Neue Pflichten im portugiesischen Finanzsystem.
Mit dem Zweck Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen sind im August 2017 mehrere Gesetze veröffentlicht worden, die es in sich haben. Da die neuen Regelungen im Grunde jeden treffen, schildert Rechtsanwalt und Advogado Dr. Alexander Rathenau die wichtigsten Vorschriften. Die im August im Staatsanzeiger veröffentlichten Gesetze sind entweder bereits in Kraft oder werden in Kürze in Kraft treten. Die Vorschriften sind sehr umfangreich. Sie richten sich an Banken, verschiedene Berufsträger, wie Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer, aber größtenteils auch an jeden Bürger.
1. Einschränkungen in der Verwendung von Bargeld
Bei jeglichen Transaktionen, die Zahlungen in Höhe von 3.000,00 € oder darüber hinaus implizieren, darf der Geldbetrag nicht in Bar entrichtet oder in Bar in Empfang genommen werden. Barzahlungen von über 3.000,00 € sind somit ab sofort verboten. Wer sich nicht daran hält, muss mit einer Geldstrafe in Höhe von 180,00 € bis 4.500,00 € rechnen. Die Grenze der Bargeldzahlung beträgt allerdings 10.000,00 € (anstatt 3.000,00 €), wenn sie von einer natürlichen Person vorgenommen wird, die in Portugal nicht gewöhnlich ansässig ist und nicht als Gewerbetreibender handelt.
Jede Gesellschaft, die der Körperschaftssteuer und jeder Gewerbetreibende, welcher der geordneten Buchführung unterliegt, dürfen Rechnungen in Höhe von über 1.000,00 € nur zahlen, wenn die Zahlungsart den Empfänger erkennen lässt. Rechnungen in Höhe von über 1.000,00 € dürfen demnach nur noch per Banküberweisung, Scheck oder Einzugsermächtigung beglichen werden. Eine Bargeldzahlung ist untersagt.
Darauf hinzuweisen ist, dass die genannten Verbote nicht dadurch unterlaufen werden können, dass man z.B. eine Forderung in Höhe von 4.000,00 € in zwei Bargeldraten in Höhe von 2.000,00 € zahlt. Vielmehr kommt es auf die Höhe der gesamten Geldschuld des jeweiligen Geschäftes an.
Neu ist auch, dass nur Steuerschulden bis zu 500,00 € in Bar beglichen werden dürfen.
2. Obligatorische Angaben in Urkunden, wie Kaufverträgen
Bisher wurde in Kaufverträgen und sonstigen Verträgen, mit denen die Zahlung einer Geldsumme einhergeht, in aller Regel nur aufgenommen, dass der Empfänger den Geldbetrag erhalten hat (Quittierung). Ab jetzt müssen in Bezug auf jegliche Beträge, die entweder vor oder während der Beurkundung des Vertrages gezahlt wurden bzw. werden, folgende Informationen im Vertragstext aufgenommen werden: a) Wird eine Bargeldzahlung erbracht, die verwendete Währung (eine Bargeldzahlung ist aber nur möglich, falls der Gesamtbetrag der Transaktion 3.000,00 € bzw. 10.000.00 € nicht überschreitet, siehe oben); b) Wird eine Zahlung per Scheck erbracht, seine Nummer und die ausstellende Bank; c) Wird die Zahlung per Banküberweisung erbracht, die Kontonummern des Überweisers und Überweisungsempfängers sowie die Zahlungsdienstleister (Banken). Da diese Informationspflichten auch Zahlungen erfassen, die vor der Vertragsbeurkundung geflossen sind, müssen z.B. auch Kaufpreisanzahlungen im Rahmen von abgeschlossenen Kaufvorverträgen im Vertragstext identifiziert werden. Notare, Grundbuchbeamte und Rechtsanwälte dürfen ohne diese Informationen keine Kaufverträge mehr beurkunden. Das Gesetz spricht davon, dass diese Informationen in jeglichen Verträgen aufzunehmen sind, die Geschäfte titulieren, welche in einem Register eingetragen werden, wie etwa im Grundbuchregister. Daraus kann man schließen, dass z.B. Kaufvorverträge über Immobilien, denen die Parteien keine dingliche Wirkung verleihen möchten, d.h. nicht beurkundet werden, aber auch Darlehensverträge, die in keinem Register eingetragen werden, diesen Regelungen nicht unterliegen. Die Praxis wird aber zeigen, wie weit diese Regelungen angewendet werden.
3. Zentralregister über die wirtschaftlich berechtigten natürlichen Personen Nach dem Willen des Gesetzgebers muss jede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person steht, identifiziert werden. Die Verpflichtung zum Vorhalten präziser und aktueller Daten zum wirtschaftlichen Eigentümer sei eine wichtige Voraussetzung für das Aufspüren von Straftätern, die ihre Identität ansonsten hinter einer Gesellschaftsstruktur verbergen könnten.
