Wein und Recht: Portugal verfügt mit einer Rebfläche von etwa 239.000 Hektar flächenmäßig über die siebtgrößte
Weinanbaufläche der Welt und belegt mit einer Jahresproduktion von etwa 6 – 7 Millionen Hektolitern den elften Rang bei der globalen Jahresproduktion. Wein wirft viele rechtliche Fragen auf. Einige dieser Fragen beantworten Rechtsanwalt und Advogado Dr. Alexander Rathenau und Rechtsreferendarin Isabella de Assis Mendonça.
Die Geschichte des portugiesischen Weinbaus reicht bis zu den Phöniziern zurück, welche die ersten Rebstöcke ins Land brachten, obgleich sich unter den Römern der Mythos verbreitete, Lusus, der Sohn des Gottes Bacchus, habe den ersten Rebstock in Portugal angepflanzt und so der römischen Provinz Lusitanien (welche dem heutigen Portugal zum Großteil entspricht) zu ihrem Namen verholfen.
Sowohl die Römer als auch die Griechen betrieben später den Weinanbau in Portugal, der im Frühmittelalter während der maurischen Herrschaft jedoch beinahe zum Stillstand kam. Erst durch die Neugründung von 18 Klöstern durch den Zisterzienserordnen im 12. Jahrhundert bekam der Weinbau neuen Aufwind. Die Kultivierung von Reben wurde durch König Dinis weiter vorangetrieben. Er war es auch, der eine Flotte aufbaute, um den Seehandel – nicht zuletzt mit portugiesischem Wein – zu ermöglichen. Als Portugal im Jahr 1385 unabhängig wurde, begann es vor allem mit England regen Handel zu betreiben. Portugal erließ 1756 als erste Nation weltweit ein Gesetz zur Begrenzung eines Anbaugebiets, des Portweingebiets Alto Douro am Douro, welches seit 2001 zum UNESCO-Weltkulturerbe zählt. Einen herben Rückschlag erlitt der portugiesische Weinbau im 19. Jahrhundert, als die Reblaus und der Mehltau den Großteil der Reben befiel. Erst mit der Gründung diverser Winzergenossenschaften in den 1930er Jahren erholte sich der Weinbau allmählich und der Weinhandel erhielt durch den Beitritt in die EU einen erneuten Aufschwung.
Portugal verfügt heute über Weinanbaugebiete mit vielseitigen Böden und Klimata, was sich in einer großen Vielfalt an Rebsorten und Weinen widerspiegelt. Neben dem ältesten abgegrenzten Weingebiet der Welt, dem Weinanbaugebiet des Douro im Nordosten Portugals, bekannt für herausragende Weine und den berühmten Portwein dessen Qualitätskriterien der Marquis de Pombal bereits 1756 festlegte, stellt auch der Minho, als größte portugiesische Weinregion im Nordwesten, zwischen Atlantik und dem Fluss Minho gelegen, ein besonders historisches Anbaugebiet dar, in welchem bereits die Römer Wein kultivierten. Der Minho bringt insbesondere den frischen und populären Vinho Verde DOC und Vinho Regional Minho hervor. Die in 400-700 Metern Höhe gelegene, zentralportugiesische Region Dão beheimatet eine breite Palette an attraktiven Weinsorten, darunter einen Rotwein mit einem vollmundigen, trockenen Charakter, der erst nach längerer Lagerung zur Geltung kommt.
Mit rund 20.000 Hektar Weinanbaufläche ist der Alentejo das größte Weinanbaugebiet in Portugal. Das entspricht circa 10 % des gesamten portugiesischen Weinanbaugebiets. Das heiße, trockene Klima bietet die idealen Bedingungen für eine perfekte Reifung der Trauben, sodass es nicht verwundert, dass der Alentejo moderne Weine der Spitzenklasse hervorbringt. Die atlantische Insel Madeira ist für ihren gleichnamigen Wein berühmt und beherbergt nicht zuletzt wegen ihres vulkanischen Ursprungs über 30 verschiedene Rebsorten, was zu einem mannigfaltigen Angebot unterschiedlichster Weine führt, wobei der typische Madeira-Wein als Aperitif oder Dessertwein genossen wird. Die Region Algarve ist wegen der ganzjährig mehr oder minder starken Sonneneinstrahlung heiß und trocken, wenn auch von atlantischem Wind geprägt. Die Weine der Algarve werden als besonders weich und fruchtig wahrgenommen und erfreuen sich insbesondere bei warmen Temperaturen großer Beliebtheit.
