Die GmbH und AG in Portugal und Deutschland: Ein Vergleich. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Aktiengesellschaft sind die geläufigsten Gesellschaftsformen in Portugal und Deutschland. Sie weisen viele Gemeinsamkeiten auf, unterscheiden sich aber im Detail. Rechtsanwalt und Advogado Dr. Alexander Rathenau gibt eine tabellarische Übersicht.
A. Sociedade por quotas (Limitada) – Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung stellt eine Kapitalgesellschaft dar und haftet nur mit dem
Gesellschaftsvermögen. Diese Gesellschaftsform ist sowohl in Portugal als auch in Deutschland am weitesten verbreitet. Sie eignet sich für kleine und mittlere Unternehmen.
Portugal | Deutschland | |
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Gründung | – online möglich – Beglaubigung der Unterschriften der Gesellschafter genügt – Eintragung in das Handelsregister |
– notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags erforderlich – Eintragung in das Handelsregister |
Gesellschafter | – ein oder mehrere Gesellschafter – Alleingesellschafter bedarf des Zusatzes „unipessoal“ – natürliche oder juristische Personen |
– ein oder mehrere Gesellschafter – natürliche oder juristische Personen |
Gesellschaftsanteile | – Veräußerung bedarf der Zustimmung der Gesellschaft – Veräußerung bedarf der Schriftform |
– durch den Gesellschaftsvertrag kann die Veräußerung von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig gemacht werden – Veräußerung bedarf der notariellen Beurkundung |
Stammkapital | – seit 2011 mindestens 1 € je Geschäftsanteil (davor 5.000 €) – Sacheinlagen sind möglich, müssen aber vorher vom Wirtschaftsprüfer bewertet werden |
– Mindestens 25.000 € – 1 €-GmbH in Form einer Unternehmergesellschaft (UG) Beachte: im Laufe der Zeit muss das volle Stammkapital (25.000 €) durch Rücklagen aufgebracht werden – Sacheinlagen sind ohne externe Bewertung möglich; bei falscher Bewertung der Sacheinlagen ist die Differenz in Geld zu leisten |
Finanzierung bzw. Kapitalisierung der Gesellschaft |
– ein Darlehen kann sowohl von einem Gesellschafter als auch von einem Dritten gewährt werden – Pflicht zu Nachschussleistungen muss im Gesellschaftsvertrag festgelegt sein; die Höhe der Leistungen erfolgt nach dem Verhältnis der Gesellschaftsanteile – die Finanzierungen können i.d.R. jeweils in eine andere Form umgewandelt werden (z.B. Darlehen in Stammkapital) |
– ein Darlehen kann sowohl von einem Gesellschafter als auch von einem Dritten gewährt werden – Pflicht zu Nachschussleistungen muss im Gesellschaftsvertrag festgelegt sein; die Höhe der Leistungen erfolgt nach dem Verhältnis der Gesellschaftsanteile – die Finanzierungen können i.d.R. jeweils in eine andere Form umgewandelt werden (z.B. Darlehen in Stammkapital) |
Organe | – Gesellschafterversammlung – Geschäftsführung |
– Gesellschafterversammlung – Geschäftsführung |
Geschäftsführung | – Gesellschafter oder außenstehender Dritte – ein oder mehrere Geschäftsführer – mehrere Geschäftsführer können die Gesellschaft nur gemeinsam vertreten; außer eine Einzelvertretungsbefugnis ist im Gesellschaftsvertrag festgehalten – kann aus eigener Initiative zurücktreten oder abgesetzt werden (evtl. entstehen dabei Schadensersatzansprüche) |
– Gesellschafter oder außenstehender Dritte – ein oder mehrere Geschäftsführer – mehrere Geschäftsführer können die Gesellschaft nur gemeinsam vertreten; außer eine Einzelvertretungsbefugnis ist im Gesellschaftsvertrag festgehalten – kann aus eigener Initiative zurücktreten oder abgesetzt werden (evtl. entstehen dabei Schadensersatzansprüche) |
Vertretung in der Gesellschafterversam mlung |
– nur Ehegatten, Verwandte direkter Linie und andere Gesellschafter sind vertretungsbefugt, es sei denn, in der Satzung ist etwas anderes bestimmt worden |
– Vertretung durch beliebigen Dritten – eine schriftliche Vollmacht ist erforderlich |
Gewinn | – Gesellschafter haben einen Anspruch, dass die Hälfte des Gewinns an sie ausgeschüttet wird – Gesetzliche Rücklage von mindestens 2.500 € |
– bleibt in der GmbH – oder wird an die Gesellschafter nach deren Geschäftsanteilen verteilt |
Buchführung | – Pflicht zur Beauftragung eines staatlich zertifizierten Buchführers – Konten müssen durch den Buchführer geprüft werden |
– Geschäftsführung hat für eine ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen – ein externer Buchführer ist nicht nötig |
Steuer | – Körperschaftssteuer bis 15.000 € 17 %, danach 21 % – u.U. kommen kommunale sowie staatliche Sonderabgaben hinzu (sog. Derrama) |
– Körperschaftssteuer (15 % + Solidaritätszuschlag) – Gewerbesteuer |
B. Sociedade anónima (S.A.) – Aktiengesellschaft (AG)
Nach der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die Aktiengesellschaft die zweitwichtigste Gesellschaftsform.
