Freilernen verboten Hausunterricht erlaubt – Wie Portugal das Recht auf Bildung regelt

Freilernen verboten Hausunterricht erlaubt – Wie Portugal das Recht auf Bildung regelt
Freilernen verboten Hausunterricht erlaubt – Wie Portugal das Recht auf Bildung regelt
Dieser Beitrag befasst sich mit der Schulpflicht in Portugal und den engen rechtlichen Grenzen alternativer Lernformen wie dem Hausunterricht. Erläutert von Rechtsanwalt und Advogado Dr. Alexander Rathenau.
1. Schulpflicht und Verbot des „Freilernens“ in Portugal

In Portugal besteht eine allgemeine Schulpflicht (escolaridade obrigatória), die sicherstellen soll, dass alle Kinder und Jugendliche ein Mindestmaß an schulischer Bildung erhalten. Der Schulbesuch ist für alle Kinder vom sechsten Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder bis zum Abschluss der 12. Klassenstufe (Ensino Secundário) verpflichtend. Eltern oder Erziehungsberechtigte sind daher gesetzlich grundsätzlich verpflichtet, ihre Kinder ab dem Alter von sechs Jahren an einer Schule anzumelden.

Das portugiesische Bildungssystem verfolgt damit nicht nur das Ziel Analphabetismus zu beseitigen, sondern auch soziale Ungleichheiten zu verringern und allen Jugendlichen gleiche Bildungschancen zu eröffnen. Die Schulpflicht dient somit nicht allein der Wissensvermittlung, sondern auch der sozialen Integration und Chancengleichheit.

Vor diesem Hintergrund ist ein sog. „Freilernen“ – also eine vollständig selbstbestimmte Bildung ohne institutionelle Aufsicht oder staatlich anerkannte Lehrpläne – in Portugal nicht zulässig. Der Gesetzgeber erlaubt keine vollständige Befreiung von der Schulpflicht, unabhängig davon, ob die Beweggründe pädagogischer, weltanschaulicher oder familiärer Natur sind.

Befürworter des Freilernens betonen oft, dass Kinder durch diese Form des Lernens autodidaktische Fähigkeiten entwickeln, selbstbestimmt und ohne äußeren Druck lernen können und sich nicht an ein starres Curriculum oder an die Struktur einzelner Schulfächer gebunden fühlen.

Das freie Lernen ermögliche ein interdisziplinäres, themenübergreifendes Denken, fördere Kreativität und Eigenverantwortung und könne Kindern ein intensiveres, lebensnahes Verständnis von Wissen vermitteln. All diese Argumente sind aus pädagogischer Sicht nachvollziehbar und in bestimmten Fällen – etwa bei besonders begabten, hochsensiblen oder lernungewöhnlichen Kindern – durchaus diskussionswürdig. Dennoch erkennt das portugiesische Recht diese Form des Lernens nicht als zulässige Bildungsform an.

In Portugal gilt, dass jede Bildung eines schulpflichtigen Kindes einer institutionellen Aufsicht unterliegen muss, sei es durch den regelmäßigen Schulbesuch, durch Hausunterricht (ensino doméstico) oder durch individuellen Unterricht (ensino individual), die beide gesetzlich geregelt und von staatlicher Kontrolle abhängig sind.

Auch wenn das Konzept des Freilernens interessante pädagogische Ansätze bietet, bleibt es außerhalb des rechtlich zulässigen Rahmens des portugiesischen Bildungswesens.

Es ist folglich rechtswidrig, wenn Eltern oder Sorgeberechtigte ihre Kinder nicht an einer portugiesischen Schule anmelden, obwohl sie sich mit diesen dauerhaft oder langfristig in Portugal aufhalten. Besonders problematisch ist es, wenn sich Familien im Ausland (z. B. in Deutschland) abmelden, mit ihren Kindern nach Portugal ziehen, diese jedoch nicht bei den portugiesischen Behörden anmelden. In solchen Fällen erfährt der portugiesische Staat nicht, dass sich schulpflichtige Kinder im Land befinden und kann seiner Aufsichtspflicht nicht nachkommen. Ein solches Verhalten stellt einen Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen zur Schulpflicht dar und kann verschiedene rechtliche Folgen bis hin zu strafrechtlichen Sanktionen nach sich ziehen.

2. Hausunterricht und individueller Unterricht

Der individuelle Unterricht ist nach portugiesischem Recht der Unterricht, der von einer qualifizierten Lehrkraft für einen einzelnen Schüler außerhalb einer Schule erteilt wird. Diese Unterrichtsform ist in der Praxis nur selten anzutreffen, weshalb im Folgenden ausschließlich auf den Hausunterricht eingegangen wird.