Deshalb sieht das Gesetz vor, dass in Portugal eingetragene Unternehmen zusätzlich zu den grundlegenden Informationen, wie Name und Anschrift der Gesellschaft, Nachweis der Gründung und des rechtlichen Eigentums, auch angemessene, präzise und aktuelle Angaben zu ihrem wirtschaftlichen Eigentümer beschaffen und vorhalten müssen. Diese Informationen sollen in einem Zentralregister (Registo Central do Beneficário Efectivo) gespeichert werden.
Alle Arten von juristischen Personen (insbesondere auch die sog. Offshgore-Gesellschaften) und sonstige Personenmehrheiten, einschließlich Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, werden vom Wortlaut des Gesetzes erfasst. Die Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten können entweder von dem geschäftsführenden Organ der Gesellschaft oder einem Rechtsanwalt übermittelt werden. Die Informationspflicht umfasst die Identitätsfeststellung folgender Personen: a) der Gesellschaft; b) der Gesellschafter bzw. Aktionäre, c) der geschäftsführenden Personen, d) der wirtschaftlich Berechtigten und e) der erklärenden Person. Die wirtschaftlich Berechtigten sind unter Angabe des vollständigen Namens, des Geburtsdatums, des Geburtsortes, der Staatangehörigkeit(en), der Wohnanschrift, der Daten des Ausweisdokumentes, der (portugiesischen und/oder ausländischen) Steuernummer und ggfls. der Emailadresse zu identifizieren. Die wirtschaftliche Berechtigung ist durch entsprechende Dokumente nachzuweisen.
Laut Gesetz haben die genannten Identitätsfeststellungen zum Zeitpunkt der Eintragung der gegründeten Gesellschaft im Handelsregister oder bei der erstmaligen Eintragung der ausländischen Gesellschaft im nationalen Register für juristische Personen zu erfolgen, d.h. zum Zeitpunkt der steuerlichen Registrierung der ausländischen Gesellschaft in Portugal. Ohne die steuerliche Registrierung kann eine ausländische Gesellschaft bekanntermaßen nicht am Wirtschaftsleben in Portugal teilnehmen. Jedes Jahr muss bis zum 15. Juli eine Erklärung über die Aktualität der angegebenen Daten abgegeben werden. Die Daten werden über eine Internetseite für jeden öffentlich gemacht. Bereits in Portugal registrierte ausländische Gesellschaften werden nach dem Wortlaut des Gesetzes von dieser Offenlegung wohl nicht erfasst. Auch hier bleiben aber erste Praxiserfahrungen abzuwarten. Zuständig für die Führung des Zentralregisters ist das Institut der Register und des Notariats, kurz IRN I.P.
Die beschriebenen Regelungen stehen im Zusammenhang der Entscheidung des Gesetzgebers Inhaberpapiere, also Wertpapiere, die nicht einer bestimmten namentlich bezeichneten Person, sondern dem jeweiligen Inhaber das verbriefte Recht einräumen, zu verbieten. Dies betrifft vor allem Inhaberaktien von portugiesischen Aktiengesellschaften. Bereits seit dem 4. Mai ist die Ausgabe von Inhaberpapieren untersagt. Bestehende Inhaberpapiere dürfen nicht mehr übertragen werden und müssen binnen 6 Monaten in Namenspapiere umgewandelt werden. Bis zur Umwandlung wird der Anspruch auf Beteiligung an der Gewinnausschüttung ausgesetzt.
4. Polizeiliche Kontrollpflichten wurden auf Berufsträger, wie Rechtsanwälte, übertragen
Nach Auffassung des Gesetzgebers besteht bei rechtsberatenden Berufsträgern, die sich an Finanz- oder Unternehmenstransaktionen beteiligen, die Gefahr, dass ihre Dienste für das Waschen von Erträgen aus kriminellen Tätigkeiten oder für die Zwecke der Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Deshalb sollen u.a. Rechtsanwälte ähnlich wie Polizisten agieren: Sie sind verpflichtet, verdächtige Umstände zu melden, die vor, während oder nach einem Gerichtsverfahren oder im Rahmen der Beurteilung der Rechtslage für einen Klienten erlangt wurden. Diese Meldepflicht ist sehr kritikwürdig, da die Rechtsberatung in einem Rechtstaat der Geheimhaltungspflicht unterliegen muss. Der Klient muss grundsätzlich darauf vertrauen können, dass der Berater den zugetragenen Sachverhalt nicht an Dritte weiterleitet. Rechtsanwälte sind Organe der Rechtspflege und sollten nicht verpflichtet werden, kriminalpolizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.