Die GmbH und AG in Portugal und Deutschland: Ein Vergleich.

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    Die GmbH und AG in Portugal und Deutschland: Ein Vergleich. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Aktiengesellschaft sind die geläufigsten Gesellschaftsformen in Portugal und Deutschland. Sie weisen viele Gemeinsamkeiten auf, unterscheiden sich aber im Detail. Rechtsanwalt und Advogado Dr. Alexander Rathenau gibt eine tabellarische Übersicht.

    A. Sociedade por quotas (Limitada) – Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

    Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung stellt eine Kapitalgesellschaft dar und haftet nur mit dem
    Gesellschaftsvermögen. Diese Gesellschaftsform ist sowohl in Portugal als auch in Deutschland am weitesten verbreitet. Sie eignet sich für kleine und mittlere Unternehmen.

    Portugal Deutschland
    Gründung – online möglich
    – Beglaubigung der Unterschriften der
    Gesellschafter genügt
    – Eintragung in das Handelsregister
    – notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags
    erforderlich
    – Eintragung in das Handelsregister
    Gesellschafter – ein oder mehrere Gesellschafter
    – Alleingesellschafter bedarf des
    Zusatzes „unipessoal“
    – natürliche oder juristische Personen
    – ein oder mehrere Gesellschafter
    – natürliche oder juristische Personen
    Gesellschaftsanteile – Veräußerung bedarf der Zustimmung
    der Gesellschaft
    – Veräußerung bedarf der Schriftform
    – durch den Gesellschaftsvertrag kann
    die Veräußerung von der Zustimmung
    der Gesellschaft abhängig
    gemacht werden
    – Veräußerung bedarf der notariellen
    Beurkundung
    Stammkapital – seit 2011 mindestens 1 € je Geschäftsanteil
    (davor 5.000 €)
    – Sacheinlagen sind möglich, müssen
    aber vorher vom Wirtschaftsprüfer
    bewertet werden
    – Mindestens 25.000 €
    – 1 €-GmbH in Form einer Unternehmergesellschaft
    (UG)
    Beachte: im Laufe der Zeit muss
    das volle Stammkapital (25.000 €)
    durch Rücklagen aufgebracht werden
    – Sacheinlagen sind ohne externe
    Bewertung möglich; bei falscher
    Bewertung der Sacheinlagen ist die
    Differenz in Geld zu leisten
    Finanzierung
    bzw. Kapitalisierung
    der
    Gesellschaft
    – ein Darlehen kann sowohl von einem
    Gesellschafter als auch von einem
    Dritten gewährt werden
    – Pflicht zu Nachschussleistungen
    muss im Gesellschaftsvertrag festgelegt
    sein; die Höhe der Leistungen
    erfolgt nach dem Verhältnis der Gesellschaftsanteile
    – die Finanzierungen können i.d.R.
    jeweils in eine andere Form umgewandelt
    werden (z.B. Darlehen in
    Stammkapital)
    – ein Darlehen kann sowohl von einem
    Gesellschafter als auch von einem
    Dritten gewährt werden
    – Pflicht zu Nachschussleistungen
    muss im Gesellschaftsvertrag festgelegt
    sein; die Höhe der Leistungen
    erfolgt nach dem Verhältnis der Gesellschaftsanteile
    – die Finanzierungen können i.d.R.
    jeweils in eine andere Form umgewandelt
    werden (z.B. Darlehen in
    Stammkapital)
    Organe – Gesellschafterversammlung
    – Geschäftsführung
    – Gesellschafterversammlung
    – Geschäftsführung
    Geschäftsführung – Gesellschafter oder außenstehender
    Dritte
    – ein oder mehrere Geschäftsführer
    – mehrere Geschäftsführer können die
    Gesellschaft nur gemeinsam vertreten;
    außer eine Einzelvertretungsbefugnis
    ist im Gesellschaftsvertrag
    festgehalten
    – kann aus eigener Initiative zurücktreten
    oder abgesetzt werden (evtl.
    entstehen dabei Schadensersatzansprüche)
    – Gesellschafter oder außenstehender
    Dritte
    – ein oder mehrere Geschäftsführer
    – mehrere Geschäftsführer können
    die Gesellschaft nur gemeinsam
    vertreten; außer eine Einzelvertretungsbefugnis
    ist im Gesellschaftsvertrag
    festgehalten
    – kann aus eigener Initiative zurücktreten
    oder abgesetzt werden (evtl.
    entstehen dabei Schadensersatzansprüche)
    Vertretung in
    der Gesellschafterversam
    mlung
    – nur Ehegatten, Verwandte direkter
    Linie und andere Gesellschafter sind
    vertretungsbefugt, es sei denn, in
    der Satzung ist etwas anderes bestimmt
    worden
    – Vertretung durch beliebigen Dritten
    – eine schriftliche Vollmacht ist erforderlich
    Gewinn – Gesellschafter haben einen Anspruch,
    dass die Hälfte des Gewinns
    an sie ausgeschüttet wird
    – Gesetzliche Rücklage von mindestens
    2.500 €
    – bleibt in der GmbH
    – oder wird an die Gesellschafter
    nach deren Geschäftsanteilen verteilt
    Buchführung – Pflicht zur Beauftragung eines staatlich
    zertifizierten Buchführers
    – Konten müssen durch den Buchführer
    geprüft werden
    – Geschäftsführung hat für eine ordnungsgemäße
    Buchführung zu sorgen
    – ein externer Buchführer ist nicht
    nötig
    Steuer – Körperschaftssteuer bis 15.000 € 17
    %, danach 21 %
    – u.U. kommen kommunale sowie
    staatliche Sonderabgaben hinzu
    (sog. Derrama)
    – Körperschaftssteuer (15 % + Solidaritätszuschlag)
    – Gewerbesteuer

