Gründung von Gesellschaften | Besonderheiten auf Madeira
Das Gesellschaftsrecht ist im Geschäftsleben ein besonders wichtiger Bereich, der zur Haftungsbeschränkung und Geschäftsoptimierung beiträgt.
Da viele Gesellschaften im Besitz von Immobilien sind, beraten wir täglich im Gesellschaftsrecht.
Regelmäßig gründen wir Gesellschaften, die Immobilien kaufen oder wir wickeln den Anteilskauf (Share-Deal) ab. In Betracht kommt auch, dass eine bestehende ausländische Gesellschaft (z.B. deutsche GmbH) eine Immobilie in Portugal kauft. Im letzteren Falle registrieren wir die ausländische Gesellschaft in Portugal für einen sog. isolierten Akt oder wir gründen eine Zweigniederlassung, die zur Eintragung im Handelsregister führt.
Wir unterstützen Sie bei der Gründung einer Gesellschaft:
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Limitada): Die „Limitada“ – oder abgekürzt „Lda.“ – entspricht der deutschen GmbH. Sie ist am weitesten verbreitet und macht einen Anteil von etwa 94 % aller Gesellschaften in Portugal aus. Die „Limitada“ eignet sich hervorragend für kleine und mittlere Betriebe. Seit April 2011 setzt die Gründung einer portugiesischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung („Limitada“) kein Mindestkapital mehr voraus
- Kommanditgesellschaften
- Aktiengesellschaften
- Zweigniederlassungen (bestehender) ausländischer Gesellschaften, z. B. einer deutschen GmbH sowie die Neugründung von Gesellschaften mit Sitz im europäischen (z. B. Malta) oder außereuropäischen (z. B. Delaware/USA) Ausland
Hinweis: Familienstiftungen sieht das portugiesische Recht nicht vor.
- Haftung im Gesellschaftsrecht
- Umwandlung von Gesellschaften, etwa um von den Steuervorteilen bei einer Veräußerung von Gesellschaftsanteilen zu profitieren
- Aufsetzen und Ändern von Gesellschaftsverträgen
- Erstellung von Geschäftsführerverträgen
- Körperschaftsteuer
Weitere Steuervorteile bestehen darin, dass die Ausschüttung von Dividenden, die Zahlung von Zinsen, Royalties und Dienstleistungen grundsätzlich keiner Quellensteuer unterliegen.
Auch werden Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen grundsätzlich nicht besteuert.
Ferner profitieren Unternehmen in der Sonderwirtschaftszone Madeira von einer Steuerreduzierung in Bezug auf die Stempelsteuer, Grunderwerbsteuer, Grundsteuer sowie örtliche Aufschläge (Derrama) in Höhe von 80 %.
Zu den allgemeinen Anforderungen an das Unternehmen zählen die Gründung mindestens 1 Arbeitsplatzes während der ersten sechs Monate der unternehmerischen Tätigkeit auf Madeira und die Investition von mindestens 75.000 € während der ersten zwei Jahre der unternehmerischen Tätigkeit.
Die Investition der genannten 75.000 € muss jedoch nicht auf Madeira erfolgen!
Werden durch das Unternehmen sechs oder mehr Arbeitsplätze innerhalb der ersten sechs Monate geschaffen, bedarf es der genannten Investition von mindestens 75.000 € nicht.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung muss der Arbeitnehmer seinen steuerlichen Sitz auf Madeira haben. Arbeitnehmer in diesem Sinne kann der Geschäftsführer der Gesellschaft sein. Aber auch falls der Geschäftsführer seinen steuerlichen Sitz nicht auf Madeira hat, ist die Erfüllung dieser Voraussetzung unproblematisch.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung.
Wir helfen gerne mit unserer Erfahrung