Lebzeitig schenken – später streiten? Pflichtteil und Erbrecht in Deutschland und Portugal
Wer bereits zu Lebzeiten Vermögen an Dritte weitergibt – etwa an Kinder oder an den Ehepartner, sei es in Form von Geld oder Immobilien – sollte sich der möglichen erbrechtlichen Folgen bewusst sein. Solche Schenkungen können die spätere Erbaufteilung erheblich beeinflussen.
Sowohl in Portugal als auch in Deutschland bestehen unterschiedliche Regelungen zum Schutz von Noterben bzw. Pflichtteilsberechtigten. Rechtsanwalt und Advogado Dr. Alexander Rathenau und Olivia Kühne erläutern dieses spannende Thema und veranschaulichen die Unterschiede anhand praxisnaher Beispiele.
Nach der Europäischen Erbrechtsverordnung ist grundsätzlich das Recht des Staates des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers auf den gesamten Nachlass anzuwenden. Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt in Deutschland, gilt deutsches Erbrecht; lag dieser in Portugal, findet portugiesisches Erbrecht Anwendung. Abweichend davon kann der Erblasser durch Rechtswahl in einem Testament oder Erbvertrag das Erbrecht seines Heimatstaates (z. B. deutsches Recht) wählen, auch wenn er in Portugal gelebt hat.
1. Schenkung vs. Erbrecht gem. deutschem Recht
Im deutschen Erbrecht gilt grundsätzlich: Jeder kann durch Testament oder Erbvertrag frei bestimmen, wer nach seinem Tod erben soll. Eine wichtige Einschränkung ist jedoch das Pflichtteilsrecht. Der Pflichtteil schützt die engsten Angehörigen davor, vollständig enterbt zu werden. Pflichtteilsberechtigt sind vor allem die Kinder des Erblassers, der Ehepartner und – wenn keine Kinder vorhanden sind – auch die Eltern. Das Gesetz will damit verhindern, dass nahe Familienmitglieder am Ende völlig leer ausgehen. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte dessen, was die betreffende Person nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten hätte.
Wichtig ist dabei: Der Pflichtteil bedeutet nicht, dass man automatisch Miteigentümer eines Hauses oder eines Kontos wird. Vielmehr handelt es sich um einen Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme, der sich gegen den Erben richtet und grundsätzlich sofort nach dem Erbfall fällig ist.
Ein Vater eines Kindes, der nicht verheiratet ist, hinterlässt ein Vermögen von € 200.000 und setzt durch Testament seine Partnerin als Alleinerbin ein. Sein Sohn wäre nach gesetzlicher Erbfolge grundsätzlich Erbe zu 100 % gewesen, also mit einem Erbteil von € 200.000. Da der Sohn enterbt wurde, steht ihm ein Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils zu, also € 100.000, den er von der Alleinerbin als Geldzahlung verlangen kann.
Viele Menschen versuchen, Pflichtteilsansprüche durch Schenkungen zu Lebzeiten zu beeinflussen. Wer Vermögen bereits vor dem Tod verschenkt, kann damit die spätere Pflichtteilsberechnung verändern.
a) Anrechnung auf den Pflichtteil
Der Erblasser kann bestimmen, dass eine Schenkung auf den Pflichtteil angerechnet wird. Schenkt eine Mutter ihrer Tochter etwa € 30.000 und erklärt dies ausdrücklich, kann die Tochter später entsprechend weniger Pflichtteil verlangen, wenn sie durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurde.
b) Ausgleichungspflicht unter Kindern
Neben dieser Anrechnung gibt es auch die sog. Ausgleichung unter Kindern. Die Ausgleichung betrifft die Situation, dass mehrere Kinder tatsächlich Miterben sind (typisch: kein Testament oder Testament „alle Kinder zu gleichen Teilen“) und ein Kind zu Lebzeiten schon größere Zuwendungen erhalten hat. Dann wird bei der Erbteilung rechnerisch so verteilt, dass am Ende alle Kinder „gleichstehen“ – die frühere Zuwendung wird also bei der Quote berücksichtigt und mindert den Anteil des bereits begünstigten Kindes aus dem Nachlass.
Beispiel: Ein Vater hat zwei Kinder, Anna und Ben. Er stirbt ohne Testament, beide erben je 1/2.
Zu Lebzeiten hat der Vater Ben € 80.000 als Ausstattung für den Wohnungskauf gegeben (ausgleichungspflichtig). Beim Tod sind noch € 240.000 im Nachlass. Für die Verteilung wird rechnerisch eine „Ausgleichungsmasse“ gebildet: € 240.000 + € 80.000 = € 320.000. Davon steht jedem Kind die Hälfte zu, also € 160.000. Ben hat € 80.000 bereits erhalten, deshalb bekommt er aus dem Nachlass nur noch € 80.000, Anna erhält € 160.000.
c) Pflichtteilsergänzungsanspruch
Besonders wichtig ist außerdem die Pflichtteilsergänzung. Sie soll verhindern, dass der Pflichtteil dadurch „ausgehöhlt“ wird, dass der Erblasser vor seinem Tod alles verschenkt. Deshalb werden Schenkungen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Tod erfolgt sind, teilweise wieder berücksichtigt. Dabei gilt eine Abschmelzungsregel: Für jedes Jahr zwischen Schenkung und Tod bleibt ein Zehntel unberücksichtigt. Stirbt jemand fünf Jahre nach einer Schenkung, wird nur noch die Hälfte des Wertes einbezogen. Nach zehn Jahren zählt die Schenkung gar nicht mehr.
