Derjenige, der sich bis zum 01.01.2024 nicht als in Portugal steuerlich ansässig wirksam registriert hat, kann ausnahmsweise noch wirksam den steuerlichen Sonderstatus RNH bis zum 31.12.2024 beantragen, wenn er
I) am 31.12.2023 bereits Eigentümer einer Immobilie in Portugal war,
II) bis zum 31.12.2023 einen Arbeitsvertrag oder Entsendungsvertrag abgeschlossen hat,
III) bis zum 10.10.2023 einen Mietvertrag oder einen anderen Vertrag, der ein Recht auf Nutzung einer Immobilie in Portugal gewährt (hier ist vor allem an einen Leihvertrag zu denken), abgeschlossen hat,
IV) bis zum 10.10.2023 einen Vorvertrag oder ein Reservierungsvertrag über den Erwerb einer Immobilie in Portugal abgeschlossen hat,
V) bis zum 10.10.2023 sein Kind in einer Bildungseinrichtung mit Sitz im portugiesischen Hoheitsgebiet eingeschrieben hat,
VI) über ein Aufenthaltsvisum oder eine Aufenthaltserlaubnis, die bis zum 31.12.2023 gültig war, verfügt oder
VII) bis zum 31.12.2023 ein Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltsvisums oder einer Aufenthaltserlaubnis gem. dem geltenden Ausländerrecht begonnen hat.
Derjenige, der Mitglied des Haushalts des genannten Steuerpflichtigen ist, etwa der Ehepartner und das minderjährige Kind, profitiert ebenso von diesen Übergangsvorschriften.
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