Weinanbau wirft unterschiedliche rechtliche Fragen auf. Einige dieser Fragen rund um den portugiesischen Wein werden nachfolgend beantwortet.
1. Darf ich auf meinem Grundstück in Portugal Weinreben anpflanzen?
Das Anpflanzen von Weinreben bedarf grundsätzlich einer Pflanzgenehmigung. Dabei handelt es sich um eine amtliche Lizenz zum Anpflanzen von Wein, die für drei Kalenderjahre ab dem Datum ihrer Erteilung gilt. Sie ist weder verlängerbar noch übertragbar. Wer eine Weinbautätigkeit aufnehmen möchte, muss also zunächst eine neue Pflanzgenehmigung beantragen. Ausgenommen von der Genehmigungspflicht zur Weinbepflanzung sind Flächen, deren Wein oder Weinerzeugnisse ausschließlich für den Verbrauch im Haushalt des Erzeugers bestimmt sind, sofern die Fläche nicht größer als 0,1 Hektar ist und der betreffende Erzeuger nicht an der gewerblichen Weinerzeugung oder der gewerblichen Erzeugung anderer Weinbauerzeugnisse beteiligt ist. Wer also hobbymäßig Weinreben in geringem Ausmaß auf seinem Grundstück anpflanzen möchte, ist frei dies zu tun, ohne zuvor eine Genehmigung einholen zu müssen. Dasselbe gilt für die Bepflanzung mit Reben zum Anbau von Tafeltrauben bzw. Rosinen. Die genehmigungsfreien Anpflanzungen bzw. Wiederbepflanzungen sind vorher jedoch ebenfalls anzumelden und beim Sivv (Sistema de Informação da Vinha e do Vinho) einzureichen.
2. Ich beabsichtige ein Grundstück zu kaufen, auf dem bereits Weinreben gepflanzt wurden. Auf was sollte ich achten?
Sollte ein Grundstück, das Sie erwerben wollen, bereits über genehmigte Rebstöcke verfügen, müssen Sie grds. keine Pflanzgenehmigung beantragen. Im Weinbau ist es jedoch regelmäßig erforderlich, den Rebbestand zu roden, worunter traditionell das Entfernen von (zu) alten Rebstöcken, die zu geringen Ertrag bringen, verstanden wird. Nach dem Roden ist regelmäßig ein längeres Aussetzen der Nutzung und sodann eine erneute Bepflanzung erforderlich. Halten Sie es im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung für erforderlich, die bereits auf Ihrem Grundstück vorhandenen Reben zu roden und neue anzupflanzen, muss eine Wiederbepflanzungsgenehmigung beantragt werden. Anträge auf Wiederbepflanzungsgenehmigungen können u.a. im genannten SIvv gestellt werden und müssen zudem auf dieser Plattform registriert werden. Befinden sich auf dem Grundstück bei Erwerb nicht genehmigte Weinstöcke, kann das Instituto da Vinha e do Vinho, I.P die Zwangsrodung anordnen.
Grundsätzlich müssen die ohne Genehmigung durchgeführte Anpflanzungen dann vom Erzeuger auf eigene Kosten gerodet werden. Sollte dieser der Rodungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, können zusätzliche e 6.000 – e 20.000 Bußgeld je Hektar anfallen. Als Grundstückserwerber sollten Sie sich also frühzeitig darüber informieren, ob bereits angepflanzte Rebstöcke die entsprechende Genehmigung aufweisen.
