.

Das deutsche Passausweisgesetz regelt insoweit, dass sowohl der Verlust als auch das Wiederauffinden des Personalausweises unverzüglich der Passausweisbehörde anzuzeigen und im Falle des Wiederauffindens dieser auch vorzulegen ist. Gleiches gilt nach dem Passgesetz auch für den Reisepass. Dessen Verlust und Wiederauffinden ist bei der Passbehörde anzuzeigen und dieser gegebenenfalls vorzulegen. Andernfalls begeht der Ausweisinhaber eine Ordnungswidrigkeit, die im Falle des Personalausweises mit einer Geldbuße mit bis zu dreitausend Euro geahndet werden kann. Beim Reisepass kann sich die Geldbuße sogar auf bis zu fünftausend Euro belaufen.

Vor Ort kann bei der Auslandsvertretung eine entsprechende Verlustanzeige abgegeben werden. Die konsularische Vertretung übermittelt diese dann an die deutsche Pass- bzw. Passausweisbehörde, die wiederum die Sperrung des Ausweises oder Passes veranlasst. Falls Sie die Online-Funktion des Personalausweises freigeschaltet haben, sollte dieser jedoch direkt über den Sperrnotruf gesperrt werden, um Missbrauchsversuche zu verhindern. Aus dem Ausland stehen Ihnen dazu die – kostenpflichtigen – Telefonnummern 0049 116 116 und 0049 4050 4050 rund um die Uhr zur Verfügung. Zum Sperren werden der Name, das Geburtsdatum und das Sperrkennwort abgefragt. Trotz Sperrnotruf ist in jedem Fall aber auch die Personalausweisbehörde über den Verlust zu informieren.

Bezüglich der Rückkehr nach Deutschland gilt der oben genannte Grundsatz, dass sowohl der Reisepass als auch der Personalausweis die reibungslose Aus- und Einreise ermöglichen. Problematisch ist insoweit nur, wenn beide Dokumente abhanden gekommen sind. Die konsularische Vertretung stellt dann in der Regel als Passersatz den sogenannten „Reiseausweis als Passersatz zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland“ aus. Letzterer ermöglicht die Rückkehr auf direkten Weg nach Deutschland und ist höchstens für die Dauer von einem Monat gültig. Weiterreisen aus Deutschland in andere Länder sind mit ihm nicht möglich. Neben der Botschaft in Lissabon ist auch das Honorarkonsulat in Lagos zur Ausstellung des Reiseausweises als Passersatz befugt. Einen vorläufigen Reiseausweis kann hingegen nur die Botschaft in Lissabon ausstellen.

Zur Verlustanzeige und Antragsstellung des Reiseausweises als Passersatz sind bei der konsularischen Vertretung zwei aktuelle Passbilder einzureichen. Letztere müssen nicht zwingend biometrisch sein, jedoch muss die Person zweifelsfrei erkennbar sein. Insoweit bietet sich im Regelfall ein biometrisches Passbild an, respektive ein Lichtbild, das die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und mit geöffneten, unverdeckten Augen sowie mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund zeigt. Dabei können vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung aus religiösen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus nicht nur vorübergehenden medizinischen Gründen Ausnahmen zugelassen werden. Auch bei Kindern sind gewisse Abweichungen möglich.

Weiter ist ein Antragsformular auszufüllen, das bei der Auslandsvertretung vor Ort erhältlich ist. Die konsularische Vertretung nimmt dann eine Identitätsprüfung vor, indem sie sich an das jeweilige Einwohnermeldeamt in Deutschland wendet. Zur Erleichterung dieser Identitätsprüfung sollten vor Urlaubsbeginn Fotokopien der Ausweispapiere angefertigt werden, um diese bei Verlust vorzulegen. Zuletzt ist neben den eventuellen Kopien der Ausweispapiere die polizeiliche Verlustbescheinigung mitzubringen.

Sind außer den Ausweispapieren auch die EC- und/oder Kreditkarte verloren oder gestohlen worden, so sind diese schnellst möglichst sperren zu lassen, da die Missbrauchsgefahr durch Dritte immens sein kann. Auch hier hilft die zentrale Sperrnummer 0049 116 116. Sollte der Verlust von Pass bzw. Ausweises noch in Deutschland bemerkt werden, so kann im Übrigen auch die Bundespolizei an deutschen Flughäfen einen „Reiseausweis als Passersatz“ ausstellen, der die Ein- und Ausreise nach und aus Portugal ermöglicht. Letzteres ist insbesondere eine nützliche Hilfe, wenn festgestellt werden sollte, dass der Reise- oder Personalausweis abgelaufen ist.

Zusammenfassend muss das Abhandenkommen von Pass- oder Ausweispapieren einem gelungenen Urlaub nicht im Wege stehen. Es sollte jedoch darauf geachtet werden, umgehend eine Verlustanzeige abzugeben, die Sperrung zu veranlassen und gegebenenfalls einen Reiseausweis als Passersatz zu beantragen.

Nach oben scrollen