Sie wird vor allem von Großunternehmen gewählt. Auch hier haften die Gesellschafter (Aktionäre) nicht persönlich, sondern nur mit dem Gesellschaftsvermögen, d.h. mit dem Wert der Aktien, den der Aktionär gezeichnet hat.
Portugal | Deutschland | |
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Gründung | – Gründer übernehmen Aktien gegen Einlagen – Eintragung in das Handelsregister – i.d.R. wird ein Wirtschaftsprüfer hinzugezogen Nach der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die Aktiengesellschaft die zweitwichtigste Gesellschaftsform. Sie wird vor allem von Großunternehmen gewählt. Auch hier haften die Gesellschafter (Aktionäre) nicht persönlich, sondern nur mit dem Gesellschaftsvermögen, d.h. mit dem Wert der Aktien, den der Aktionär gezeichnet hat. |
– Gründer übernehmen Aktien gegen Einlagen – Eintragung in das Handelsregister – notarielle Beurkundung der Satzung erforderlich – Eintragung in das Handelsregister |
Gesellschafter | – mindestens fünf Aktionäre – Alleingesellschafter nicht möglich – natürliche oder juristische Person |
– ein oder mehrere Aktionäre – Alleingesellschafter möglich – natürliche oder juristische Person |
Grundkapital | – 50.000 € (in Aktien aufgeteilt) | – 50.000 € (in Aktien aufgeteilt) |
Aktien | – seit 2017 nur noch Namensaktien – Veräußerung bedarf der Namensumschreibung |
– Inhaberaktien sowie (seltener) Namensaktien – frei veräußerlich |
Organe | – klassisches System: Hauptversammlung, Verwaltungsrat, Kontrollrat – dualistisches System: Hauptversammlung, Vorstand, Aufsichtsrat, Abschlussprüfer – angelsächsisches System: Hauptversammlung, Verwaltungsrat, Abschlussprüfer |
– Vorstand – Aufsichtsrat – Hauptversammlung |
Vorstand bzw. Verwaltungs- rat (Leitung der Aktiengesellschaft) |
– Amtszeit: max. 4 Jahre – natürliche oder juristische Person – ein oder mehrere Personen; ab einem Gesellschaftskapitel von 200.000 € sind mindestens zwei Vorstandsmitglieder nötig – Überwachung durch den Aufsichtsrat |
– Amtszeit: max. 5 Jahre – nur natürliche Personen – ein oder mehrere Personen – Überwachung durch den Aufsichtsrat |
Vertretung in der Hauptversammlung |
– Vertretung durch beliebigen Dritten – eine schriftliche Vollmacht ist erforderlich |
– Vertretung durch beliebigen Dritten – eine schriftliche Vollmacht ist erforderlich |
Gewinn | – Pflicht zur gesetzlichen Rücklage – Ausschüttung an die Aktionäre mittels Dividenden |
– Pflicht zur gesetzlichen Rücklage – Ausschüttung an die Aktionäre mittels Dividenden |
Buchführung | – siehe oben bei Limitada; i.d.R. Wirtschaftsprüfer zusätzlich zum staatlich zertifizierten Buchhalter erforderlich |
– siehe oben bei GmbH |
Steuer | – siehe oben bei Limitada | – siehe oben bei GmbH |
C. Sociedade em comandita – Kommanditgesellschaft (KG)
Daneben hat auch die Kommanditgesellschaft als Personengesellschaft einige interessante Aspekte zu bieten, obwohl diese Gesellschaftsform in Portugal keine Beliebtheit findet. Die Gesellschaft bildet sich aus einem oder mehreren Kommanditisten und mindestens aus einem Komplementär. Der Kommanditist haftet dabei nur mit dem Betrag seiner Gesellschaftseinlage und hat keine Mitspracherechte. Dagegen haftet der Komplementär persönlich und unbeschränkt und übernimmt die Geschäftsführung. Bzgl. dieser Aufstellung gibt es keine Differenzen zwischen Portugal und Deutschland. In Deutschland ist die KG vor allem im Zusammenhang mit der GmbH & Co. KG verbreitet. Denn in dieser Konstellation kann die unbeschränkte Haftung des Komplementärs umgangen werden. Die GmbH tritt
als Person des Komplementärs auf, so dass dessen unbeschränkte persönliche Haftung auf das Stammkapital der GmbH beschränkt wird.