Kinder, die in Portugal Hausunterricht erhalten sollen, müssen zunächst an einer staatlichen oder staatlich anerkannten privaten Schule eingeschrieben werden. Der Hausunterricht ist kein unabhängiges Alternativsystem, sondern wird als besondere Unterrichtsform innerhalb des öffentlichen Schulwesens betrachtet.

Die Einschreibung erfolgt durch die Eltern oder Erziehungsberechtigten, die bei der zuständigen Schule einen formellen Antrag einreichen. Dieser Antrag muss Angaben über die Familie, das Kind, die beabsichtigte Unterrichtsform und die Gründe für den Hausunterricht enthalten.

Außerdem ist nachzuweisen, dass die Person, die den Unterricht erteilen soll – in der Regel ein Elternteil – über ausreichende schulische Qualifikationen verfügt, um den Unterricht gemäß dem nationalen Lehrplan zu gewährleisten. Nach Eingang des Antrags führt die Schule ein persönliches Gespräch mit dem Kind und den Eltern, um den geplanten Bildungsweg, die Motivation und die Lernziele kennenzulernen. Erst danach kann die Genehmigung für den Hausunterricht erteilt werden.

Damit bleibt jedes Kind, das Hausunterricht erhält, formell einer öffentlichen anerkannten Schule zugeordnet, steht unter pädagogischer Aufsicht und ist verpflichtet, die gleichen Lernziele und Leistungsanforderungen zu erfüllen wie Schüler im regulären Unterricht.

Für den Hausunterricht wird zwischen den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und der zugeordneten öffentlichen Schule ein Kooperationsprotokoll abgeschlossen. Dieses Dokument bildet die verbindliche Grundlage der Zusammenarbeit zwischen Familie und Schule und legt die Rechte und Pflichten beider Seiten fest.

Das Protokoll gilt in der Regel für ein Schuljahr und kann anschließend verlängert oder angepasst werden. Es enthält zentrale Vereinbarungen über die pädagogische Verantwortung, die Gestaltung des Unterrichts, die Überprüfung der Lernfortschritte und die Art der Zusammenarbeit mit der Schule.

Im Einzelnen wird darin festgelegt, i) wer die Beteiligten im Bildungsprozess sind und welche Aufgaben sie übernehmen, ii) wie der Lehrplan umgesetzt wird, damit die Schule den Lernfortschritt beurteilen kann, iii) welche Formen der Begleitung und Kontrolle der Lernleistungen vorgesehen sind, iv) wann und wie persönliche Treffen zwischen Schule, Eltern und Kind stattfinden, in der Regel mindestens einmal jährlich, v) in welcher Sprache der Unterricht erteilt wird – grundsätzlich auf Portugiesisch –, vii) wie Prüfungen, Leistungsbewertungen und nationale Abschlussprüfungen abgelegt werden, viii) und wie die Kommunikation und Aktualisierung der relevanten Informationen erfolgt.

Das Protokoll stellt somit sicher, dass auch beim Hausunterricht eine enge Verbindung zur Schule besteht. Die Schule bleibt verantwortlich für die pädagogische Aufsicht, für die Bewertung der Leistungen und für die Einhaltung der Bildungsziele des nationalen Lehrplans. In besonderen Fällen kann vereinbart werden, dass das Kind bestimmte schulische Einrichtungen wie Bibliothek oder Lernräume nutzen darf. Außerdem wird empfohlen, ein Lernportfolio zu führen, in dem die Lernfortschritte und die durchgeführten Arbeiten dokumentiert werden.

Durch dieses Kooperationsprotokoll bleibt der Hausunterricht in Portugal ein Teil des regulären öffentlichen Bildungssystems und unterliegt klaren Qualitäts- und Kontrollstandards, die den Lernerfolg und die Vergleichbarkeit mit dem Schulunterricht gewährleisten sollen.

Mit einer jüngst im Jahr 2025 in Kraft getretenen Reform wurden die Bewertungsvorschriften für Schüler im Haus- und Individualunterricht überarbeitet. Ziel dieser Änderung ist es, mehr Gleichbehandlung und Inklusion im portugiesischen Bildungssystem zu gewährleisten.

Bislang galten für Kinder, die zu Hause oder im Rahmen eines individuellen Unterrichts lernten, strengere Prüfungsanforderungen als für ihre Altersgenossen im regulären Schulbetrieb. Sie mussten zusätzlich zu den internen Bewertungen staatliche Abschluss- und Gleichwertigkeitsprüfungen absolvieren, was häufig als unverhältnismäßig belastend empfunden wurde.

Durch die neue Regelung wurde diese Pflicht aufgehoben – zumindest für jene Schüler, die aufgrund besonderer Lernbedürfnisse oder curricularer Anpassungen unter zusätzlichen Unterstützungsmaßnahmen stehen.

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