Eine Besonderheit gilt bei Schenkungen zwischen Ehepartnern: Hier beginnt die Zehnjahresfrist in der Regel erst mit der Auflösung der Ehe. Solche Übertragungen können daher auch nach vielen Jahren noch relevant sein. Das Pflichtteilsrecht zeigt, dass man auch im deutschen Recht nicht völlig frei über sein Vermögen verfügen kann. Gerade bei größeren Schenkungen oder Immobilien – insbesondere mit Bezug zu Deutschland und Portugal – ist eine frühzeitige Planung sinnvoll, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
2. Schenkung vs. Erbrecht gem. portugiesischem Recht
Schenkungen verlieren mit dem Tod des Erblassers nicht ihre Relevanz. Bereits erfolgte Schenkungen müssen bei der späteren Aufteilung der Erbmasse berücksichtigt werden, d. h. ihr Wert wird dem Nachlass rechnerisch hinzugerechnet, um den Noterbteil zu bestimmen. Dieser Teil des Vermögens steht dem Erblasser nicht frei zur Verfügung, sondern ist den Noterben vorbehalten.
Noterben sind die Kinder des Erblassers, der Ehepartner und – wenn keine Kinder vorhanden sind – auch die Eltern.
Das Thema Schenkungen zu Lebzeiten wird besonders relevant, wenn mehrere künftige Erben vorhanden sind und der Erblasser ungleiche Zuwendungen vorgenommen hat.
Zur Veranschaulichung dient folgendes Beispiel:
Ein Ehepaar mit drei Kindern schenkt bereits zu Lebzeiten einem der Kinder eine Immobilie. Im portugiesischen Recht ist diese Situation klar geregelt: Zwei Drittel des Vermögens sind für den Ehepartner und die Kinder als Noterbteil reserviert. Nur das verbleibende Drittel kann der Erblasser frei verteilen. Entscheidend ist dabei die Absicht hinter der Schenkung: a) Soll einem Kind lediglich sein zukünftiger Erbanteil vorweggenommen werden, oder b) möchte man es bewusst gegenüber den Geschwistern bevorzugen?
a) Schenkungen als Vorwegnahme des Erbteils
Das portugiesische Recht stellt die Vermutung auf, dass der Erblasser die Beschenkten gegenüber den anderen Abkömmlingen nicht bevorzugen wollte. Somit fließt der Wert der Schenkung in den Nachlass hinein und wird dem beschenkten Kind angerechnet – die sog. colação. Hierbei geht es nicht darum, dass die Zuwendung zurückgefordert wird, sondern sie fließt rechnerisch in die Berechnung des Noterbteils ein. So erhält das Kind zwar die Schenkung zu Lebzeiten, erhält aber aus dem Nachlass entsprechend weniger. Ziel der colação ist es, auf diese Weise sicherzustellen, dass frühere Schenkungen die spätere Aufteilung der Erbmasse nicht zu Lasten anderer Noterben beeinflussen und die Erbanteile aller Noterben fair und ausgewogen bleiben.
Beispiel: Die Eltern besitzen 1 Million Euro und eine Immobilie, die sie einem ihrer drei Kinder bereits zu Lebzeiten schenken. Nach dem Tod beider Eltern ist für die Erbaufteilung der Wert der Immobilie maßgeblich; dieser wird zu diesem Zeitpunkt auf € 500.000 geschätzt. Bei der Erbteilung wird dieser Wert berücksichtigt, sodass sich ein Gesamtnachlass von € 1,5 Mio. ergibt. Aufgrund der colação, deren Ziel es ist, die Erbanteile möglichst auszugleichen, erhalten die beiden übrigen Kinder jeweils € 500.000. Das Kind, das die Immobilie bereits zu Lebzeiten erhalten hat, erhält keinen weiteren Anteil aus dem Nachlass, da die Schenkung in die Berechnung einbezogen wird.
b) Bewusste Bevorzugung eines Kindes
Möchten Eltern einem Kind zu Lebzeiten eine Schenkung machen, um es bewusst zu bevorzugen, ist dies grundsätzlich möglich. Der Erblasser kann im Schenkungsvertrag oder später im Testament festlegen, dass der Beschenkte von der colação befreit wird. In diesem Fall wird die Schenkung nicht auf den Noterbteil angerechnet, sondern fällt in den disponiblen (frei verfügbaren) Erbteil. Das beschenkte Kind erhält dadurch mehr als seine Geschwister. Eine solche Bevorzugung ist rechtlich zulässig, solange der Noterbteil der übrigen Erben gewahrt bleibt.
Beispiel: Eine Mutter besitzt ein Vermögen von € 900.000 und hat drei Kinder. Nach portugiesischem Recht sind zwei Drittel des Vermögens (= € 600.000) für die Kinder als Noterbteil reserviert, also je € 200.000. Die Mutter möchte das jüngste Kind bewusst bevorzugen und legt bereits bei der Schenkung fest, dass diese nicht auf den Noterbteil angerechnet werden soll (Befreiung der colação). Dieses Kind erhält als Schenkung € 300.000. Stirbt die Mutter, erhält jedes Kind € 200.000 als Noterbteil. Das jüngste Kind wurde somit bevorzugt und erhält insgesamt € 500.000.
