Der Geschäftsführer in der portugiesischen Limitada

Der Geschäftsführer in der portugiesischen Limitada.
Die portugiesische Sociedade por Quotas (kurz Limitada genannt) ähnelt der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (vgl. ESA 02/2008). Die Geschäfte der Gesellschaft werden durch den Geschäftsführer (gerente) ausgeübt, der die Gesellschaft nach außen vertritt. Rechtsanwalt und Advogado Dr. Alexander Rathenau erläutert die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers, die in der Praxis von großer Wichtigkeit sind.

Der Geschäftsführer wird durch den Gesellschaftsvertrag bei der Gründung der Limitada Gesellschaft oder später durch einen Gesellschafterbeschluss bestellt. Es können mehrere Geschäftsführer bestellt werden. Werden mehrere Geschäftsführer bestellt, muss darüber be-schlossen werden, ob die Geschäftsführer jeweils einzeln (Einzelvertretungsbefugnis) oder nur zusammen (Gesamtvertretungsbefugnis) die Gesellschaft binden können. Vertreten mehrere Geschäftsführer die Gesellschaft, so können diese – sofern in der Satzung nicht anders geregelt – nur gemeinschaftlich durch Mehrheitsbeschlüsse handeln.

Der Geschäftsführer muss nicht Gesellschafter der Limitada sein, sodass auch ein unbeteiligter Dritter das Amt des Geschäftsführers übernehmen kann. Das Amt des Geschäftsführers ist an die Person des Geschäftsführers gebunden, d.h. das Amt kann weder vererbt noch unter Lebenden übertragen werden. Der Geschäftsführer kann jedoch bestimmte Aufgabenkreise an Dritte delegieren, in dem er zu Gunsten dieser Personen Vollmachten erstellt.

Im Außenverhältnis vertritt der Geschäftsführer die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. In seinen Aufgabenbereich fallen sämtliche Aufgaben der Unternehmensleitung. Er ist verpflichtet diejenigen Geschäftshandlungen vornehmen, die erforderlich sind, um den Gesellschaftszweck zu erfüllen.

Im Innenverhältnis ist die Vertretungsmacht des Geschäftsführers an die ihm eingeräumten Befugnisse gebunden. Die Befugnisse können sich aus dem Gesellschaftsvertrag, aus Beschlüssen der Gesellschafter und aus dem Geschäftsführervertrag ergeben. Ein Geschäftsführervertrag, der bestimmte Geschäfte (z.B. solche, die 5.000,- € überschreiten) unter den Zustimmungsvorbehalt der Gesellschafter stellt, ist nahezu jeder Limitada aus Sicherheitsgründen anzuraten. Verstößt der Geschäftsführer gegen die internen Beschränkungen, löst der Verstoß eine Vertragsstrafe und ggfs. weitere Schadensersatzansprüche aus. Wichtig ist nämlich, dass die Vertretungsmacht nur im Innenverhältnis, nicht hingegen nach außen hin beschränkt werden kann. Der Geschäftsführer, der im Innenverhältnis seine Befugnisse überschreitet, bindet trotzdem die Gesellschaft wirksam gegenüber Dritte. Nur wenn der Dritte wusste oder wissen musste, dass der Geschäftsführer seine Befugnisse überschritten hat, kann sich die Gesellschaft gegen den Dritten wenden und sich auf die interne Vertretungsbeschränkung berufen.

Der Geschäftsführer unterliegt einem gesetzlichen Konkurrenzverbot (proibição de concorrência). Alle Tätigkeiten, die von dem Gesellschaftszweck umfasst sind und von der Gesellschaft auch tatsächlich ausgeübt werden, fallen unter dieses Konkurrenzverbot. Dem Geschäftsführer ist es zudem untersagt, Beteiligungen an Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, soweit diese Beteiligung 20 % am Kapital oder Gewinn übersteigt, zu halten. Das Wettbewerbsverbot kann mit Zustimmung der Gesellschafter aufgehoben werden. Eine Zustimmung wird angenommen, wenn der Geschäftsführer bereits vor seiner Ernennung eine dem Konkurrenzverbot unterliegenden Tätigkeit nachgegangen ist und diese Tatsache den Gesellschaftern bekannt war. Der Verstoß gegen das Konkurrenzverbot stellt einen wichtigen Grund zur Abberufung des Geschäftsführers dar und führt zu Schadensersatzansprüchen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass die Schadensersatzansprüche innerhalb von 90 Tagen nach Bekanntgabe des Verstoßes und spätestens 5 Jahre nach der Aufnahme der Tätigkeit verjähren.

Dem Geschäftsführer steht ein Gehalt (remuneração) für seine Tätigkeit zu. Die Höhe des Gehalts wird in der Regel in einem Gesellschafterbeschluss festgelegt und darf nicht ausschließlich aus einer Tantieme bestehen. Steht die Vergütung des Geschäftsführers in einem krassen Missverhältnis zu seinem Arbeitsumfang, kann auf Antrag der Gesellschafter ein gerichtliches Untersuchungsverfahren ergehen. Bei positivem Ausgang des Verfahrens wird die Vergütung auf eine angemessene Höhe reduziert.

Das Amt der Geschäftsführung endet mit dessen Abberufung (destituição de gerente) oder seinem Rücktritt (renúncia à gerência). Die Abberufung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafter und ist jederzeit möglich. Allerdings ist die Abberufung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes entschädigungsfrei. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Geschäftsführer seine Pflichten in schwerwiegender Art und Weise verletzt hat oder zur Amtsführung unfähig ist. Liegt ein solcher Grund nicht vor, hat der Geschäftsführer einen Anspruch auf eine Entschädigung, wenn er nachweist, dass seine finanzielle Lage sich nach der Abberufung verschlechtert hat. Sofern keine vertragliche Entschädigungsvereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer besteht, sieht das portugiesische Recht – anders als das deutsche Recht – einen Entschädigungsanspruch des Geschäftsführers vor. Laut Gesetz muss der Geschäftsführer für alle ihm entstanden Schäden entschädigt werden. Bei der Berechnung der Schadenshöhe geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Geschäftsführer sein Amt noch weitere vier Jahre ausgeübt hätte, sofern er nicht für eine bestimmte Zeit berufen worden ist.

Die Höhe der Entschädigung orientiert sich demnach an vier Jahresgehältern und ist daher sehr hoch. Deshalb ist es unbedingt ratsam, bei der Einstellung eines Geschäftsführers einen Geschäftsführervertrag abzuschließen, der unter anderem solche Entschädigungsfragen klärt und interne Vertretungsbeschränkungen, wie anfangs erläutert, enthält. Der Geschäftsführer ist kein Arbeitnehmer der Gesellschaft, d.h. das Arbeitsgesetzbuch findet keine Anwendung. Vielmehr unterliegt die vertragliche Beziehung zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer besonderen Regelungen, die aus dem Gesetz und der einschlägigen Recht-sprechung hervorgehen. Eine fundierte anwaltliche Beratung im Einzelfall ist in diesem Kontext unentbehrlich.

Tritt der Geschäftsführer von selbst zurück, muss er dies der Gesellschaft schriftlich anzeigen. Der Rücktritt wird 8 Tage nach Eingang der Erklärung wirksam. Dritten gegenüber ist der Rücktritt wirksam, sobald er im Handelsregister eingetragen ist.

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