3. Gibt es einen Handel mit Weinrechten bzw. Anbaurechten in Portugal?
Seit dem 30. November 2015 ist die Übertragung von Rebpflanzungsrechten bzw. von erteilten Pflanzgenehmigungen grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmsweise ist eine Übertragung von Genehmigungen oder Pflanzungsrechten, deren Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist, möglich, wenn etwa ein Fall der Vererbung oder der Verschmelzung bzw. Spaltung von Unternehmen gegeben ist. Da es sich bei den Ausnahmen um eine abschließende Aufzählung handelt, bleibt folglich kein Raum für einen Handel mit Pflanzgenehmigungen bzw. Anbaurechten.
4. Wie viel portugiesischen Wein darf ich nach Deutschland zollfrei einführen?
Grundsätzlich können Sie für Ihren eigenen Konsum aus Portugal als EU-Mitgliedstaat Waren abgabenfrei und ohne Zollformalitäten nach Deutschland einführen.
Bei der Einfuhr größerer Mengen zweifelt der Zoll jedoch an einer privaten Verwendung. Für verbrauchsteuerpflichtige Waren wurden deshalb teilweise Richtmengen festgelegt, bis zu denen eine Verwendung zu privaten Zwecken angenommen wird. Für Wein aus anderen EU-Mitgliedstaaten wurde in Deutschland keine Richtmenge festgelegt, sodass dieser aus verbrauchsteuerrechtlicher Sicht in unbegrenzter Menge für eine Verwendung zu privaten Zwecken mitgebracht werden kann. Für Schaumwein gilt allerdings eine Richtmenge von 60 Liter, für sog. „Zwischenprodukte“, zu denen auch Madeira- und Portwein zählen, gilt ein Richtwert von 20 Liter.
5. Was verbirgt sich hinter den geschützten Herkunftsbezeichnungen?
Durch die 2012 in Kraft getretene EU-Weinmarktreform wurde das sogenannte „Herkunftsprinzip“ zum maßgeblichen Qualitätssystem für die Weine der EU-Mitgliedsstaaten. Im Kern besagt das Herkunftsprinzip: Ein Wein ist umso besser, je kleiner die geographische Einheit ist, aus der seine Trauben kommen. Dabei gilt das Herkunftsland als größte und ein einzelner Weinberg als kleinste geographische Einheit. Die Qualitätsstufen gemäß Herkunftsprinzip sind somit in aufsteigender Reihenfolge: Land, Region/Anbaugebiet, Ort, Lage und Parzelle. Gemäß der EU-Weinmarktreform gibt es im wesentlichen zwei Stufen der geschützten Herkunftsbezeichnung bei Weinen: Die sog. „geschützte Ursprungsbezeichnung“, in Portugal als „Denominação de Origem Protegida (DOP)“ bezeichnet, ist im Rahmen dessen der strengste geografische Herkunftsschutz, den die EU für Weinbauerzeugnisse vorsieht.
Gemäß EU-Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse benennt eine solche DOP den Namen einer Gegend bzw. eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, zur Bezeichnung eines Erzeugnisses. Dazu ist allerdings erforderlich, dass das Erzeugnis, also der entsprechende Wein, kumulativ:
- I) seine Güte oder Eigenschaften zumindest überwiegend den geografischen Verhältnissen verdankt,
- II) ausschließlich aus Weintrauben, die aus diesem geografischen Gebiet stammen, gewonnen wird,
- III) in diesem geografischen Gebiet hergestellt wird und
- IV) aus einer Rebsorte gewonnen wurde, die zu den Vitis vinifera (Weinreben) zählt.
Neben der „geschützten Ursprungsbezeichnung“ existiert noch die „geschützte geografische Angabe“, in Portugal „Indicação Geográfica Protegida (IGP)“ genannt, deren Voraussetzungen weniger streng sind. Es reicht bspw. aus, dass lediglich 85 % der Trauben aus der bestimmten Region stammen.