    B. Sociedade anónima (S.A.) – Aktiengesellschaft (AG)

    Nach der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die Aktiengesellschaft die zweitwichtigste Gesellschaftsform.
    Sie wird vor allem von Großunternehmen gewählt. Auch hier haften die Gesellschafter (Aktionäre) nicht persönlich, sondern nur mit dem Gesellschaftsvermögen, d.h. mit dem Wert der Aktien, den der Aktionär gezeichnet hat.

    Portugal Deutschland
    Gründung – Gründer übernehmen Aktien gegen
    Einlagen
    – Eintragung in das Handelsregister
    – i.d.R. wird ein Wirtschaftsprüfer
    hinzugezogen
    Nach der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die Aktiengesellschaft die zweitwichtigste Gesellschaftsform.
    Sie wird vor allem von Großunternehmen gewählt. Auch hier haften die Gesellschafter
    (Aktionäre) nicht persönlich, sondern nur mit dem Gesellschaftsvermögen, d.h. mit dem Wert der Aktien,
    den der Aktionär gezeichnet hat.
    – Gründer übernehmen Aktien gegen
    Einlagen
    – Eintragung in das Handelsregister
    – notarielle Beurkundung der Satzung
    erforderlich
    – Eintragung in das Handelsregister
    Gesellschafter – mindestens fünf Aktionäre
    – Alleingesellschafter nicht möglich
    – natürliche oder juristische Person
    – ein oder mehrere Aktionäre
    – Alleingesellschafter möglich
    – natürliche oder juristische Person
    Grundkapital – 50.000 € (in Aktien aufgeteilt) – 50.000 € (in Aktien aufgeteilt)
    Aktien – seit 2017 nur noch Namensaktien
    – Veräußerung bedarf der Namensumschreibung
    – Inhaberaktien sowie (seltener) Namensaktien
    – frei veräußerlich
    Organe – klassisches System:
    Hauptversammlung, Verwaltungsrat,
    Kontrollrat
    – dualistisches System:
    Hauptversammlung, Vorstand, Aufsichtsrat,
    Abschlussprüfer
    – angelsächsisches System:
    Hauptversammlung, Verwaltungsrat,
    Abschlussprüfer
    – Vorstand
    – Aufsichtsrat
    – Hauptversammlung
    Vorstand
    bzw. Verwaltungs-
    rat
    (Leitung der
    Aktiengesellschaft)
    – Amtszeit: max. 4 Jahre
    – natürliche oder juristische Person
    – ein oder mehrere Personen;
    ab einem Gesellschaftskapitel von
    200.000 € sind mindestens zwei
    Vorstandsmitglieder nötig
    – Überwachung durch den
    Aufsichtsrat
    – Amtszeit: max. 5 Jahre
    – nur natürliche Personen
    – ein oder mehrere Personen
    – Überwachung durch den Aufsichtsrat
    Vertretung in
    der Hauptversammlung
    – Vertretung durch beliebigen Dritten
    – eine schriftliche Vollmacht ist erforderlich
    – Vertretung durch beliebigen Dritten
    – eine schriftliche Vollmacht ist erforderlich
    Gewinn – Pflicht zur gesetzlichen Rücklage
    – Ausschüttung an die Aktionäre mittels
    Dividenden
    – Pflicht zur gesetzlichen Rücklage
    – Ausschüttung an die Aktionäre mittels
    Dividenden
    Buchführung – siehe oben bei Limitada; i.d.R. Wirtschaftsprüfer
    zusätzlich zum staatlich
    zertifizierten Buchhalter erforderlich
    – siehe oben bei GmbH
    Steuer – siehe oben bei Limitada – siehe oben bei GmbH

    C. Sociedade em comandita – Kommanditgesellschaft (KG)

    Daneben hat auch die Kommanditgesellschaft als Personengesellschaft einige interessante Aspekte zu bieten, obwohl diese Gesellschaftsform in Portugal keine Beliebtheit findet. Die Gesellschaft bildet sich aus einem oder mehreren Kommanditisten und mindestens aus einem Komplementär. Der Kommanditist haftet dabei nur mit dem Betrag seiner Gesellschaftseinlage und hat keine Mitspracherechte. Dagegen haftet der Komplementär persönlich und unbeschränkt und übernimmt die Geschäftsführung. Bzgl. dieser Aufstellung gibt es keine Differenzen zwischen Portugal und Deutschland. In Deutschland ist die KG vor allem im Zusammenhang mit der GmbH & Co. KG verbreitet. Denn in dieser Konstellation kann die unbeschränkte Haftung des Komplementärs umgangen werden. Die GmbH tritt
    als Person des Komplementärs auf, so dass dessen unbeschränkte persönliche Haftung auf das Stammkapital der GmbH beschränkt wird.

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